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Die Gender-Aspekte sind im Zusammenhang mit dem Verfahren zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 473, 2. Änderung geprüft worden. Sie gelten für den städtebaulichen Vertrag in gleichem Maße.
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung (KWP) ist in Anlage 2 dargestellt.
Der städtebauliche Vertrag dient u. a. dazu, Aufwendungen der Stadt für städtebauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und seiner Realisierung entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Planbegünstigten aufzuerlegen. Der Stadt entstehen daher insoweit keine finanziellen Auswirkungen.
Die Firma STRABAG Real Estate Invest GmbH - nachfolgend Projektträgerin genannt - besitzt im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 473, 2. Änderung untergenutzte Grundstücke und beabsichtigt diese mit modernen und innovativen Bürokomplexen in städtebaulich hoher Qualität zu bebauen.
Auf Basis dieser Zielsetzungen haben Stadt und Projektträgerin im Jahr 2020 einen Einladungswettbewerb mit 12 Architekturbüros durchgeführt. Die Wettbewerbsjury hat in ihrer Preisgerichtssitzung am 19.06.2020 drei erste Preise vergeben. Auf dieser Basis wurde das Bebauungskonzept entwickelt. Zur Ausbildung einer städtebaulichen Kante am Kreuzungsbereich Podbielskistraße / Kirchhorster Straße und daraus folgenden Neuregelung der Grundstückssituation haben sich Projektträgerin und Stadt auf einen Grundstückstausch geeinigt, durch den das derzeit als P + R Stellplatzanlage genutzte Flurstück der Stadt in das Eigentum der Projektträgerin übergehen soll und im Gegenzug ein Flurstück der Projektträgerin in das Eigentum der Stadt zur Neuanlage des P + R Stellplatzes übergehen soll.
Das bestehende Planungsrecht lässt die beabsichtigte Entwicklung nicht zu. Um die Bebauung zu ermöglichen, hat die Stadt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 473, 2. Änderung eingeleitet.
Zur Regelung der sich im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 473, 2. Änderung ergebenden städtebaulichen Fragen hat sich die Verwaltung mit der Projektträgerin auf einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zu folgenden wesentlichen Vertragsbedingungen geeinigt:
- Die Projektträgerin beabsichtigt, das Vertragsgebiet (Anlage 1) innerhalb von 64 Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungsplans 473, 2. Änderung, gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 473, 2. Änderung sowie nach Maßgabe des städtebaulichen Vertrages zu bebauen.
- Der Projektträgerin ist bekannt, dass Entscheidungen über Aufstellung und Inhalt des endgültigen Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans oder auf die Aufstellung eines Bebauungsplans eines bestimmten Inhalts besteht nicht.
- Im Fall einer erheblichen Abweichung des in Kraft getretenen Bebauungsplans von dem als Anlage zum Vertrag beigefügten derzeitigen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 473, 2. Änderung, hat die Projektträgerin ein Kündigungsrecht, welches nur innerhalb von sechs Monaten nach seiner Entstehung ausgeübt werden kann. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn nach den Festsetzungen des in Kraft getretenen Bebauungsplans nicht mindestens die nachfolgend aufgeführte Bebauung insgesamt realisiert werden kann:
Im Baufeld I:
Eine BGF o.i. für Büro und Verwaltungsnutzung: von insgesamt 11.900 m²
Im Baufeld II:
BGF o.i. für Büro und Verwaltung: von insgesamt 11.900 m²
Im Baufeld III:
BGF o.i. für Büro und Verwaltung: von insgesamt 14.500 m².
- Die Kündigung aufgrund einer erheblichen Abweichung ist ausgeschlossen, wenn der Projektträgerin bereits auf deren Antrag hin eine vollziehbare Baugenehmigung zur Realisierung des Bauvorhabens (oder mindestens eines der drei Bauabschnitte) erteilt wurde und/oder der Projektträgerin ein positiver Bauvorbescheid betreffend das Bauvorhaben (oder mindestens betreffend einen der drei Bauabschnitte) vorliegt.
- Sollte der Bebauungsplan Nr. 473, 2. Änderung nicht spätestens bis zum 21.12.2024 in Kraft treten, haben die Projektträgerin und die Stadt jeweils ein Kündigungsrecht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Projektträgerin bereits auf deren Antrag hin eine vollziehbare Baugenehmigung zur Realisierung des Bauvorhabens (oder mindestens eines der drei Bauabschnitte) erteilt wurde und/oder der Projektträgerin ein positiver Bauvorbescheid betreffend das Bauvorhaben (oder mindestens betreffend einen der drei Bauabschnitte) vorliegt.
