Drucksache Nr. 2563/2009:
Neufassung der Vergnügungsteuersatzung (VStS)

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Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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2563/2009
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Neufassung der Vergnügungsteuersatzung (VStS)

Antrag,

der Rat der Landeshauptstadt Hannover möge die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Vergnügungsteuersatzung beschließen. Die Satzung soll am 01.01.2010 in Kraft treten.

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung ist der als Anlage 2 beigefügten Synopse zu entnehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Innerhalb der textlichen Veränderungen wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keinerlei unterschiedliche Auswirkungen.

Kostentabelle

Die Änderung der Vergnügungsteuersatzung hat eine Einnahmeerhöhung zur Folge. Ab dem Haushaltsjahr 2010 wird bei der Automatensteuer mit einer Mehreinnahme von ca. 176.000,- € pro Jahr gerechnet. Bei der Vergnügungsteuer für Veranstaltungen wird keine relevante Steigerung der Einnahmen erwartet.

Begründung des Antrages

Die Neufassung der Vergnügungsteuersatzung ist aufgrund der zu erwartenden Haushaltsentwicklung, der Anpassung an die neuere Rechtsprechung sowie aus redaktionellen Gründen erforderlich geworden.


Zu § 1 Nr. 3

Änderung der Rechtsgrundlagen.




Zu § 2 Nr. 6

Der Verzicht auf eine Besteuerung von Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen findet seine Rechtfertigung in der Absicht, einem breiten Publikum die Teilnahme an volkstümlichen Festen zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Tanzveranstaltungen.
In jüngster Vergangenheit wurden auf dieser Art von Festen Schönheitstänze (Striptease) veranstaltet. Diese Darbietungen wie auch Filmvorführungen gem. § 1 Nr. 3 verlassen den Rahmen der durch die Befreiung beabsichtigten Wirkung. Diese sollten somit aus Sicht der Verwaltung der Vergnügungsteuerpflicht gem. § 1 Nrn. 2 und 3 der VStS unterliegen.

Zu § 3 Abs. 1, 2, 3

Redaktionelle Änderung.

Zu § 4 Abs. 2

Redaktionelle Änderung.

Zu § 4 Abs. 3 und 4

Da laut Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 07.08.2009 (9 ME 5/09 ) die Kartensteuer nur bei Ausgabe von Karten oder ähnlichen Ausweisen, nicht jedoch bei Verwendung von Stempeln und folglich auch nicht bei Ausgabe von Wertmarken erhoben werden darf, wird in diesen Fällen durch die Einführung der Besteuerung nach der Roheinnahme der Rechtsprechung Rechnung getragen.
Die Kartensteuer und die Besteuerung nach der Roheinnahme bilden den Aufwand der / des Vergnügenden wirklichkeitsnäher ab, während die Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche lediglich eine pauschale Besteuerung darstellt, die somit nur einen Auffangtatbestand darstellen kann.

Zu § 6 Abs. 2

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 03.03.2004, Az. 9 C 3.03, festgestellt, dass nicht jede in dem Eintrittspreis enthaltene, an sich vergnügungsteuerfreie Ware oder Leistung bei der Berechnung der Vergnügungsteuer außer Ansatz zu bleiben hat. Sieht der Satzungsgeber die steuermindernde Berücksichtigung solcher im Eintrittspreis enthaltener Waren und Leistungen vor, müssen sie realitätsgerecht mit dem Wert erfasst werden, den sie im Rahmen der konkreten vergnügungsteuerpflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisierender Betrachtung für den durchschnittlichen Besucher haben.
Da die Besucher somit einen Gegenwert erhalten, ist es erforderlich den realitätsgerechten Wert für die Besucher zu erfassen. Zur Ermittlung dieses Wertes wird auf die tatsächlich im Betrieb üblichen Preise abgestellt. Die Begrenzung der Herausrechenbarkeit auf 70 v. H. erfolgt in der Annahme, dass bei einem Freiverzehr, der mehr als 70 v. H. des Eintrittspreises beträgt, der Eintritt bereits mit in die Preisgestaltung des Freiverzehrs einkalkuliert wurde.

Die Höhe der Herausrechenbarkeit von Freiverzehren von maximal 70 v. H. stellt einen Schwellenwert dar, der für die Gesamtheit der Betreiber nach den vorgenommen Berechnungen keine relevante Veränderung der Belastung durch die Vergnügungsteuer bedeutet. Gleichwohl kann es je nach Vorgehensweise der Betreiber zu Belastungsverschiebungen kommen.

