Drucksache Nr. 2613/2010:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1750 - Verbrauchermarkt nördlich Spielhagenstraße -
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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2613/2010
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1750 - Verbrauchermarkt nördlich Spielhagenstraße -
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. gemäß § 12 Abs. 2 BauGB die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1750 zu beschließen,
  2. die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1750
    - vorbehaltlich des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsrecht - im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der Bebauungsplan dient dazu, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung vorrangig mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs zu verbessern. Dies kommt allen Menschen im Stadtteil zugute.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Grundstück für das Vorhaben liegt nördlich der Spielhagenstraße in "zweiter Reihe". Die Erschließung erfolgt über die Durchfahrt zwischen den Grundstücken Spielhagenstraße 23 und 25. Die Fläche ist in Privatbesitz. Der Gebäudebestand wurde in der Vergangenheit unterschiedlich genutzt. Zurzeit ist dort bereits ein Verbrauchermarkt untergebracht. Das Gebäude ist allerdings nicht mehr zeitgemäß.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung der in zweiter Reihe liegenden Grundstücke neu geordnet. Der westlich des betroffenen Grundstücks auf dem Nachbargrundstück untergebrachte Getränkemarkt wird in den Neubau umziehen können. In der Vorkassenzone soll ein Bäcker mit Cafe untergebracht werden. Die neue Verkaufsfläche wird mit rund 2.000 m² geringer ausfallen als die bisherige Verkaufsfläche.

Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 620. Er ist 1979 in Kraft getreten. Es ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 anzuwenden. Der Bebauungsplan setzt Gewerbegebiet fest. Nach § 2 der textlichen Festsetzungen sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte aller Art nicht zulässig. Der bestehende Markt genießt Bestandsschutz, der allerdings mit dem Abbruch entfallen würde. Für einen Neubau ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1750 notwendig.

Das Vorhaben liegt in integriertem Standort westlich des Geländes des ehemaligen Güterbahnhofs Süd. Der Betrieb dient der Nahversorgung der Bevölkerung und ist vor dem Hintergrund der im Nahbereich lebenden Einwohnerinnen und Einwohner entsprechend dimensioniert. Der Standort ist bislang gut angenommen. Die Verkaufsfläche des bestehenden REWE-Marktes beträgt ca. 2.500 m². Die beabsichtigte Verkaufsfläche wird mit ca. 2.000 m² geringer sein. Es wird also durch das Vorhaben keine zusätzliche Verkaufsfläche entstehen. Das Vorhaben steht daher dem in Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzept nicht entgegen. Dies ist, falls erforderlich, durch Verträglichkeitsgutachten vom Vorhabenträger nachzuweisen. Der Bebauungsplan Nr. 620 soll aus den genannten Gründen in diesem Bereich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1750 geändert werden, um die zurzeit vorhandene Nahversorgung hier weiterhin sicherzustellen.

Die zukünftige Eigentümerin hat die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im November 2010 beantragt (Anlage 2).

Der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird durch die Grundstücksgröße von ca. 7.900 m² deutlich unterschritten.
  • Die Zulässigkeit von Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht (NUVPG) darf nicht vorbereitet oder begründet werden. Es soll großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.000 m² entstehen. Hier wird noch durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 NUVPG geklärt werden, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine UVP-Pflicht besteht oder die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren vorliegen.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

61.12 
Hannover / 29.12.2010