- Wird der bekanntgemachte Bebauungsplan gerichtlich in der Hauptsache erstinstanzlich für unwirksam erklärt, so hat die Projektträgerin ein Kündigungsrecht. Sofern die Unwirksamkeit jedoch ausschließlich auf Form- oder Verfahrensfehlern beruht, die keine inhaltlichen Auswirkungen auf die Festsetzungen haben, hat die Stadt die Möglichkeit die Kündigung abzuwenden. Auch in diesem Fall ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn für das Bauvorhaben eine vollziehbare Baugenehmigung für mindestens eines der Baufelder vorliegt.
- Die Projektträgerin verpflichtet sich im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens die jeweiligen Entwürfe der ersten drei Preisträger in der einvernehmlich fortgeschriebenen Fassung im jeweiligen Baufeld im Vertragsgebiet (vgl. Anlage 3) umzusetzen. Diese beziehen sich auf Bürobaufelder I (westlich), II (mittig), III (östlich). Im Einzelnen wurden folgende Büros prämiert:
a) Baufeld I (westlich) – Büro KPW Papay Warncke und Partner Architekten mbB, Hamburg, in der einvernehmlich fortgeschriebenen Fassung;
b) Baufeld II (mittig) – Büro Thomas Müller, Ivan Reimann Gesellschaft von Architekten mbH, Berlin, in der einvernehmlich fortgeschriebenen Fassung;
c) Baufeld III (östlich) – Büro Westphal Architekten BDA, Bremen, in der einvernehmlich fortgeschriebenen Fassung.
- Zur verbindlichen Auswahl der Materialfarben und -qualität der Vormauerziegel und Fugen der einzelnen Fassaden der Bürobaufelder I bis III wird vereinbart, dass die Projektträgerin je Baufeld, eine Bemusterung (mit Handmustern) mit der Stadt durchzuführen hat. Über die endgültige Materialfarbe und -qualität ist im Einvernehmen mit der Stadt vor Baubeginn, spätestens jedoch nach Rohbaufertigstellung und vor Beginn der Fassadenarbeiten im jeweiligen Baufeld, zu entscheiden. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist von der Projektträgerin im Zuge der jeweiligen Gebäudeerstellung verbindlich umzusetzen.
- Aus Gründen des Boden- und Gewässerschutzes müssen Metallabdeckungen an Gebäuden beschichtet und Fassadenbaustoffe frei von pestizidhaltigen Produkten sein.
- Um Konflikte durch den Gewerbelärm innerhalb und außerhalb des Vertragsgebiets vorzubeugen, verpflichtet sich die Projektträgerin entsprechende Vorgaben aus dem vorab durchgeführten Schalltechnischen Gutachten zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 473 in dem Bauantrag zu berücksichtigen.
- Die Projektträgerin verpflichtet sich, die Freiflächen in den jeweiligen Baufeldern entsprechend dem Freianlagenplan auf eigene Kosten herzustellen. Die Herstellung der Freiflächen in den jeweiligen Baufeldern muss bis zur Bezugsfertigkeit der jeweiligen Gebäude erfolgt sein. Sollten Änderungen des Freiflächenplans aufgrund von angrenzenden Leitungen erforderlich und/oder zweckmäßig sein oder werden, sind diese einvernehmlich mit der Stadt abzustimmen. Anpflanzungen sind spätestens in der auf die Bezugsfertigkeit der jeweiligen Gebäude im jeweiligen Baufeld folgenden Pflanzperiode vorzunehmen.
- Nach Umsetzung der Pflanzmaßnahmen lädt die Projektträgerin die Stadt zu einer gemeinsamen Inaugenscheinnahme der Pflanzungen ein. Die Inaugenscheinnahme wird protokolliert. Die Projektträgerin verpflichtet sich, eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für die ersten zwei Jahre ab der Fertigstellung der Vegetationsfläche (Bäume, Gehölze) abzuschließen.