Durch die Einräumung einer Anrechnungsmöglichkeit für die Freigetränke erhofft sich die Verwaltung als Nebenzweck, dass es dadurch für Jugendliche eher uninteressant ist, Alkohol unkontrolliert in großen Mengen außerhalb der besuchten Veranstaltungen zu konsumieren und der Konsum innerhalb der Veranstaltungsräume durch den Veranstalter kontrolliert werden muss.

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 3

Redaktionelle Änderung.

Zu § 7 Abs. 3 und 4

Im Jahr 2010 wird nach derzeitigen Kenntnissen ein Defizit von 176 Mio. Euro zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes der Landeshauptstadt Hannover bestehen; in den folgenden vier Jahren wird sich das Defizit voraussichtlich auf 800 Mio. Euro summieren.

Aufgrund dieser negativen Prognose ist die Landeshauptstadt Hannover dazu verpflichtet, bei der Einnahmebeschaffung alle Möglichkeiten zur Einnahmeerhöhung auszunutzen. Gem. § 82 Abs. 6 NGO ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem dargelegt werden muss, wie der voraussichtliche Fehlbetrag verringert werden soll. Entsprechend der Regelungen in § 83 NGO ist die Anpassung der Steuereinnahmen vor der Aufnahme von Krediten vorgesehen.

Die vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes von derzeit 10 v. H. auf 12 v. H. ist ein Bestandteil dieses Haushaltssicherungskonzeptes.

Nach der zurzeit geltenden Vergnügungsteuersatzung vom 15.12.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 31.05.2007, werden die im Stadtgebiet aufgestellten Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mit einem prozentualen Steuersatz in Höhe von 10 v. H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse) besteuert. Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.

Ein Vergleich mit den entsprechenden Satzungen anderer Städte in Niedersachsen zeigt, dass der bisherige Vergnügungssteuersatz in Hannover recht niedrig ist. In Anlehnung an die Satzungen der nachfolgend genannten Städte und Gemeinden wird vorgeschlagen, den Steuersatz für die o. g. Spielgeräte auf 12 v. H. der Einspielergebnisse zu erhöhen.

Stadt/Gemeinde Steuersatz in v. H.

Göttingen 12
Wunstorf 12
Norden 12
Nordhorn 12
Barsinghausen 12
Melle 12
Osnabrück 12
Lehrte 12
Oldenburg 12
Emden 15



Hinsichtlich der Höhe der Steuersätze wird insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13.08.2009, Az 5 K 677/09 verwiesen. Bei einer außerordentlich negativen Einnahmesituation, sind alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die der Einnahmebeschaffung dienen. Die Erhöhung der Steuer muss sich trotzdem an der oberen Grenze dessen orientieren, was festsetzbar und rechtlich haltbar ist. Diesen Vorgaben trägt die vorgeschlagene Erhöhung Rechnung.

Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird insoweit insbesondere durch das rechtstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerste Grenze der Besteuerung eingeschränkt
(BVerwG, Beschluss vom 07.01.1998 – 8 B 228.97).

Die Steuersätze in Hannover wurden zuletzt zum 01.10.2007 von 8 v. H. auf 10 v. H. erhöht. Dennoch haben sich die Anzahl der Geldgewinnspielgeräte (GGSG) in Spielhallen und die Einnahmen wie folgt entwickelt:


GGSG in Spielhallen
Kumulierte Einnahmen der Aufsteller gesamt
Einnahme abzgl. Vergnügungsteuer
2007
913
25,1 Mio. €
22,96 Mio. €
2008
938
27,8 Mio. €
25,02 Mio. €
2009
994
35,9 Mio. € *
32,31 Mio. €
* hochgerechnet

Auf Basis der für das Jahr 2009 angenommenen Gesamteinnahmen der Aufsteller hätte eine Erhöhung des Steuersatzes auf 12 v.H. eine Einnahmeerwartung nach Verrechnung des Vergnügungsteueranteils in Höhe von 31,592 Mio. € zur Folge, die weit über den Einnahmen des Jahres 2008, 25,02 Mio. €, also plus 6,572 Mio. €, liegen würde.
Hieraus wird deutlich, dass auch bei einer Anpassung des Steuersatzes auf 12 v.H. eine Erdrosselung, die eine Weiterführung derartiger Betriebe unmöglich macht, nicht vorliegen kann.

