Entlang der neuen Zufahrtsstraße ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, zum Schutz der nördlich angrenzenden Wohnbebauung eine 31,5 m lange und mindestens 2,0 m hohe Sicht- und Lärmschutzwand mit einem Bauschalldämmmaß von R´w= 25 dB auf eigene Kosten herzustellen. Die Fertigstellung der Sicht- und Lärmschutzwand muss mit Fertigstellung der neuen Zufahrtsstraße als Baustraße erfolgen und dauerhaft erhalten werden. Zur Sicherung ist die Eintragung einer Baulast ins Baulastenverzeichnis durch und auf Kosten der Vorhabenträgerin zu veranlassen. Die Erstellung der Sicht- und Lärmschutzwand ist durch Bürgschaft gesichert.
Die Laatzener Straße benötigt in Folge des Vorhabens, in Höhe der neuen privaten Zufahrtsstraße, in südlicher Fahrrichtung eine Linksabbiegespur. Die Vorhabenträgerin hat für die Aus- und Umbaumaßnahmen an der Laatzener Straße eine Ausführungsplanung mit der Stadt abzustimmen und diese auf eigene Kosten umzusetzen. Die Linksabbiegespur muss bis zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens hergestellt sein. Die Kosten werden durch Bürgschaft gesichert.
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist ein Tempolimit von 30 km/h auf der neuanzulegenden Zufahrtsstraße einzuhalten. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich entsprechende Hinweisschilder aufzustellen und ggf. darüberhinausgehende Maßnahmen für die Sicherung der Einhaltung des Tempolimits zu ergreifen.
In Folge der neuen Zufahrtsstraße sind Regelungen mit der Stadt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Pflege des angrenzend vorhandenen Regenrückhaltebeckens stehen, in einem gesonderten Vertrag getroffen worden.
Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass im Vertragsgebiet eine ökologische Baubegleitung durch ein fachkundiges, zertifiziertes Büro durchgeführt wird. Die Stadt ist über die Ergebnisse zu informieren und zur Abstimmung mit einzubeziehen. Folgendes ist von der Vorhabenträgerin umzusetzen:
§ vorhandene Sumpf-Schwertlilie ist vor Beginn der Baumaßnahmen an einen geeigneten Ort im südwestlich gelegenen Regenrückhaltebecken umzusetzen.
§ An der östlichen Grundstücksgrenze und im Bereich des Regenrückhaltebeckens sind Amphibienzäune aufzustellen. Die Zäune müssen 50 cm hoch und aus blickdichten sowie unüberwindbarem (glatten) Material, untergrabungssicher angebracht und während der gesamten Bauphase funktionstüchtig gehalten werden. Vor Baubeginn sind die Amphibien aus dem nordöstlichen Vertragsgebiet in die Umgebung des Regenrückhaltebeckens umzusetzen.
§ Für den Wiesen-Grashüpfer und drei besonders geschützte Falterarten, sind geeignete Ersatzlebensräume zu schaffen. Hierzu ist vor Beginn der Baumaßnahmen im nördlichen Teil des Vertragsgebietes eine Fläche mit entsprechendem Saatgut („Hannovermischung“) herzustellen und einzuzäunen. Die Fläche ist die gesamte Bauzeit über zu sichern und zu schützen. Entsprechende Maßnahmen sind mit der Stadt abzustimmen.
§ Neben der neuen Zufahrtsstraße ist das Biotop „Rohrkolbenröhricht nährstoffreicher Stillgewässer“ vor möglichen Beeinträchtigungen durch Baufahrzeuge zu sichern und zu schützen. Die Maßnahmen sind mit der Stadt abzustimmen.
Baumfällungen, Mäharbeiten und Gehölzrückschnitte sind nur außerhalb der Zeit vom 01. März bis 30. September durchzuführen. Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass sich auch im Winter geschützte Arten auf dem Vertragsgebiet aufhalten können und die artenschutzrechtlichen Regelungen nach § 44 BNatSchG uneingeschränkt Anwendung finden.
Bei Baumfällungen ist eine gezielte Nachsuche nach potentiellen Fledermausquartieren, einschließlich endoskopischer Überprüfung durchzuführen. Sofern Fledermausquartiere oder andere geschützte Lebensstätten festgestellt werden, muss die Vorhabenträgerin vor Fällung der Bäume Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde umsetzen.
Als Beitrag zum Insektenschutz hat die Vorhabenträgerin ergänzend zur Festsetzung zur Beleuchtung im Bebauungsplan ein Konzept zur Beschränkung der Leuchtdauer für die Leuchten der Freiflächen der Stadt einzureichen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich einen Eingriff in ca. 200 m² nicht gesetzlich geschütztes Grünland, das dem Artenschutz dient, durch Neuanlage in selbiger Größe auf dem nördlichen Teil des Vertragsgrundstücks auszugleichen.
Für die Gestaltung der Freiflächen (inkl. Bepflanzung) ist der Freiflächenplan verbindlich, der von der Vorhabenträgerin auf eigene Kosten umzusetzen ist. Die vereinbarten Maßnahmen sind spätestens 12 Monate nach Bezugsfertigkeit der Seniorenanlage herzustellen. Pflanzungen, die nicht angegangen sind, sind auf Kosten der Vorhabenträgerin nochmals anzupflanzen. Die Pflanzmaßnahmen gelten erst dann als erfüllt, wenn die Anpflanzungen endgültig angewachsen sind. Entspechende Abnahmeregelungen werden vertraglich vereinbart.
Die Stellplatzanlage ist mit einem Baumraster zu gliedern. Lage, Anzahl und Qualität der Bäume ergeben sich aus einem dem Vertrag anliegenden Bepflanzungsplan.
Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass für eine Fällung von Bäumen und Gehölzen, die der Baumschutzsatzung unterliegen, eine Fällgenehmigung der Stadt erforderlich ist. Vor dem Vorliegen der Fällgenehmigung darf mit der Fällung nicht begonnen werden.
Bäume und Gehölze im Vertragsgebiet, die nicht gefällt werden, sind durch geeignete Maßnahmen zum Baumschutz gegen Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Dies betrifft insbesondere Straßenbäume entlang der Straße Am Katzenwinkel. Sollte es dennoch zu einer Beschädigung kommen, hat die Vorhabenträgerin die Stadt zu informieren und die Kosten der Maßnahmen zu Schadensbehebung und ggf. Ersatz zu tragen,
Die Vorhabenträgerin hat sich zur energetischen Ausgestaltung des Bauvorhabens durch die Klimaschutzleitstelle beim städtischen Fachbereich Umwelt und Stadtgrün beraten lassen. Die bei dem Beratungsgespräch getroffenen energetischen Festlegungen sind bei der Durchführung des Bauvorhabens verbindlich. Danach ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, folgende Vorgaben zu erfüllen: