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Bebauungsplan Nr. 1944 - Wilkenburger Straße / Wülfeler Maschweg
Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Antrag,
1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr.1944 - Wilkenburger Straße / Wülfeler Maschweg - entsprechend der Anlage 2 und 3 zuzustimmen,
2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats zu beschließen und
3. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1944 - Wilkenburger Straße / Wülfeler Maschweg - gem. § 2 Abs. 1 BauGB entsprechend der Anlage 4 zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Der Bebauungsplan und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleicher Weise auf alle Menschen aus.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Die Klimawirkungsprüfung wird bei den nächsten Verfahrensschritten durchgeführt, wenn auch die Begründung für den Bebauungsplan erarbeitet wird, da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine aussagekräftigen Informationen vorliegen.
Kostentabelle
Die Kosten werden im weiteren Verfahren quantifiziert.
Begründung des Antrages
Auf den Flächen der ehemaligen Radrennbahn und des südlich angrenzenden Gewerbegebiets entlang der Wilkenburger Straße im Stadtteil Wülfel beabsichtigt das Land Niedersachsen einen Standort der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (hier Erstaufnahmeeinrichtung) mit einer Zweigstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu errichten. Hierbei handelt es sich um eine Anlage zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbegehrenden. Beide Flächen befinden sich im städtischen Eigentum.
Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Hannover stellt für den Planbereich aktuell „Sportfläche“ bzw. „gewerbliche Baufläche“ dar. Nördlich und westlich des Planbereichs ist ein Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Der Bereich der gewerblichen Nutzung ist als Fläche mit umweltgefährdenden Stoffen dargestellt. Der Flächennutzungsplan soll in einem Parallelverfahren geändert werden.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 996, der hier eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Radrennbahn“ festsetzt. Angrenzend befindet sich ein Gewerbegebiet im unbeplanten Innenbereich, das nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu bewerten ist.
Da die jetzige planungsrechtliche Situation die Ansiedlung der Landesaufnahmebehörde nicht zulässt, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans notwendig.
61.12
Hannover / Dec 5, 2025