Drucksache Nr. 2667/2018:
Änderung der Richtlinien über Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten (KKT) und Kindertagesstätten in Trägerschaft von gemeinnützig anerkannten, eingetragenen Vereinen

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2667/2018
1
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderung der Richtlinien über Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten (KKT) und Kindertagesstätten in Trägerschaft von gemeinnützig anerkannten, eingetragenen Vereinen

Antrag,

die in der Anlage 1 beigefügten Änderungen der Richtlinie über Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten (KKT) und Kindertagesstätten in Trägerschaft von eingetragenen gemeinnützig anerkannten, Vereinen (KT), zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender Aspekte sind durch die Novellierung der Richtlinie nicht berührt und bleiben daher berücksichtigt.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme 36501
Kindertagesbetreuung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 1.124.700,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -1.124.700,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -1.124.700,00 €
Die Aufwendungen in Höhe von 1.124.700 € für die Jahre 2019/2020 stehen im wesentlichen Produkt 36501 Kindertagesbetreuung im Haushalt 2019/2020, vorbehaltlich der Beschlussfassung der Haushaltssatzung und damit des Haushaltsplanes 2019/2020 durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover sowie der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit anschließender Bekanntmachung, zur Verfügung. Es handelt sich um die maximale Erhöhung für die mögliche Förderung der Mieten der bestehenden Einrichtungen.

Begründung des Antrages

Die wesentliche Änderung dieser Richtlinie ist begründet durch die Anpassung der monatlichen Mietpauschalen im Bereich der Kinderläden und Kleinen Kindertagesstätten ab 01.01.2019 (vgl. Punkt 13 der Anlage).

Bisher erstattet die Stadt Hannover gegen Vorlage des Mietvertrages die Kaltmiete zuzüglich der im Mietvertrag festgelegten Pauschalbeträge für Mietnebenkosten zu maximal 950 € im Bereich Kinderladen bzw. bis zu maximal 690 € für Kleine Kindertagesstätten pro Gruppe und Monat. Einrichtungen mit drei und mehr Gruppen erhalten eine monatliche Mietpauschale von max. 1.300 € pro Gruppe und Monat.

Letztmalig wurde die Mietpauschale im Februar 2016 (DS 0115/2016) auf max. 950 € für ein- und zweigruppige Einrichtungen erhöht. Die Pauschale für dreigruppige Einrichtungen wurde mit der DS 1162/2010 auf max. 1.300 € angepasst.

In den letzten Jahren sind vermehrt freie Träger auf die Verwaltung zugekommen, mit der Bitte die Refinanzierung der steigenden Mieten auch über den bisher geltenden Förderbetrag zu übernehmen. Dies veranlasste die Verwaltung zu einer grundsätzlichen Evaluation der Mietpreissteigerung im Stadtgebiet Hannover. Nach Überprüfung der bestehenden Mietverträge und der Verträge von neuen Einrichtungen, wurde festgestellt, dass die aktuelle Mietpauschale nicht mehr den heutigen Standards entspricht und ein erheblicher Mehrbedarf zur Kostendeckung vorhanden ist. Aus diesem Grund hält die Verwaltung eine Erhöhung der Mietpauschale für notwendig.

Die Kalkulation der künftigen Mietpauschale setzt sich aus dem durchschnittlichen Preis pro qm multipliziert mit der erforderlichen qm Zahl pro Gruppe zusammen.

