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Der Bebauungsplan sieht im Wesentlichen den Tausch zweier Flächen verschiedener Nutzung in ihrer Lage vor.
Bisher ist im Bebauungsplan eine Spielplatzfläche im Hinterland, nördlich des Grundstücks Hannoversche Str. 20 A ausgewiesen. Gegen diese Lage wurden von mehreren Seiten, insbesondere von der Polizei Misburg, Sicherheitsbedenken vorgetragen. Um dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis von Kindern und Müttern Rechnung zu tragen, soll der Spielplatz auf die städtische Fläche direkt an der Heinrichstraße verlegt werden.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Der Bebauungsplan Nr. 1199 weist im Teil A einen öffentlichen Spielplatz mit Wegverbindung zur Hannoverschen Straße und zum Dietger-Ederhof-Weg aus. Die im Teil B gelegene Fläche ist Teil des allgemeinen Wohngebiets. Beide Festsetzungen wurden bisher nicht realisiert.
Der Stadtbezirksrat hat mit zwei Beschlüssen die Verwaltung aufgefordert, den Spielplatz auszubauen und die Ausweisung der Wegverbindung zwischen den Grundstücken Dietger-Ederhof-Weg 4 und 6 aufzuheben, damit diese Fläche dem Sozialzentrum / Hospiz Misburg im Dietger-Ederhof-Weg 6 zugeschlagen werden kann (DS 15-0188/2008, DS 1001/2008).
Die verwaltungsseitige Prüfung ergab, dass auf die Wegverbindung zu Gunsten der Hospizpatienten verzichtet werden sollte. Ein Standort für einen Spielplatz in diesem Spielbereich ist jedoch weiterhin vorzuhalten. Allerdings wird aus heutiger Sicht der 1987 festgesetzte Quartiersspielplatz im Hinterland der Hannoverschen Straße hinsichtlich seiner Lage als insgesamt problematisch beurteilt, insbesondere wenn er nur durch eine Zuwegung von Süden her erschlossen wird. Die Polizei befürchtet hier wegen der schlecht einsehbaren und verborgenen Lage sowie durch die Nähe zu Meyers Garten eine mögliche Fehlnutzung des Spielplatzes (z.B. durch Aufenthalt unberechtigter Personen, Drogenkonsum) mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft.
Aus diesen Gründen soll der Spielplatz auf die unbebaute städtische Fläche südlich des Grundstücks Heinrichstr. 11 (Teil B) verlegt und dort planungsrechtlich gesichert werden. An dieser relativ schwach befahrenen Wohnstraße ist der neue Spielplatzstandort bereits ausreichend erschlossen. Eine Vermarktung dieses Grundstücks für Wohnungsbau war nicht erfolgreich. Die Grundstücksgröße entspricht mit rd. 650 m² der des Spielplatzes am bisherigen Standort.
Gleichzeitig soll mit dieser Änderung des Bebauungsplans der aufzugebende Spielplatzstandort und die ihn erschließende öffentliche Wegeverbindung in ein allgemeines Wohngebiet umgewidmet werden. Dies entspricht der tatsächlichen und planungsrechtlich ausgewiesenen Umgebung aus überwiegend Ein-/ Zweifamilienhäusern. Die Erschließung soll zukünftig als private Zufahrt von der Hannoverschen Straße erfolgen.
Die Änderung des Bebauungsplans dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne förmliche Umweltprüfung und ohne förmlichen Umweltbericht. Der Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung erfasst eine Gesamtfläche von deutlich unter 20.000 m². Die anderen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13 a BauGB liegen ebenfalls vor. Die Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte gem. § 13 Abs. 2 BauGB ist nicht vorgesehen.