- Die Parteien vereinbaren, dass max. die im Freiflächenplan dargestellte Anzahl an KfZ-Einstellplätzen oberirdisch, d.h. außerhalb der Tiefgarage (dort nach momentaner Planung vorbehaltlich bauordnungsrechtlicher Prüfung 177 Stellplätze) und des Parkhauses (dort nach momentaner Planung vorbehaltlich bauordnungsrechtlicher Prüfung 301 Stellplätze), untergebracht werden darf, wobei die Projektträgerin klarstellend auch eine geringere Anzahl herstellen darf. Die ggf. über die vorgenannte Anzahl hinausgehenden Einstellplätze dürfen ausschließlich in der Tiefgarage oder in dem Parkhaus untergebracht werden.
- Um die im Bebauungsplan festgesetzten ökologischen Funktionen zu erfüllen, müssen die geplanten extensiven Dachbegrünungen mit zusätzlichen Strukturelementen, wie z.B. Totholz oder Sandhaufen versehen werden. Vegetationsflächen sollen zumindest auf 50% mit insektenfreundlichem Saatgut (sog. „Hannover Mischung“) oder Pflanzungen eingesät oder bepflanzt werden.
- Der Projektträgerin ist bekannt, dass sich die Stadt durch den Beitritt zum „Insekten-Bündnis für Hannover“ (Drucksache Nr. 2850/2020) dazu verpflichtet hat, im Rahmen der Bauleitplanung die Belange des Insektenschutzes besonders zu berücksichtigen. Aus Gründen des Insektenschutzes hat die Projektträgerin im Vertragsgebiet für Außenbeleuchtungen ausschließlich insektenschonende, vollständig eingekofferte LED-Leuchten mit warmweißem Licht (<3.000 Kelvin) zu nutzen, wobei der Lichtstrom nach unten auszurichten ist.
- Der Projektträgerin ist bekannt, dass die Regelungen der §§ 44 und 45 BNatSchG zum Artenschutz uneingeschränkt Anwendung finden und zu beachten sind. Sofern bei Abriss- oder Fällarbeiten besetzte Nester oder dauerhaft geschützte Lebensstätten festgestellt werden (z. B. Fledermausquartiere) müssen ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen sowie Maßnahmen des Risikomanagements zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde bei der Region Hannover ergriffen werden. Notwendige Fällarbeiten sind nach § 39 BNatSchG außerhalb der Zeit vom 01. März bis 30. September durchzuführen.
- Der Projektträgerin ist bekannt, dass für die Fällung der Bäume, sofern diese der Baumschutzsatzung unterliegen, eine Ausnahme oder Befreiung nach §§ 5 und 6 der Baumschutzsatzung erforderlich ist. Diese regelt die Einzelheiten der Fällung und die erforderlichen Ersatzpflanzungen. Vor dem Vorliegen einer Ausnahme oder Befreiung nach der Baumschutzsatzung darf mit der Fällung nicht begonnen werden.
- Im Zuge der Baumaßnahmen für das Bauvorhaben sind Bäume und Gehölze in dem Vertragsgebiet in Abstimmung mit der Stadt gegen Beschädigungen zu schützen. Dies gilt sowohl für die an das Vertragsgebiet angrenzende städtischen Bäume als auch für die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume. Sollte es trotz etwaiger Schutzmaßnahmen durch von der Projektträgerin oder in deren Auftrag durchgeführten Baumaßnahmen zur Realisierung des Bauvorhabens zu einer von der Projektträgerin zu vertretenden Beschädigung eines Baums oder Gehölzes kommen, ist die Stadt umgehend zu informieren. In einem gemeinsamen Ortstermin werden die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung festgelegt, die die Projektträgerin auf ihre Kosten umzusetzen hat.
- Für die Erschließung des Vertragsgebiets ist ggf. die Erstellung von notwendigen Gehwegüberfahrten erforderlich. Diese wird die Projektträgerin auf eigene Kosten für das jeweilige Baufeld herstellen.
- Nach derzeitigem Kenntnisstand der Parteien liegen keine konkreten Hinweise mit Altlastenrelevanz vor. Sofern im Rahmen der Erdbaumaßnahmen bzw. beim Rückbau der alten Gebäudebestände Leitungen, Tanks u.ä. Hinweise auf bisher nicht bekannte Boden- und/oder Bodenluftbelastungen festgestellt werden sollten, sind sowohl die Stadt, als auch die Region Hannover, umgehend zu informieren und mit beiden das weitere Vorgehen abzustimmen.
