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Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit dem Bebauungsplan nicht verbunden.
Mit der Vorhabenträgerin des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem die Übernahme der Kosten und Folgekosten der Planung geregelt werden.
In dem ca. 4.300 m² großen Plangebiet plant die Wohnungsgenossenschaft Heimkehr eG eine Wohnanlage zu errichten. Auf Grundlage eines mit der Landeshauptstadt Hannover vorabgestimmten städtebaulichen Entwurfs soll das Grundstück mit drei- bis sechsgeschossigen Gebäuden bebaut werden. Die Gebäude werden überwiegend mit gebietstypischen Satteldächern geplant und sollen mit einer durchgehenden Tiefgarage unterkellert werden. Der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegende Entwurf stammt vom Büro agsta Architekten Dr. Schulte, Petersen & Partner mbB.
Das Vorhaben soll voraussichtlich über ca. 5.900 m
2 Geschossfläche verfügen und vorrangig zu Wohnzwecken genutzt werden. Es ist die Errichtung von ca. 70-75 Wohnungen geplant, von den 30 % geförderter Wohnraum sein werden. Zudem ist eine Kindertagesstätte geplant. Im Bereich eines geplanten Entreehofs sind gewerbliche Nutzungen in Ladengeschäften vorgesehen.
Aktuell setzt der rechtsverbindliche Durchführungsplan Nr. 204 ein Gewerbegebiet mit einer maximal zweigeschossigen Bebauung, einer Baumassenzahl von 8 cbm/m² und einer Grundflächenzahl von 6/10 fest. Da das Wohnungsbauvorhaben nach geltendem Baurecht nicht zulässig ist, hat die Vorhabenträgerin einen Einleitungsantrag (Anlage 3) zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei der Landeshauptstadt Hannover gestellt.
Mit dem Vorhaben soll zum einen dem Bedarf nach neuem Wohnraum durch die Verdichtung eines gut erschlossenen innerstädtischen Grundstücks nachgekommen werden und zum anderen das nicht mehr genutzte Grundstück nachhaltig und geordnet entwickelt werden.
Es soll daher das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
- Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als
20.000 m
2 betragen. Dieser Grenzwert wird bereits durch die Grundstücksfläche von 4300 m
2 unterschritten.
- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.
- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
- Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immisionsschutzgesetzes zu beachten sind. Das Plangebiet liegt außerhalb von gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabständen.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.
Nach § 13a Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.