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Bebauungsplan Nr. 67, 8. Änderung - Plathnerstraße - Vereinfachtes Verfahren;
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
Antrag,
1. den Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 13 Abs. 2 BauGB zu beschließen,
2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67, 8. Änderung zu beschließen,
3. dem Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung zuzustimmen,
4. die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu
beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Durch die Änderung des Bebauungsplanes, die Umstellung der Art der baulichen Nutzung auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990, werden Gender-Aspekte nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Bei dem Bebauungsplan Nr. 67 handelt es sich um einen Durchführungsplan, der durch das ehemalige Bundesbaugesetz zu einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übergeleitet wurde. Den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegen die Bestimmungen der seiner Zeit gültigen Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31.03.1930 in der Fassung der dazu erschienenen Nachträge zu Grunde.
Rechtsgrundlage der Durchführungspläne war das am 09.05.1949 im Landtag
beschlossene "Niedersächsische Gesetz zur Durchführung der Ortsplanung und des Aufbaues in den Gemeinden (Aufbaugesetz)". Hiernach waren gemäß § 10 für klar abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes (Aufbaugebiete) Durchführungspläne aufzustellen.
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Bauordnung vom 14.06.1953 sind in dem genannten Plan die bisherigen Bezeichnungen der Baugebiete auf die damaligen neuen Bezeichnungen umgestellt worden, ohne einen förmlichen Ratsbeschluss hierüber herbeizuführen. Dadurch sind Zweifel an der Rechtssicherheit für die Plangebiete entstanden.
Da eine Anpassung des Bebauungsplanes Nr. 67 an die neuen städtebaulichen Vorschriften - reine Wohngebiete (WR) - sinnvoll ist, schlägt die Verwaltung die Umstellung auf die BauNVO von 1990 vor. Eine denkbare gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67, die auch erfolgen könnte und einen Rechtszustand nach § 34 BauGB - "unbeplanter Innenbereich" - herbeiführen würde, sollte ausgeschlossen werden, weil die bestehenden planerischen Festsetzungen für die ruhigen Wohnblöcke Rechtssicherheit vermitteln.
Von der Umstellung auf die BauNVO von 1990 ist lediglich die Art der baulichen Nutzung betroffen, daher reicht eine textliche Änderung aus. Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes Nr. 67 zu gewährleisten.
Hannover/61.11 / Dec 6, 2004