Im Gegenteil, die Einnahmen der Geräteaufsteller sind gestiegen, d. h. die Einnahme nach Abzug der Vergnügungsteuer vergrößerte sich trotz der Anpassung des Vergnügungsteuersatzes. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Situation der Aufsteller sich offensichtlich verbessert hat. Eine Kommentierung auf den Seiten 6 und 7 in der Sonderausgabe der Zeitschrift „Automatenmarkt“ vom September 2009 nimmt explizit zu dem Thema positiv Stellung, bestätigt damit den Aufwärtstrend der Automatenbranche. Auch der neben dem Zweck der Einnahmeerzielung angestrebte Lenkungseffekt zur Eindämmung der Spielsucht trat nicht ein. Ein Rückgang der aufgestellten Spielautomaten ist aus dem Vorstehenden nicht erkennbar.

Die erwartete Mehreinnahme in Höhe von 176 T € errechnet sich aufgrund der Erhöhung von derzeit 2,2 Mio. € (Steuersatz 10 v. H.) auf 2,64 Mio. € (Steuersatz 12 v. H.) und beinhaltet bereits die angenommene Lenkungswirkung, wonach 10 v. H. der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach einer Steuererhöhung nicht mehr aufgestellt werden würden, also 2,64 Mio. € abzgl. 264 T€ somit insgesamt 2,376 Mio. € und damit 176 T € Mehreinnahme im Vergleich zu 2009.

Zu § 8 Abs. 3

Redaktionelle Änderung.




Zu § 10 Abs. 1

Aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf Rechtsbehelfsfristen wurde eine Umstellung von Steuererklärungen auf Steuerbescheide notwendig.

Zu § 10 Abs. 2 und § 11

Diese Änderungen ergeben sich durch die Umstellung von Steuererklärungen auf Steuerbescheide. (Siehe zu § 10 Abs. 1)

Zu § 12 Abs. 1

Durch die Erfassung der Gerätenummer soll die Überprüfbarkeit der angemeldeten Geräte verbessert werden, da so auch ein Abgleich angeforderter Auslesestreifen mit dem gemeldeten Bestand durchgeführt werden kann. Dieser Bestand kann dann auch durch Kontrollen vor Ort überprüft werden.

Zu § 12 Abs. 3 und 4

Redaktionelle Änderung.

Zu § 13 Abs. 1

Aufgrund der technischen Entwicklung sind heutzutage Karten über verschiedene Vertriebswege (z.B. Internet, Handy etc.) erhältlich, die eine durchlaufende Nummerierung der Karten technisch nicht zulassen. Daher musste eine Möglichkeit der Ausnahmeregelung geschaffen werden, die durch das Hinzufügen des Begriffes „grundsätzlich“ ermöglicht wird. Ebenfalls aus Gründen des technischen Fortschritts ist die Verwendung eines Steuerstempels überholt.

Zu § 13 Abs. 2, 3, 4

Redaktionelle Änderung aufgrund der Umgestaltungen in § 13 Abs. 1.

Zu § 14 Abs. 1

Redaktionelle Änderung.

Zu § 14 Abs. 2

Die Anforderung einer Sicherungsleistungen für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 2 und 3 VStS ist erforderlich, da die Veranstalter in der Vergangenheit wiederholt ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Aufgrund der Tatsache, dass die Betriebe kurzfristig von Veranstalter/in zu Veranstalter/in wechseln und eine Vollstreckung der offenen Vergnügungsteuerforderungen bei den Vorbetreibern oftmals fruchtlos verläuft, ist eine Verhinderung von Steuerausfällen nur möglich, wenn zuvor eine Sicherheitsleitung gefordert wird. Aufgrund der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit dieser gewerblichen Tätigkeiten gibt es keine ausreichende gewerberechtliche Handhabe diese Steuerausfälle auf eine andere Art zu minimieren. Aus diesen Gründen hat sich in der Praxis die Notwendigkeit gezeigt eine Sicherheitsleistung zu fordern.
Auch in den Vergnügungsteuersatzungen nahezu aller größeren Städte wird eine generelle Sicherheitsleistung für einzelne Veranstaltungsarten verlangt.


Zu § 16 Abs. 1

Redaktionelle Änderung.


20.31 
Hannover / 12.11.2009