- Die Projektträgerin verpflichtet sich auf eigene Kosten, die Erdarbeiten im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens gemäß den Anforderungen an die fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation der Baumaßnahme begleiten zu lassen, um ein Bodenmanagement inkl. ordnungsgemäßer Separierung und Deklaration von anfallendem Bodenaushub zu gewährleisten.
- Sämtliche Bodenbewegungen im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens sind von dem begleitenden Fachgutachter zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Stadt sowie der Unteren Abfallbehörde der Region Hannover vorzulegen.
- Vor Beginn der geplanten Eingriffe in den Untergrund innerhalb des Vertragsgebiets ist – sofern noch nicht erfolgt – eine Kampfmittelauskunft beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) für den betreffenden Bereich einzuholen. Sofern danach erforderlich, ist die Projektträgerin verpflichtet, die Tiefbauarbeiten im Vertragsgebiet kampfmitteltechnisch auf eigene Kosten begleiten zu lassen. Vor der jeweiligen Errichtung der Gebäude (d.h. je Baufeld) ist im Bereich der Baugruben eine jeweilige Kampfmittelfreigabe für Abwurfkampfmittel durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen (KBD) erforderlich.
- Die Projektträgerin hat sich zur energetischen Ausgestaltung des Bauvorhabens durch die Klimaschutzleitstelle beim städtischen Fachbereich Umwelt und Stadtgrün beraten lassen. Die Projektträgerin verpflichtet sich bei Durchführung des Bauvorhabens zur Einhaltung folgender energetischer Vorgaben:
a) Die Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (gemittelte U-Werte) der Bauteile nach Anlage 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der Fassung vom 20.07.2022 müssen um mindestens 15 % unterschritten werden. Sollte zum Zeitpunkt der Bauantragstellung gesetzlich ein höherer Standard gefordert werden, ist dieser einzuhalten. Sofern zur Einhaltung der Anforderungen der §§ 34 bis 44 GEG (Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung) eine Ersatzmaßnahme zur Einsparung von Energie nach § 45 GEG umgesetzt wird, ist der erhöhte bauliche Wärmeschutz zusätzlich zu erfüllen.
b) Die Gebäude liegen im Versorgungsgebiet der Fernwärmesatzung Hannover. Der gesamte Wärmebedarf zum Heizen, zur Warmwasserbereitung sowie zu sonstigen Zwecken ist über Fernwärme abzudecken. Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang regelt § 7 der Fernwärmesatzung und werden auch nach diesem Vertrag nicht ausgeschlossen.
c) Aufgrund der am 17.12.2020 vom Rat der Stadt beschlossenen Solar-Leitlinie (Drucksache Nr. 2457/2020) und des § 32a der Niedersächsischen Bauordnung sind grundsätzlich auf 50 % aller Dachflächen der Gebäude fest installierte Photovoltaikmodule anzubringen. Die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen kann auch durch Dritte z. B. über Pacht- oder Betreibermodelle erbracht werden. Die Anforderungen können auch ganz oder teilweise durch alternative Systeme (z. B. Solarthermie-Anlagen) erfüllt werden.
- Die Projektträgerin verpflichtet sich, der Stadt spätestens sechs Monate nach jeweiligem Bezug bzw. Inbetriebnahme des jeweiligen Baufelds die Umsetzung der o.g. Verpflichtungen über geeignete Unterlagen nachzuweisen.
- Kfz-Stellplätze sind nach Maßgabe des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) mit der dort näher definierten Leitungsinfrastruktur und insbesondere gemäß § 7 GEIG auszustatten. Darüber hinaus verpflichtet sich die Projektträgerin, mindestens 15% der im Rahmen des Bauvorhabens herzustellenden Fahrradabstellplätze mit einer Lademöglichkeit für Elektrofahrräder auszurüsten. Die vorgenannten Pflichten können auch durch Dritte z. B. über Pacht- oder Betreibermodelle erbracht werden.
- Die Projektträgerin ist berechtigt, die Nutzung der Ladeinfrastruktur gegen Entgelt anzubieten. Die Bewohner*innen/Mieter*innen/Beschäftigten sind über einen etwaigen Betrieb der Ladeinfrastruktur zu informieren.
