Drucksache Nr. 2550/2023:
Überplanmäßige Aufwendungen für die Versicherungsprämie 2023 für die Feuersammelversicherung für städtische Gebäude, Betriebseinrichtungen, Vorräte sowie Kunst- und Kulturgut

Inhalt der Drucksache:

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2550/2023
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Überplanmäßige Aufwendungen für die Versicherungsprämie 2023 für die Feuersammelversicherung für städtische Gebäude, Betriebseinrichtungen, Vorräte sowie Kunst- und Kulturgut

Antrag,


auf Zustimmung der überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 639.848,86 €, die für die Begleichung des in 2023 sprunghaft gestiegenen Jahresbeitrages der Feuersammelversicherung für städtische Gebäude, Betriebseinrichtungen, Vorräte sowie Kunst- und Kulturgut erforderlich geworden und gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG zeitlich und sachlich anabweisbar sind. Die Deckung ist gewährleistet.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender Aspekte sind nicht berührt.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.

Kostentabelle

Teilergebnishaushalt 30, Produkt 12212, Rechtsschutzaufgaben
Teilergebnishaushalt 99, Produkt 61201, Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft

Für die Feuerversicherung stehen in 2023 im städtischen Haushalt - verteilt auf die Teilhaushalte der Fachbereiche - insgesamt 1.505.636,03 € zur Verfügung. Die in 2023 zu leistende Beitragssumme beträgt 2.145.484,89 €, daraus ergibt sich eine Deckungslücke in Höhe von 639.848,86 €.
Zur Deckung stehen weder im Teilhaushalt 30 noch in den mitversicherten Fachbereichen entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung, so dass eine Deckung aus der allgemeinen Deckungsreserve des Gesamthaushaltes (Teilergebnishaushalt 99) erforderlich ist.

Begründung des Antrages

Bei der Feuerversicherung handelt es sich um eine Neuwertversicherung, d.h. die versicherten Gebäudewerte werden jährlich durch einen Preisindex angepasst. Der hier maßgebliche Gebäudeindex ist in 2023 stark angestiegen. Des Weiteren ist der Gebäudebestand der Stadt erweitert worden. Beide Umstände führen zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungssumme und damit auch der Versicherungsprämie. Diese Entwicklung war zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung nicht absehbar und ist gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG zeitlich und sachlich unabweisbar.
30.2 
Hannover / Dec 4, 2023