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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 2563/2009, Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
In der Anlage 1 der Drucksache 2563/2009 werden im § 7 die Absätze 3 und 4 wie folgt geändert:
(3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 beträgt der Steuersatz 11 lv. H. des Einspielergebnisses fürjedes Gerät.
(4) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 8 beträgt der Steuersatz 11 v. H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens für jeden angefangenen Kalendermonat und fürjedes Gerät bei (...)
Begründung
Erfolgt mündlich.
Rainer Lensing
Vorsitzender