Drucksache Nr. 2621/2004:
Bebauungsplan Nr. 24, 6. Änderung - Heinrich-Heine-Straße -
Vereinfachtes Verfahren
- Textliche Änderung -
Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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2621/2004
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Bebauungsplan Nr. 24, 6. Änderung - Heinrich-Heine-Straße -
Vereinfachtes Verfahren
- Textliche Änderung -
Satzungsbeschluss

Antrag,

den Bebauungsplan Nr. 24, 6. Änderung (vereinfachtes Verfahren) gemäß §§ 10 Abs. 1 und 13 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen sowie der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Umstellung der Art der baulichen Nutzung auf die BauNVO 1990 werden Gender-Aspekte im Bebauungsplan nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplan Nr. 24 ist einer von 13 Bebauungsplänen, die 1971 in einem Sammelverfahren hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover von 1943 auf die BauNVO 1968 umgestellt wurden. Die Umstellung für den Bebauungsplan Nr. 24 erfolgte im Rahmen der 5. Änderung des Planes.
Die 13 Bebauungspläne gehören zu den Bebauungsplänen, die zwischen 1970 und 1975 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sind. Eine Behebung dieses Verfahrensfehlers durch ein ergänzendes Verfahren, wie dies 2002 für 182 Bebauungspläne durch Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses erfolgt ist (Beschlussdrucksache Nr. 3080/2002), kommt für die 13 Bebauungspläne nicht in Frage, weil in dem Sammelverfahren für die Umstellung auf die BauNVO 1968 eine ordnungsgemäße Abwägung nicht stattgefunden hat (fehlende Planbegründung) und eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unterlassen wurde. Da eine Anpassung des aus dem Jahre 1951 stammenden Bebauungsplanes Nr. 24 an die neuen städtebaulichen Vorschriften - reine Wohngebiete (WR) - nach wie vor sinnvoll ist, schlägt die Verwaltung vor, die Umstellung auf die BauNVO, diesmal allerdings auf die aktuelle Fassung von 1990, im Rahmen der 6. Änderung zu wiederholen. Eine theoretisch denkbare gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 24 mit der Konsequenz, dass ein Rechtszustand nach § 34 BauGB – „unbeplanter Innenbereich“ – herbeigeführt wird, sollte nicht in Erwägung gezogen werden, weil die bestehenden planerischen Festsetzungen insbesondere für die ruhigen Innenbereiche der Baublöcke Rechtssicherheit vermitteln.

Von der Umstellung auf die BauNVO 1990 ist lediglich die Art der baulichen Nutzung betroffen, daher reicht eine textliche Änderung aus. Da mit der Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, konnte auf die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger verzichtet werden.

Der Rat hat in seiner Sitzung am 07.10.04 dem Entwurf zugestimmt und zur öffentlichen Auslage beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung haben in der Zeit vom 21.10. bis 22.11.2004 öffentlich ausgelegen. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

Um die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes 24, 6. Änderung herbeiführen zu können, ist der o.a. Beschluss erforderlich.
61.3 (alt) / 61.12 (neu)
Hannover / 07.12.2004