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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zum "Bohrverbot" in städtischen Gebäuden
in der Ratssitzung am 30.11.2017, TOP 3.6.
Nach Asbestfunden in städtischen Gebäuden hat das staatliche Baumanagement (SBN), das der Oberfinanzdirektion untergeordnet ist, die Kommunen vor Bohrarbeiten in öffentlichen Gebäuden gewarnt.
In einer Handlungsempfehlung an die niedersächsischen Kommunen empfiehlt das SBN daher unter anderem, ihren Hausmeistern eigenständige Arbeiten an Böden, Wänden und Decken zu untersagen.
Bei unumgänglichen Arbeiten sollen Gutachter hinzugezogen werden.
Generell empfiehlt die OFD, immer im schlimmsten Fall, also einer Belastung mit Asbest, auszugehen. Bohrungen dürften dann nur noch von entsprechend ausgebildeten Fachleuten vorgenommen werden.
Mehrere niedersächsische Kommunen (wie z.B. die Stadt Delmenhorst) haben daraufhin bereits ein "Bohr- und Dübelverbot" verhängt.
Wir fragen vor diesem Hintergrund die Verwaltung:
Wie hat die Stadt Hannover auf die Handlungsempfehlung des SBN reagiert? Ist es richtig, dass es auch in Hannover bereits diese Anweisungen gibt (dass in städtischen Gebäuden nicht mehr gebohrt werden darf)?
Betrifft dieses "Bohrverbot" sämtliche städtische Gebäude? Unabhängig vom Baujahr?
Wie laufen dann in der Realität unumgängliche Bohrarbeiten in städtischen Gebäuden ab?
Jens Böning
Stellv. Fraktionsvorsitzender
Text der Antwort
Frage 1: Wie hat die Stadt Hannover auf die Handlungsempfehlung des SBN reagiert? Ist es richtig, dass es auch in Hannover bereits diese Anweisung gibt (dass in städtischen Gebäuden nicht mehr gebohrt werden darf)?
Der Fachbereich Gebäudemanagement hat hinsichtlich aller Bauteile, die unter Verdacht stehen, Asbest in Putz- und Spachtelmassen zu enthalten, vorsorglich untersagt, zerstörend in die Oberflächenstruktur einzugreifen. Dies betrifft insbesondere das Bohren, Stemmen, Schleifen und Schlitzen. Diese Mitteilung haben alle Fachbereiche sowie unmittelbaren Mieter des Fachbereiches Gebäudemanagement erhalten. Hierbei wird grundsätzlich die Anwesenheit von Asbest unterstellt, sofern nicht durch vorherige Schadstoffgutachten der Verdacht ausgeschlossen werden konnte.
Ergänzend möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass nach heutigem Kenntnisstand bei diesen Bauteilen im eingebauten und ungestörten Zustand – also bei ganz normaler Nutzung – keine gesundheitlichen Gefährdungen für die Nutzer zu erwarten sind.
Frage 2: Betrifft dieses „Bohrverbot“ sämtliche städtischen Gebäude? Unabhängig vom Baujahr?
Grundsätzlich betroffen sind von dem Verbot alle Gebäudeteile und Bauteile, die in der Zeit von 1960 bis 1995 errichtet wurden. Dennoch können auch Gebäude, die aus der davor liegenden Zeit stammen, durch Sanierungs- und Reparaturarbeiten asbesthaltige Baumaterialien enthalten. Nicht betroffen sind Bauteile, die nach 1995 errichtet wurden. Ältere Bauteile können ausgeschlossen werden, wenn sie offensichtlich weder geputzt noch gespachtelt oder gefliest sind (z.B. Sichtmauerwerk oder Sichtbeton). Bei gestrichenen oder tapezierten Flächen ist vorsorglich grundsätzlich von verdeckt liegenden Verdachtsfällen auszugehen.
Frage 3: Wie laufen dann in der Realität unumgängliche Bohrarbeiten in städtischen Gebäuden ab?
Bei tiefer in die Substanz eingreifenden Tätigkeiten wie das Stemmen, Schleifen und Schlitzen, durch die eine erhebliche Belastung mit Asbestfasern zu erwarten wäre, ist eine Beauftragung von autorisierten Fachfirmen mit nachgewiesener Sachkunde unumgänglich, sofern diese Arbeiten kurzfristig und ohne eine vorherige Beprobung durch eine Schadstoffuntersuchung erfolgen müssen. Grundsätzlich sollen solche Maßnahmen nach dem Vorsorgeprinzip erst nach erfolgter Asbestuntersuchung durchgeführt werden. Bei negativem Befund sind die Arbeiten bedenkenlos durchführbar, bei einem positiven Befund in dem zu bearbeitenden Bereich werden die Arbeiten an sachkundige Fachfirmen beauftragt. Die Nutzer werden über die positiven Befunde informiert.
Hinsichtlich der Asbestarbeiten mit geringer Exposition, wie z.B. das Bohren, qualifiziert die Landeshauptstadt Hannover derzeit seine handwerklich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um diese mit der notwendigen Sachkunde auszustatten. Nach dem Erwerb der Sachkunde, den notwendigen Gefährdungsbeurteilungen, einem entsprechendem Angebot zu Vorsorgeuntersuchungen und der notwendigen Anzeige beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt werden diese Arbeiten wieder unter Berücksichtigung bestimmter Techniken durch eigenes Personal möglich sein. Bis dahin werden auch diese Arbeiten durch beauftragte Fachfirmen erfolgen müssen, sollten diese kurzfristig erforderlich sein, oder im Anschluss einer Schadstoffuntersuchung ohne Befund durch eigenes Personal erfolgen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt aktuell einen nationalen „Asbestdialog“ durch. Es werden Überlegungen getätigt, welche Ausnahmetatbestände im Umgang mit (potentiell) asbesthaltigen, in der Matrix gebundenen Bauteiloberflächen zugelassen werden können. Um den Ergebnissen einerseits nicht vorzugreifen, jedoch andererseits die notwendige Vorsorge im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu treffen, sind die Anweisungen notwendig.