Antrag Nr. 2560/2019:
Antrag der Gruppe LINKE & PIRATEN zu Ruhestandsbezügen ehemaliger Bürgermeister*innen

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2560/2019 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Gruppe LINKE & PIRATEN

Inhalt der Drucksache:

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Antrag der Gruppe LINKE & PIRATEN zu Ruhestandsbezügen ehemaliger Bürgermeister*innen

Antrag zu beschließen:

Die Landeshauptstadt Hannover möge, möglichst gemeinsam mit weiteren niedersächsischen Kommunen, eine Resolution an den niedersächsischen Städtetag stellen, dass dieser sich für eine Änderung der Bezugsregelungen des Ruhestandsgehalts für ehemalige Bürgermeister-*innen einsetzen soll.

Diese sollen künftig bis zu den Altersgrenzen, die für die Mitglieder der Landesregierung laut §13 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)* MinG ND §13 (3):
Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bei einer Amtszeit von bis zu acht Jahren bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 60. Lebensjahr vollendet hat. Mit jedem über acht Jahre hinausgehenden Amtsjahr endet die Ruhenszeit ein Jahr früher, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 55. Lebensjahr vollendet. gelten, ebenfalls ausgesetzt werden.

Die Landeshauptstadt Hannover soll sich mit diesem Anliegen auch direkt an die Niedersächsische Landesregierung wenden.

* MinG ND §13 (3):
Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bei einer Amtszeit von bis zu acht Jahren bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 60. Lebensjahr vollendet hat. Mit jedem über acht Jahre hinausgehenden Amtsjahr endet die Ruhenszeit ein Jahr früher, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 55. Lebensjahr vollendet.

Begründung

Durch die Versetzung unseres ehemaligen Oberbürgermeisters Stefan Schostok in den vorzeitigen Ruhestand ist dieser seit dem 16.5.2019 berechtigt, Ruhestandsbezüge in Höhe von 35% des zuletzt gezahlten Oberbürgermeistergehaltes von 11.300 Euro zu beziehen.

Auch wenn eine Abwahl Schostoks die Steuerzahler*innen noch mehr gekostet hätte, handelt es sich bei der üppigen Regelung zu den Ruhestandsbezügen von Bürgermeister*innen um einen niedersächsischen Sonderfall, der verändert werden muss.

Selbst für Mitglieder der niedersächsischen Landesregierung gelten keine so großzügigen und teuren Regeln für das Ruhestandsgehalt. Im Ministergesetz ist festgelegt, dass Ruhestandsbezüge bei bis zu 8 Jahren Amtstätigkeit erst ab dem 60. und bei bis zu 13 Jahren Amtstätigkeit ab 55 Jahren gezahlt werden. Für Bürgermeister*innen reicht eine Amtszeit von 5 Jahren aus, um sofort ein Anrecht auf die volle Höhe der Ruhestandsbezüge zu haben.

Es ist der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, dass Bürgermeister*innen an diesem Punkt nach dem Ausscheiden aus ihrem Amte bessergestellt werden, als Mitglieder der Landesregierung - von normal erwerbstätigen Menschen ganz zu schweigen.

Eine derartige Schieflage ist dem Ansehen des Amtes der hauptamtlichen Bürgermeister*innen nicht zuträglich und dem der aus dem Amte scheidenden Amtsinhaber*innen ebenfalls nicht.



Dirk Machentanz
Gruppenvorsitzender