Antrag Nr. 2624/2018:
Änderungsantrag der AfD-Fraktion zu der Drucksache 2333/2018 „Antrag von Ratsherrn Tobias Braune zur Änderung der Entschädigungssatzung“

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der AfD-Fraktion zu der Drucksache 2333/2018 „Antrag von Ratsherrn Tobias Braune zur Änderung der Entschädigungssatzung“

Antrag

Die Ratsversammlung möge beschließen,

dass in der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlichen Tätigen der Landeshauptstadt Hannover vom 15. Februar 2001 die § 2 Abs. 2 und Abs. 4 und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt geändert werden:


In § 2 Abs. 2 wird der Höchstbetrag für Ratsmitglieder bei Verdienstausfall auf ein Maximum von 1.458 € 1.000 € begrenzt. In Abs. 4 wird der Höchstbetrag für Ratsmitglieder auf 2.194 € 1.500 € monatlich begrenzt.


In § 3 Abs. 1 wird die Aufwandsentschädigung auf 510 € 350 € monatlich begrenzt. In Abs. 2 wird die Aufwandsentschädigung auf 1.275 € 890 € monatlich begrenzt.

Begründung

Kommunale Mandatsträger üben ein Ehrenamt aus. Eine pauschale Verdreifachung der geltenden Sätze mit der Begründung, dass die Tätigkeit immer mehr Zeit und Aufwand beansprucht, entspricht nicht mehr dem Grundsatz und den Voraussetzungen eines Ehrenamtes. Es ist zwar richtig, dass der Aufwand stetig steigt. Es ist aber auch festzustellen, dass ein großer Teil der aufgewendeten Zeit für überflüssige Gremien bzw. Sitzungen sowie für ideologisch geprägte und somit nicht enden wollende Diskussionen verschwendet wird. Die Fokussierung auf die wirklichen Probleme der Bürger und der Stadt würde schon den Aufwand um gut ein Drittel senken. Eine Anhebung der bereits ordentlich bemessenen Sätze lässt sich angesichts der erbrachten Leistungen der Mandatsträger ferner nur schwer rechtfertigen. Mit ihren bisherigen Entscheidungen haben die Mandatsträger tatsächlich den Schuldenberg Hannovers auf 2 Milliarden Euro anwachsen lassen. Dies stellt eine Minusleistung dar. Entsprechend sind die Beträge für die Aufwandsentschädigung nicht anzuheben, sondern zu senken.