Die qm pro Gruppe sind dem Standardraumprogramm der Landeshauptstadt Hannover (Stand 14.09.2015) entnommen und auf eine, den Anforderungen des täglichen Betriebes entsprechende Größe, gemäß der räumlichen Mindestausstattung für Kindertagesstätten gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 1. der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1.DVO-KiTaG) angepasst worden. Für kleine Kindertagesstätten wurden zur Ermittlung der benötigten qm, die durchschnittlichen Werte der bestehenden Einrichtungen herangezogen. Der aktuelle Preis pro qm wurde auf Grundlage des Mietspiegels 2017 der Stadt Hannover, ermittelt. Da zwischen Stand des Mietspiegels 2017 und des Doppelhaushaltes 2019/2020 weitere drei Jahre liegen, wurde der jeweilige Höchstpreis angenommen. Die zu Grunde gelegten Werte sind der jeweilige Höchstpreis pro qm für eine gute Wohnlage in Höhe von 11,33 €/qm und für die normale Wohnlage in Höhe von 9,96 €/qm ab einer Grundfläche von 85 m² gemäß Standardraumprogramm. Der durchschnittliche Mietzuschuss wurde, in Hinblick auf die Verteilung der Kindertagesstätten im Stadtgebiet Hannover, mit einer Gewichtung von 70 % guter Wohnlage zu 30 % normaler Wohnlage ermittelt.

Im Zuge der Mieterhöhung wird gleichzeitig die Staffelung der Mietpauschale angepasst. Eingruppige Einrichtungen benötigen gemäß Standardraumprogramm (Stand 14.09.2015), unter Berücksichtigung der räumlichen Mindestausstattung für Kindertagesstätten gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 1. DVO-KiTaG, eine Fläche von 147,3 qm. Sie liegen mit max. 950 € Mietzuschuss deutlich unter den Werten, die für einen Neubau nach heutigen Standards ermittelt wurden. Daher wird die Pauschale für eingruppige Einrichtungen auf max. 1.600 € pro Gruppe und Monat erhöht. Das städtische Raumprogramm für Neubauten sieht bei der Steigerung von einer ein- zu einer zweigruppigen Einrichtung einen erhöhten Platzbedarf von 62 qm vor. Das entspricht ungefähr der Größe eines zusätzlichen Gruppenraumes von mindestens 50 qm. Der im Verhältnis relativ geringe Mehranteil an Fläche wirkt sich nicht in dem Maße auf die tatsächlichen Mietkosten aus, als das der doppelte Betrag einer eingruppigen Einrichtung an Mietzuschuss anfällt. Aus diesem Grund wird es zukünftig eine separate Mietpauschale für zweigruppige Einrichtungen in Höhe von max. 1.100 € pro Gruppe geben. Für die Einrichtungen ab drei Gruppen wird die Pauschale auf max. 1.400 € pro Gruppe und Monat und jede weitere Gruppe erhöht. Kleine Kindertagesstätten erhalten zukünftig einen Mietzuschuss von max. 900 € pro Monat und Gruppe.

Zusammengefasst ergeben sich somit folgende neue Mietpauschalen:

Kinderladen
Eingruppige Einrichtung max. 1.600 € / Monat / Gruppe
Zweigruppige Einrichtung max. 1.100 € / Monat / Gruppe
ab dreigruppige Einrichtung max. 1.400 € / Monat / Gruppe und für jede
weitere Gruppe

Kleine Kindertagesstätten max. 900 € / Monat

Eine weitere Änderung ist die Förderung in altersübergreifenden Gruppen im Bereich Kinderladen und Kleinen Kindertagesstätten, anhand der Pauschale für Kindergarten, Krippe oder Hort (vgl. Punkt 7.4.4 der Anlage).

Im Rahmen der Neuregelung der Landesfinanzhilfe gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 16 b Abs. 2 und 3 sowie § 21 Kindertagesstättengesetzt (KiTaG) zum 01.08.2018, wird das Land Niedersachsen - als Ausgleich für die Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder – die Finanzhilfe der Kindergarten- und der altersübergreifenden Gruppen erhöhen.

In Gruppen, in denen ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen werden, wird der Zuschuss des Landes zu den Personalausgaben von 20 v. H. zunächst auf 55 v.H. erhöht. Die Finanzierung der altersübergreifenden Gruppen durch das Land Niedersachsen wird ab August 2018 erheblich komplizierter und nicht mehr prognostizierbar.

Die Bildung eines Mischsockelbetrages für altersübergreifende Gruppen ist daher nicht mehr möglich. Somit werden die Kinder in allen altersübergreifenden Gruppen ab 01.08.2018 entsprechend ihrem Alter finanziell gefördert.
51.41 
Hannover / 13.11.2018