Drucksache Nr. 2733/2007:
Beschluss über die Änderung der Spielplatzsatzung

Informationen:

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2733/2007 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Jugendhilfeausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2733/2007
1
 

Beschluss über die Änderung der Spielplatzsatzung

Antrag,

die als Anlage beigefügte, durch Aussagen zum Rauchverbot ergänzte Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Spielplatzsatzung mit der aktuellen Ergänzung gilt für alle Menschen und ist damit zunächst nicht geschlechtsspezifisch ausgeprägt.
Das neu eingeführte Rauchverbot kann zu einer Erhöhung des Sicherheitsgefühls auf Spielplätzen beitragen und trägt dem Nichtraucherschutz Rechnung. Hiervon profitieren Kinder in besonderem Maße.

Kostentabelle

Durch die Ergänzung des Rauchverbotes in der Spielplatzsatzung entstehen keine Kosten.

Begründung des Antrages

Das am 1. August 2007 in Kraft getretene Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz umfasst nach § 4 "Verantwortung für öffentliche Spielplätze" auch den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer vor Passivrauchen und vor Gefahren, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen.

Aus diesen Gründen soll das Rauchen auf öffentlichen Spielplätzen untersagt werden.

Daher wurden in § 3 Ziffer 8 sowie in § 4 Ziffer 7 der Spielplatzsatzung Ergänzungen zum Rauchverbot aufgenommen, da Kinder und Jugendliche als Nutzer/innen von Spielplätzen ein besonderes Schutzbedürfnis haben.

Im Zuge der neuen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG-VO) in Hannover vom 12.07.2007 (Drs. Nr. 1662/2007) sind redaktionelle Änderungen an der Spielplatzsatzung vorgenommen worden.

Durch das Inkrafttreten der neuen SOG-VO wurde im § 3 die Fußnote 2 hinsichtlich offenem Feuer, Grillen und Abstellen sowie Nutzen von Fahrzeugen angepasst.

In der Spielplatzsatzung entfällt künftig in §3 Ziffer 8 (Verbot Fahrrad zu fahren auf Spielplätzen; ausgenommen Kleinfahrräder für Kinder), da diese Regelung bereits in der SOG-VO in § 11 Abs. 1 Nr. 6 enthalten und mit einer Bußgeldandrohung versehen ist.

Folglich entfällt unter Ordnungswidrigkeiten in § 4 Ziffer 7 das Fahren mit Fahrrädern.

67.30 
Hannover / 07.11.2007