Anfrage Nr. 2707/2020:
Anfrage der CDU-Fraktion zur Neutralitätspflicht kommunaler Amtsträger
Inhalt der Drucksache:
Anfrage der CDU-Fraktion zur Neutralitätspflicht kommunaler Amtsträger
2017 stellt das Bundesverwaltungsgericht dies ebenfalls noch einmal klar: „Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig.“ Jedoch: „Eine inhaltliche Positionierung sei dem Bürgermeister dagegen verwehrt, wenn sich diese auf eine politische Partei oder Wahlbewerber beziehe. Im Verhältnis zu den gemäß Art. 21 GG besonders geschützten Parteien müsse die Verwaltung strikte Neutralität wahren. Ein inhaltlicher Diskurs sei dem Bürgermeister in diesen Fällen nicht erlaubt.“ (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, Az. 10 C 6/16
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Davon ausgehend, dass das auch bundesgerichtlich und höchstrichterlich untermauerte Neutralitätsgebot der Verwaltung bekannt ist, wie und in welcher Weise wird das Spitzenpersonal der Landeshauptstadt Hannover diesbezüglich sensibilisiert und möglicherweise geschult?
2. Hält die Verwaltung dieses Gebot für ein leitendes Prinzip und im Hinblick auf die Chancengleichheit der politischen Parteien und Gruppierungen wie sie sich aus dem Grundgesetz ergibt für wichtig und in welcher Weise verschafft sie diesem in der Landeshauptstadt Geltung?
3. Wie beurteilt und ordnet die Verwaltung vor diesem Hintergrund die Äußerungen des Oberbürgermeisters in einer Diskussion mit Schülerinnen und Schülern des Kurt-Schwitters-Gymnasiums ein, in denen er auf eine mögliche Neuregelung der Mehrheitsverhältnisse im Rat nach der nächsten Kommunalwahl verwiesen und der Hoffnung Ausdruck gegeben hat, dass es „eine noch größere Zustimmung zu den Plänen der autofreien Innenstadt“ geben könnte, wenn Bündnis 90/Die Grünen in dieser Wahl mehr Stimmen erhielte?