- Die Projektträgerin verpflichtet sich, mindestens 1 Fahrradabstellplatz je 40 m2 im Baugenehmigungsverfahren beantragter Nutzfläche auf dem jeweiligen Baufeld herzustellen, wobei die Fahrradabstellplätze für das Bürobaufeld I und II auch im Baufeld für das Parkhaus hergestellt und nachgewiesen werden können. Sollte die im Baugenehmigungsverfahren behördlich beschiedene Anzahl von nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen von der vorgenannten Anzahl (1 je 40 m²) nach oben oder unten abweichen, wird die Projektträgerin die in der Baugenehmigung festgelegten Fahrradabstellplätze realisieren. Die Fahrradabstellplätze müssen folgenden Vorgaben erfüllen:
a) mindestens die Hälfte der zu errichtenden Fahrradabstellplätze sind als Fahrradanlehnbügel in überdachten Fahrradabstellanlagen unterzubringen;
b) die übrigen Fahrradabstellplätze sollen möglichst in der Nähe der Eingänge liegen;
c) die Fahrradanlehnbügel nach Buchstabe a) müssen einen ausreichenden Seitenabstand von mindestens 120 cm haben; sie dienen dann jeweils als Fahrradabstellplatz für zwei Fahrräder.
- Die Projektträgerin ist verpflichtet, auf dem Baufeld BF I mindestens 3 Stellplätze für eine Anmietung durch Car-Sharing-Betreiber zu marktüblichen Konditionen vorzuhalten. Wenn innerhalb von 3 Monaten nach Unterbreitung des Angebots kein entsprechender Mietvertrag mit Car-Sharing-Anbietern zustande kommen sollte, entfällt diese Verpflichtung der Projektträgerin.
- Die im Rahmen des Bauvorhabens geplanten Bürokomplexe dienen nicht dem Wohnen und lösen von daher auch keine soziale Infrastruktur aus. Da der Entwurf des Bebauungsplans jedoch teilweise Wohnen zulässt, wäre von einem zusätzlichen Bedarf hinsichtlich der Kindertagesstättenversorgung - bei entsprechender Bebauung mit Wohnnutzung - auszugehen, der den Regelungen des Infrastrukturkostenkonzeptes der Stadt vom 26.01.17 unterliegt. Aufgrund der genannten Gründe kann hier nicht von den geplanten Nutzungseinheiten ausgegangen werden, sondern die Anzahl der möglichen Wohnungen ist nach dem v.g. Infrastrukturkostenkonzept anhand der nach dem Bebauungsplan im Vertragsgebiet zulässigen Bruttogeschossfläche von ca. 18.100 m² bei Annahme einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 100 m² zu ermitteln. Bei einer sich danach ergebenden Anzahl von 181 Wohneinheiten ergibt sich durch das Planungsrecht zusätzlicher Bedarf von 24 Kindergartenplätzen für Kinder über 3 Jahre und 9 Krippen-Plätze für Kinder unter 3 Jahren.
- Die Projektträgerin verpflichtet sich, die unter Berücksichtigung der derzeitigen investiven Herstellungskosten für eine Kindertagesstättengruppe nach städtischen Standards in Höhe von 750.000,- € und der durchschnittlichen Gruppengrößen von 25 Kindern für Ü3-Kindergarten-Gruppen und 15 Kindern für U3-Krippen-Gruppen und reduziert um den im Infrastrukturkostenkonzept vorgesehenen Rabatt von 10 %, 5.818,- Euro pro beantragte Wohneinheit im jeweiligen Baufeld als Ablösebetrag spätestens 6 Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung zu Wohnzwecken an die Stadt zu zahlen. Der Ablösebetrag wird entsprechend der tatsächlich realisierten Wohneinheiten pro Baufeld reduziert.
- Die Verpflichtung zur Zahlung des Ablösebetrags entfällt, soweit die Projektträgerin im Vertragsgebiet Bauvorhaben ohne Wohneinheiten errichtet und in Betrieb genommen hat. Sollte innerhalb von 10 Jahren nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 473, 2. Änderung ein Antrag auf die Umnutzung der errichteten Gebäude oder eines Gebäudes im Vertragsgebiet zu Wohnzwecken bei der Stadt eingehen und positiv beschieden werden, gelten die Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Ablösebetrags bezogen auf das betroffene Baufeld einmalig erneut.
