Informationen:
verwandte Drucksachen:
2662/2022 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 07.11.2022: Ausschuss für Umweltschutz Klimaschutz und Grünflächen: Einstimmig
- 17.11.2022: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
- 24.11.2022: Ratsversammlung: Einstimmig
2662/2022 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung |
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Alle Änderungen sind in der Anlage 1 in einer Synopse gegenübergestellt und begründet.
Wesentliche Änderungen sind:
§ 4 Schließung/Entwidmung/Verbot bestimmter Beisetzungs- und/oder Grabarten
§ 7 Gewerbetreibende und § 7a Arbeiten an Grabzeichen
Die Verwaltung schlägt eine Vereinfachung des Verfahrens vor. Bisher galt für alle Gewerbetreibende, dass sie eine Zustimmung der Stadt für die Arbeiten auf den Friedhöfen einholen müssen. Diese galt für fünf Jahre. Mit der Satzungsänderung soll diese Zustimmung nur noch für an Grabzeichen tätige Gewerke vorgeschrieben werden. Die Befristung entfällt.
§ 26 a Verwendung von Natursteinen
Mit der Änderung des Bestattungsgesetzes sind nur noch Grabmale zugelassen, die ohne die schlimmsten Formen von ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden. Diese Regelung des Nds. Bestattungsgesetzes wurde zur Präzisierung in die Satzung aufgenommen. Die Verwaltung hat dabei die vorgeschlagenen Formulierungen des Nds. Sozialministeriums übernommen, in der auch die in der Satzung genannten Länder enthalten sind.
§ 28 (Absatz 2) Aufstellen und Legen von Grabmalen
Mit der Satzungsänderung definiert die Friedhofsverwaltung, dass die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, und Steinbildhauerhandwerks „BIV-Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ anzuwenden ist.
Da die Steinmetzfirmen von den Änderungen der §§ 7, 7a, 21 (Abs. 2a), 24 (Abs. 5),
26 (Abs.2), 26 (Abs. 4), 26a, 27, 28 sowie Änderungen im Anhang betroffen sind, hat die Friedhofsverwaltung ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Steinmetzinnung hat keine Bedenken in Bezug auf die Satzungsänderungen geäußert.
In der Anlage 2 ist die Korrekturversion der Friedhofssatzung, in Anlage 3 die Endfassung der neuen Friedhofssatzung angefügt.