Antrag Nr. 2626/2021:
Antrag von Ratsherrn Böning zu Ordnungswidrigkeitsverfahren bei widerrechtlich abgestellten E-Scooten

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2626/2021 (Originalvorlage)
0082/2022 (Änderungsantrag)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Ratsherr Böning

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Antrag von Ratsherrn Böning zu Ordnungswidrigkeitsverfahren bei widerrechtlich abgestellten E-Scooten

Antrag, zu beschließen:

Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, zukünftig Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, wenn durch rücksichtslos geparkte E-Scooter andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
Die Parkraumüberwachenden sollen daher bei ihren Kontrollgängen auch auf E-Scooter achten.

Adressat einer Verwarnung ist nicht der Halter eines Fahrzeugs (also die Verleihfirma der E-Scooter), sondern die Person, die das Fahrzeug rücksichtslos abgestellt hat.
Sollte die Person sich anhand vorhandener Daten nicht ermitteln lassen und das Verfahren somit eingestellt werden, können in diesem Fall die Verfahrenskosten dem Halter in Rechnung gestellt werden.

Begründung

Die zunehmende Anzahl der im öffentlichen Raum wild geparkten E-Scooter sind ein Ärgernis. Sie behindern andere Verkehrsteilnehmer, da die Scooter oft achtlos von den Nutzern abgestellt werden.
Für Mobilitätseingeschränkte/ Menschen mit Behinderung stellen sie ein erhöhtes Gefährdungspotential dar.
Auch verschandeln wild abgestellte E-Scooter das Stadtbild.
Durch Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, in dem der letzte Nutzer bzw die letzte Nutzerin des Fahrzeugs in die Pflicht genommen wird, steigt die Hemmschwelle, zukünftig das Fahrzeug einfach achtlos irgendwo abzustellen.

Info: Entsprechend verfährt bereits die Stadt Hamburg und nun auch die Stadt Braunschweig.

Jens Böning
DIE HANNOVERANER
(Einzelvertreter)