Drucksache Nr. 2697/2014:
Überplanmäßige Aufwendung gemäß §117 NKomVG im Teilhaushalt 57 - FB Senioren
Verlustausgleich für den Betrieb städt. Alten- und Pflegezentren

Inhalt der Drucksache:

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2697/2014
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Überplanmäßige Aufwendung gemäß §117 NKomVG im Teilhaushalt 57 - FB Senioren
Verlustausgleich für den Betrieb städt. Alten- und Pflegezentren

Antrag,

einer überplanmäßigen Aufwendung gemäß § 117 NKomVG in Höhe von 306.000 € für das Haushaltsjahr 2014 im Produkt 31504 Betrieb städt. Alten- und Pflegezentren mit Deckung aus dem TH 99 Allgemeine Deckungsreserve, sowie in Höhe von 144.000 € als außerordentlicher Aufwand mit Deckung im Rahmen der Jahresrechnung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Zusammenhang mit dieser Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt  - Investitionstätigkeit
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 57 - Investitionstätigkeit
Produkt 31504
Betrieb städt. Alten- und Pflegezentren
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 455.000,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -455.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 144.000,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis -144.000,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -599.000,00 €
Es sind 1.650.000 € als Verlustausgleich im Haushalt 2014 veranschlagt.
Nach aktuellem vorläufigen Stand wird der Verlust 2014 rd. 2.105.000 € betragen und damit 455.000 € höher ausfallen. Die Pflichtrückstellung gemäß § 123 (2) NKomVG erhöht sich entsprechend.

Das Jahresergebnis 2013 hat sich gegenüber dem vorläufigen Ergebnis um rd.144.000 € verschlechtert. Daher sind in 2014 rund 144.000 € als außerordentliche Aufwendungen für den zusätzlichen Verlust 2013 zu buchen.

Der ordentliche Mehraufwand in Höhe von gesamt 455.000 € kann, nach derzeitigem Stand, mit 149.000 € aus dem Teilhaushalt 57 – FB Senioren im Rahmen der Budgetierung gedeckt werden. Weitere Deckungsmöglichkeiten stehen weder im TH 57 noch im Dezernat III – TH 50, TH 51, TH 59 – zur Verfügung, sodass die verbleibende Deckung in Höhe von 306.000 € aus dem TH 99, Allgemeine Deckungsreserve erfolgt.

Eine Deckung der außerordentlichen Mehraufwendungen in Höhe von 144.000 € durch ordentliche Aufwendungen, bzw. Mehrerträge ist rechtlich nicht möglich (§17, Abs. 1 GemHKVO). Eine Deckung für diese Mehraufwendungen innerhalb des außerordentlichen Ergebnisses kann hier ebenfalls nicht genannt werden, da aufgrund der Eigenart dieser Aufwendungen (u.a. periodenfremd) keine Planwerte etatisiert worden sind. Hier kann die Deckung nur im Rahmen der Jahresrechnung erfolgen.

Begründung des Antrages

Im Rahmen des Neuen Kommunalen Rechnungswesens sind für auftretende Verluste von Betrieben in dem jeweiligen Jahr ihrer Entstehung Rückstellungen gemäß § 123 (2) NKomVG zu bilden. Die Planung dieser Rückstellungen erfolgt jeweils in Höhe des erwarteten Verlustes unter Berücksichtigung der geschlossenen Zielvereinbarung.

Die Zahlung des Verlustausgleichs ist gemäß § 6 KomEinrVO nach Schluss des Wirtschaftsjahres, innerhalb des Folgejahres zu leisten.

Bei Aufstellung des Haushaltsplanes steht das Ergebnis des Vorjahres noch nicht fest. Eine konkrete Veranschlagung ist damit schwer möglich.

Der Mehraufwand ist unabweisbar, weil die Buchung der notwendigen Rückstellung aufgrund § 123 (2) NKomVG, bzw. die Zahlung nach § 6 KomEinrVO gesetzlich vorgeschrieben ist.
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Hannover / 27.11.2014