Drucksache Nr. 2662/2022:
Änderung der Friedhofsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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2662/2022
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Änderung der Friedhofsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage beigefügten Änderungen an der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte sind nicht berührt, die Satzung gilt für alle, die den Friedhof besuchen oder dort gewerblich tätig sind.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die zuletzt 2017 vom Rat beschlossene Fassung der Friedhofssatzung muss geändert werden, um sie an das Niedersächsische Bestattungsgesetz und die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes anzupassen. Weitere Änderungen betreffen Regelungen zu Abläufen, redaktionelle Anpassungen und Präzisierungen.

Alle Änderungen sind in der Anlage 1 in einer Synopse gegenübergestellt und begründet.

Wesentliche Änderungen sind:

§ 4 Schließung/Entwidmung/Verbot bestimmter Beisetzungs- und/oder Grabarten


Die bisherige Fassung des § 4 sah keine Möglichkeit vor, einzelne Beisetzungs- und/oder Grabarten auf Friedhöfen oder Friedhofsteilen verbieten zu können. Es besteht jedoch die Notwendigkeit, eine Regelung dafür in der Satzung vorzusehen.

§ 7 Gewerbetreibende und § 7a Arbeiten an Grabzeichen
Die Verwaltung schlägt eine Vereinfachung des Verfahrens vor. Bisher galt für alle Gewerbetreibende, dass sie eine Zustimmung der Stadt für die Arbeiten auf den Friedhöfen einholen müssen. Diese galt für fünf Jahre. Mit der Satzungsänderung soll diese Zustimmung nur noch für an Grabzeichen tätige Gewerke vorgeschrieben werden. Die Befristung entfällt.

§ 26 a Verwendung von Natursteinen
Mit der Änderung des Bestattungsgesetzes sind nur noch Grabmale zugelassen, die ohne die schlimmsten Formen von ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden. Diese Regelung des Nds. Bestattungsgesetzes wurde zur Präzisierung in die Satzung aufgenommen. Die Verwaltung hat dabei die vorgeschlagenen Formulierungen des Nds. Sozialministeriums übernommen, in der auch die in der Satzung genannten Länder enthalten sind.

§ 28 (Absatz 2) Aufstellen und Legen von Grabmalen
Mit der Satzungsänderung definiert die Friedhofsverwaltung, dass die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, und Steinbildhauerhandwerks „BIV-Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ anzuwenden ist.

Da die Steinmetzfirmen von den Änderungen der §§ 7, 7a, 21 (Abs. 2a), 24 (Abs. 5),
26 (Abs.2), 26 (Abs. 4), 26a, 27, 28 sowie Änderungen im Anhang betroffen sind, hat die Friedhofsverwaltung ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Steinmetzinnung hat keine Bedenken in Bezug auf die Satzungsänderungen geäußert.

In der Anlage 2 ist die Korrekturversion der Friedhofssatzung, in Anlage 3 die Endfassung der neuen Friedhofssatzung angefügt.

67.4 
Hannover / 17.10.2022