- Bei einer Realisierung einer Wohnnutzung wird unter Zugrundelegung der Festsetzung des als Entwurf beigefügten Bebauungsplans 437, 2. Änderung mit einer Anzahl 181 möglichen Wohneinheiten ein Bedarf an Spielplatzfläche für größere Kinder über 6 Jahren von 1.062 m² mit dazugehörigen Geräten ausgelöst. Der investive Aufwand für die Neuherstellung eines Spielplatzes dieser Größe und nach städtischen Standards liegt bei 292.050,- €. Pro Wohneinheit ergibt sich daher ein Betrag in Höhe von 1.614,-€. Sollte sich der übliche investive Aufwand der Stadt bei Herstellung von Spielplätzen nach städtischen Standards um mehr als 20% erhöhen, ist der Ablösebetrag neu zu berechnen und von der Projektträgerin zu zahlen. Der neuberechnete Ablösebetrag darf 2.400,-€ pro Wohneinheit nicht übersteigen. Der zusätzliche Spielplatzbedarf durch die zusätzlichen Kinder wird durch Aufwertungsmaßnahmen des unmittelbar gegenüberliegenden vorhandenen Spiel- und Bolzplatz an der Podbielskistraße abgedeckt, was die genannten Kosten verursacht. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ablösebetrags entfällt, soweit die Projektträgerin im Vertragsgebiet Bauvorhaben ohne Wohnnutzung errichtet und in Betrieb genommen hat. Sollte innerhalb von 10 Jahren nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 473, 2. Änderung ein Antrag auf die Umnutzung der errichteten Gebäude oder eines Gebäudes im Vertragsgebiet zu Wohnzwecken bei der Stadt eingehen, gelt die Verpflichtung zur Zahlung des Ablösebetrags bezogen auf das betroffene Baufeld, einmalig erneut.
- Im Falle der Realisierung einer Wohnnutzung verpflichtet sich die Projektträgerin für mindestens 30 % der konkret zur Errichtung vorgesehenen und im jeweiligen Bauantrag beantragten Wohneinheiten auf dem jeweils betroffenen Baufeld einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Förderung von sozialem Mietwohnraum bei der zuständigen Wohnraumförderstelle einzureichen.
- Für 50 % der zu fördernden Wohnungen soll, für mindestens 30 % der Wohnungen muss ein Antrag auf Förderung nach dem Programmteil B (Förderung für Mieter mit niedrigem Einkommen und mit städtischen Belegrechten) des am 19.09.2013 (Beschluss-Drucksache Nr. 1724/2013) von der Ratsversammlung beschlossenen Kommunalen Wohnraumförderprogramms der Landeshauptstadt Hannover für Mietwohnungen gestellt werden.
- Der Projektträgerin ist bekannt, dass sich nach dem aktuellen städtischen Wohnraumförderprogramm bei einer Beantragung von Fördermitteln ausschließlich nach den Programmteilen B (siehe oben) und E (Förderung für Mieter mit mittleren Einkommen), der verbindlich zu erbringende Belegrechtsanteil auf 50% (statt mindestens 30%) und die Anzahl der zu fördernden Wohnungen auf 40% (statt mindestens 30%) erhöht. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung der jeweiligen Förderbestimmungen, wobei die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Prozentsätze unverändert bleiben, es sei denn die geltenden Förderbestimmungen enthalten für die Projektträgerin begünstigenden Bestimmungen.
- Im Falle einer Förderzusage besteht die Verpflichtung, die geförderten Wohnungen jeweils zu errichten und zu vermieten. Soweit trotz vertragsgemäßer Antragstellung keine Förderung gewährt wird, gilt die Verpflichtung der Projektträgerin als erfüllt. Bei einer nur teilweisen Förderung gilt dies für den entsprechenden Anteil. Soweit die Projektträgerin auf der Grundlage der Abstimmung mit der zuständigen Stelle der Stadt keinen Förderantrag stellt, kann die Stadt eine Vertragsstrafe verlangen.
- Die Projektträgerin verpflichtet sich, die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Dienstbarkeiten (z. B. Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit) zur Eintragung zu bringen.
- Neben den oben genannten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme der Planungskosten, Bestimmungen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/Rechtsnachfolge einschließlich Vertragsstrafe bei Verstoß hiergegen, Ausschluss von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen vor Bekanntmachung des Bebauungsplans im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens).
- Für den Fall der Rechtsnachfolge wird aus Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung zusätzlich vereinbart, dass der Verwaltung die Befugnis eingeräumt wird im Falle der Weiterveräußerung eines Baufeldes/der Baufelder mit bezugsfertigen Gebäuden durch die Projektträgerin, über die Zustimmungserteilung eigenständig zu entscheiden.
Die mit der Projektträgerin vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.