Drucksache Nr. 2579/2005:
Stadtteilfriedhof Nackenberg/ Verzicht auf Wiedereröffnung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2579/2005
1
 

Stadtteilfriedhof Nackenberg/ Verzicht auf Wiedereröffnung

Antrag,

zu beschließen, dem Vorschlag des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld auf Wiedereröffnung des außer Dienst gestellten Stadtteilfriedhofs Nackenberg nicht zu folgen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucks. 1278/2003) sind im Zusammenhang mit dieser Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle

Etwaige finanzielle Auswirkungen sind in dieser Drucksache dargestellt.

Begründung des Antrages

Mit Drucksache Nr.: 15-0363/2005 (Anlage) hat der Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld vorgeschlagen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Stadtteilfriedhof Nackenberg zur weiteren Nutzung wieder geöffnet und der evangelisch-lutherischen St. Petri-Gemeinde zur eigenverantwortlichen Verwaltung übergeben wird.

In den bisher mit Vertreter/innen der St. Petri-Kirchengemeinde und dem Stadtkirchenverband geführten Gesprächen und Verhandlungen wurde deutlich, dass seitens der Kirchengemeinde, wie schon seit Jahren immer wieder geäußert, Interesse daran besteht, den Stadtteilfriedhof Nackenberg in eigenverantwortlicher Verwaltung zu übernehmen.


Zwei Varianten wurden diskutiert:


Variante I
Mit der Kirchengemeinde könnte ein Betreibervertrag geschlossen werden. Ähnlich einem Mietvertrag müsste vertraglich vereinbart werden, dass sämtliche Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten auf die Kirchengemeinde übergehen.

Ein derartiger Vertrag wäre jedoch kündbar und eine Rückübertragung des Friedhofes an die Stadt damit möglich. Ein derartiger Fall könnte eintreten, wenn die Kirchengemeinde nicht mehr in der Lage ist, den Friedhof wirtschaftlich zu betreiben. Die Stadt müsste dann einen Friedhof wieder aktiv unterhalten, dessen Außerdienststellung vor 30 Jahren vom Rat beschlossen wurde, mit dem Ziel der Entwidmung sobald jegliche Ruhezeiten abgelaufen sind.


Variante II
Das gesamte Friedhofsgelände mit sämtlichen Baulichkeiten wird der Kirchengemeinde mit allen Rechten und Pflichten als Eigentum übertragen (Kauf/Schenkung).

In diesem Fall wäre eine Rückübertragung des Friedhofs an die Stadt nicht möglich.

In der Diskussion mit den Vertreter/innen der Kirchengemeinde wurde deutlich, dass beide Varianten zwar denkbar wären, doch sieht sich die Kirchengemeinde nicht im Stande, die Kosten für die Unterhaltung und die anstehende Sanierung der denkmalgeschützten Kapelle mit ihren Nebengebäuden sowie der unter Denkmalschutz stehenden Friedhofsmauer zu tragen.


Für die denkmalgeschützten Gebäude sind jährliche Unterhaltungskosten in Höhe von ca. 10.000 € sowie in der nächsten Zeit anstehende Sanierungskosten für die ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Mauer in Höhe von mindestens 100.000 € aufzuwenden. Sowohl bei Variante I als auch bei Variante II geht die Kirchengemeinde davon aus, dass die Stadt weiterhin diese Kosten trägt. Bei Variante I sollte die Stadt als Grundstückseigentümerin für diese Kosten weiterhin aufkommen. Im Fall von Variante II ist die Kirchengemeinde der Ansicht, dass diese Kosten in Form von Zuwendungen / Beihilfen durch die Stadt an die Kirchengemeinde getragen werden sollten.


Allenfalls eine Bezuschussung der Sanierungskosten sei aus Sicht der Kirchengemeinde leistbar, sofern Überschüsse erwirtschaftet bzw. Spenden eingenommen würden. Die Verwaltung gibt dabei aber zu bedenken, dass rechtlich gesehen auch Kirchengemeinden gehalten sind, bei Gebührenhaushalten kostendeckend zu planen und zu arbeiten. Überschüsse dürfen also generell nicht erwirtschaftet werden.


Aus der Realisierung beider Varianten entstünden der Stadt darüber hinaus weitere wirtschaftliche Nachteile durch den Verlust von Gebühreneinnahmen. Dabei ist die Höhe dieses Verlustes nicht exakt zu beziffern, da dies von der Anzahl der Beisetzungsfälle auf dem dann kirchlichen Friedhof abhängig ist, die der Stadt verloren gehen. So entstünden der Stadt bei nur 35 Beisetzungen im Jahr (Mittelwert der Modellrechnungen der Kirchengemeinde) im Durchschnitt rund 65.000 € Mindereinnahmen. Um weiterhin Kostendeckung anzustreben, müssten daher die gesamtstädtischen Friedhofsgebühren

entsprechend des zu erwartenden Ausfalls der Gebühreneinnahmen erhöht werden.


Grundsätzlich ist hier auf die Ungleichbehandlung in der hannoverschen Bevölkerung hinzuweisen. Wie oben erwähnt, wären die Einnahmeverluste durch Erhöhung der Friedhofsgebühren oder Duldung eines höheren Haushaltsdefizits von den/der Einwohnern/Einwohnerinnen der Stadt zugunsten einer Minderheit zu tragen.

Zudem ist der Wunsch des Stadtbezirksrates, für die Einwohner/innen des Stadtteils Kleefeld mit der Öffnung des Stadtteilfriedhofs Nackenberg einen eigenen Friedhof zu schaffen, auf Grund der geringen Anzahl an Gräbern nicht realisierbar. Während z.B. den 20.000 Einwohnern/innen im Stadtteil Bothfeld auf dem Stadtteilfriedhof Bothfeld ca. 5.000 Grabstätten zur Verfügung stehen, sind dies für den 12.000 Einwohner zählenden Stadtteil Kleefeld nur ca. 900 Grabstätten. Die Überlegungen der St. Petri-Kirchengemeinde bezogen bisher allerdings das Heideviertel ebenfalls mit ein, so dass die Zahl der Kleefelder, die eine Grabstätte nutzen könnten, noch geringer ausfallen würde.

Würde der Friedhof wieder eröffnet, ist außerdem damit zu rechnen, dass die ehemaligen Nutzungsberechtigten von Grabstätten, denen aufgrund der Außer-Dienst-Stellung eine weitere Nutzung der Wahlgrabstätte nicht ermöglicht werden konnte, die Wiedereinsetzung in ihre alten Rechte z.B. über Klageverfahren geltend machen könnten. Hierdurch möglicherweise entstehende Präzedenzfälle hätten zur Folge, dass die Zahl der frei wählbaren Grabstätten weiter sinken würde.

Aus Sicht der Verwaltung widersprechen die genannten Rahmenbedingungen zur Wiedereröffnung des Stadtteilfriedhofs Nackenberg einer gerechten und fundierten Friedhofsplanung.

Daher sollte dem Vorschlag des Stadtbezirksrates zur Wiedereröffnung des Stadtteilfriedhofs Nackenberg aus Sicht der Verwaltung sowohl aus Gründen der Wirtschaftlichkeit als auch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Einwohner/innen der Landeshauptstadt Hannover nicht zugestimmt werden.
67 /Dez.V
Hannover / 29.12.2005