Informationsdrucksache Nr. 2551/2012:
Änderungsantrag A07 der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen gemäß § 34 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu Drucksache 1896/2011
Verkehrsbehördliche Maßnahmen

Inhalt der Drucksache:

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2551/2012
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Änderungsantrag A07 der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen gemäß § 34 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu Drucksache 1896/2011
Verkehrsbehördliche Maßnahmen

Zu dem Ratsantrag A 07 (Anlage 1) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung

Antrag


Die Verwaltung wird beauftragt, aus vorhandenem Ansatz, vor allen Schulen und Kindertagesstätten die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren (wo noch nicht eingeführt im Rahmen von Tempo 30-Zonen) durch die Ausweisung von Tempo 30 Strecken.

Stellungnahme der Verwaltung

Gemäß § 3 StVO gilt innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Straßenverkehrsbehörden können im Einvernehmen mit den Gemeinden die Ausweisung von Tempo-30-Zonen vornehmen (§ 45 Abs. 1c StVO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1c, XI). Tempo-30-Zonen sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen, unter anderem zum Schutz der Wohnbevölkerung, zulässig. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Hannover nahezu flächendeckend Gebrauch gemacht. Voraussetzung ist aber auch, dass ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsnetzes entsprechendes Vorfahrtsstraßennetz festgelegt wird.

Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Streckenabschnitten ist gemäß VwV-StVO zu Zeichen 274 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit, z.B. 30 km/h) nur zulässig, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Sie sollen auf bestehenden Straßen nur dann angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.

Die Umsetzung der bundesweit einheitlich gültigen Straßenverkehrsordnung erfolgt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr). Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt.

Die Verwaltung hat alle 575 Standorte von Kitas, Grundschulen, weiterführenden Schulen sowie Berufsschulen verortet und entsprechend katalogisiert.


Anzahl
Standorte
Zulässige Höchst- geschwindigkeit
bis 30 km/h
Zulässige Höchst- geschwindigkeit über 30 km/h
Kitas *
411
339
72
Grundschulen
56
52
4
Weiterführende
Schulen
76
48
28
Berufsbildende
Schulen
32
10
22
Summe
575
449
126

* inkl. Horte, Krabbelgruppen und Kindergärten


Bei dieser Katalogisierung wurden auch solche Einrichtungen an Tempo 50 Straßen berücksichtigt, deren (Haupt-) Zugang - teilweise ausschließlich - über eine temporeduzierte Straße erfolgt.

Im Ergebnis liegen somit bereits jetzt fast 80 % der zu untersuchenden Standorte (Schulen und Kitas) an Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h. Besonders hoch ist dabei der Anteil der Grundschulen (93%).

Bezüglich der näher zu untersuchenden 126 Standorte wurden bei der Polizei die Unfalllagebilder aus dem Jahr 2011 eingeholt und bewertet. Betrachtet wurden Unfallhäufigkeit und /-ursache sowie beteiligte Personen. Besonderes Augenmerk wurde hierbei auf Unfälle mit Fußgängerbeteiligung gelegt.

An keiner Örtlichkeit konnte eine auffällige Unfalllage diagnostiziert werden. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der Untersuchung der TU Berlin und des Ingenieurbüros SHP zur Kindersicherheit in Hannover aus dem Jahr 2009.

Die Erhöhung der Verkehrssicherheit kann durch pauschale Maßnahmen nicht erreicht, vielmehr bedarf es der individuellen örtlichen Betrachtung und Entscheidung, ob und durch welche geeigneten Mittel eine Verbesserung erreicht werden kann. Bei diesen Maßnahmen sind auch immer die unterschiedlichen Nutzergruppen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass z.B. bei einer Grundschule, zu der die Schülerinnen und Schüler allein gehen, andere Maßnahmen sinnvoll sind, als z.B. bei Kitas, bei denen in der Regel die Eltern die Kinder in die Einrichtung begleiten. Ebenso sind bei berufsbildenden Schulen - aufgrund der Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler – andere Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.

Grundsätzlich gilt, dass vorrangig bauliche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die allgemeinen Verkehrsregeln und mithin die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Über die allgemeinen Verkehrsregeln hinausgehende Beschränkungen sollten -wie oben dargelegt- die Ausnahme darstellen.

Die Stadt Hannover hat deshalb seit 2010 im Rahmen eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Kinder durch bauliche Umgestaltungen (z.B. Schutzinseln, vorgezogenen Seitenräume) an insgesamt 40 unterschiedlichen Standorten mit sensibler Nutzung die Verkehrssicherheit verbessert. Bis zum Ende des Jahres 2012 werden weitere 20 Maßnahmen dazu kommen. Auch für die Folgejahre sind bereits Verbesserungsmaßnahmen geplant.

Die aktuelle Überprüfung hat Verbesserungspotentiale an folgenden Schul-/Kitastandorten ergeben:
· Haupt- und Realschule Bertha-von-Suttner-Schule
Zur besseren Erreichbarkeit des Eingangs in der Pfalzstraße aus südlicher Richtung ist der Einbau einer Mittelinsel im Altenbekener Damm zwischen Pfalzstraße und Gertrud-Bäumer-Weg vorgesehen.
· Südstadtkinderladen Sallstraße 84
Im Rahmen des Ausbaus der Sallstraße sind hier zusätzliche vorgezogene Seitenräume vorgesehen.
· Krippe Sternenfänger, Waldstraße 54b (Misburg)
Die Waldstraße wird ab Seckbruchstraße in die Tempo-30-Zone einbezogen.
· Kindergarten mit Integration Elfriede-Westphal-Haus, Waldstraße 9 (Misburg)
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Waldstraße wird im Abschnitt zwischen Meyers Garten und Seckbruchstraße aufgrund der örtlichen Gesamtgegebenheit auf 30 km/h herabgesetzt. Eine Neubewertung im Hinblick auf weitere Maßnahmen erfolgt nach Fertigstellung des Stadtbahnendpunktes in diesem Bereich.
· Kleine Kindertagesstätte OSKA, Nienburger Straße 5
Durch den Hochbahnsteigbau wird es künftig einen signalisierten Haltestellenabgang direkt in Höhe der Kita geben.

Kostentabelle

Die finanziellen Mittel werden, soweit nicht bereits in anderen Maßnahmen etatisiert, im erforderlichen Umfang aus dem Ergebnishaushalt zur Verfügung gestellt.

66.12 
Hannover / 06.11.2012