Drucksache Nr. 2627/2022:
Anerkennung des Stadtsportbund Hannover e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII [Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe]

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 04.11.2022: Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung: Die Kommission Kinder- und Jugendhilfeplanung empfiehlt mit 16 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen und 3 Enthaltungen die Anerkennung des Trägers.
  • 28.11.2022: Jugendhilfeausschuss: 11 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 3 Enthaltungen

Inhalt der Drucksache:

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2627/2022
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Anerkennung des Stadtsportbund Hannover e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII [Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe]

Antrag,

zu beschließen, den Stadtsportbund Hannover e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Nicht anerkannt werden seine rechtlich unselbständigen Gruppen und angeschlossenen rechtlichen Vereinigungen.
Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Jugendsozialarbeit (nach § 13 SGB VIII) und Schulsozialarbeit (nach § 13a SGB VIII).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Hannover e.V. richten ihr sportliches Angebot an Menschen jeden Geschlechts. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind im Sinne des § 9 gestaltet und auf die Gleichberechtigung junger Menschen ausgerichtet.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Rechtslage

§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

§ 13 Jugendsozialarbeit


(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

§ 13a Schulsozialarbeit


Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 06.04.2022 beantragt.


Die Prüfung wurde auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 zu Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durchgeführt (vgl. Anlage 1).

Der Stadtsportbund Hannover e.V. (im Weiteren SSB) ist laut Satzung (vgl. Anlage 2) „die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung der gemeinnützigen Mitgliedsvereine und der örtlichen Gliederungen der gemeinnützigen Landesfachverbände des Landessportbundes Niedersachsen e.V.“ Zum Vereinszweck zählen auch „die Förderung der Jugendarbeit auch im Rahmen der Jugendhilfe“, sowie die „Übernahme der Trägerschaft für Ganztagsangebote von Schulen“ (ebd. § 2 c und j).

Der SSB ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe einerseits durch das JugendSportNetzwerk (JSN) aktiv, andererseits durch die Übernahme der Trägerschaft im Ganztag an vier hannoverschen Grundschulen.

Das JugendSportNetzwerk hat laut Tätigkeitsbericht des SSB seit seiner Installation gezielt Netzwerkstrukturen aus Vereinen, Schulen und der Jugendsozialarbeit aufgebaut. Damit erbringt der SSB Leistungen nach § 13 als konsequente Weiterführung der Jugendarbeit nach den §§ 11 und 12 durch die hannoversche Sportjugend. Darüber hinaus ist der SSB an vier Ganztagsgrundschulen als Partner im Ganztag verlässlich aktiv und erbringt damit Leistungen nach § 13a SGB VIII. Er arbeitet hier erfolgreich vernetzt mit den anderen Trägern im Ganztag zusammen. In Zusammenarbeit mit der HSJ als seiner Jugendorganisation unterstützt der SSB seine Mitgliedsvereine in der überfachlich organisierten Jugendarbeit. So bietet die HSJ im SSB seit vielen Jahren Freizeitmaßnahmen, außerschulische Jugendbildung und eine offene Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit.

Der Stadtsportbund Hannover e.V. ist nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII und des § 14 Nds. AG SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung erstreckt sich nach § 14, Absatz (2) Satz 1 nicht auf die Mitgliedsvereine, da sie in der Regel in ihrer Arbeit nicht auf die Jugendhilfe ausgerichtet sind. Für die Anerkennung einzelner Sportvereine sind Anerkennungsanträge des jeweiligen Vereins erforderlich. Die Hannoversche Sportjugend im Stadtsportbund Hannover e.V. (HSJ) ist ebenfalls nicht Teil dieser Anerkennung, da die HSJ als Träger der Jugendarbeit bereits separat anerkannt ist.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt den Stadtsportbund Hannover e.V.

· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII und im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder des Stadtsportbunds betreffen.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet den Stadtsportbund
· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des Stadtsportbundes Hannover e.V., die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover.
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Hannover / 11.10.2022