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Die Einführung von Bewohner*innenparkzonen und die damit verfolgten Ziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als positiv bewertet.
Die Maßnahme setzt Anreize für eine klimafreundliche Mobilität und wirkt sich dadurch positiv auf das Klima aus.
Abschreibungen
Kosten der Maßnahme / Nutzungsdauer (bei Parkscheinautomaten: 13 Jahre)
Zinsen
Kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3 % auf die durchschnittlich (zu 50 %) gebundene Investitionssumme (Saldo Investitionstätigkeit).
Hinweis:
Die Erträge aus den Parkscheingebühren (öffentlich-rechtliche Entgelte), hier angegeben mit 120.000 €/Jahr, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich grob anhand der bisherigen Einnahmen in bestehenden Bewohner*innenparkzonen Hannovers abgeschätzt werden. Darüber hinaus befindet sich die Parkgebührenordnung in der Überarbeitung, so dass davon auszugehen ist, dass die Erträge höher ausfallen werden.
Mittelfristig gesehen werden durch die höheren Gebühren sowie die Einrichtung weiterer Zonen die jährlichen Erträge die jährlichen Aufwendungen übersteigen.
Teilergebnishaushalt 32
Produkt 12205 Ordnungsrechtsaufgaben
Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen
Öffentlichrechtliche Entgelte 100.000 €
Saldo ordentliches Ergebnis 100.000 €
Hinweis:
Die Erträge aus der Verkehrsüberwachung und der Ausstellung von Bewohner*innenparkausweisen (öffentlich-rechtliche Entgelte), hier angegeben mit ca. 100.000 €/Jahr, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich grob anhand der bisherigen Einnahmen in bestehenden Bewohner*innenparkzonen Hannovers abgeschätzt werden.
1. AusgangslageDie Verwaltung wurde durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover beauftragt, das Bewohner*innenparken im Stadtgebiet deutlich auszuweiten (DS 3158/2018 "Saubere Luft für Hannover" und DS H-0160/2019 zum Haushaltsplan 2019/2020).
Im Innenstadtbereich Hannovers bestehen bereits vier Bewohner*innenparkzonen. Diese wurden Anfang der 1990er Jahre eingerichtet. Obwohl eine städtebauliche Weiterentwicklung in den Wohnquartieren erfolgte, wurden die ursprünglichen Zoneneinrichtungen mit den verkehrsrechtlichen Regelungen der Parkraumnutzung weitestgehend beibehalten und nicht auf weitere Gebiete ausgeweitet.
Seit Juni 2023 sind im Bereich Südstadt die Bewohner*innenparkzonen GA, GB, GC eingerichtet. Drei weitere Bewohner*innenparkzonen F, G und H in der Calenberger Neustadt wurden am 19.09.2024 vom Rat der LHH beschlossen
(s. Anlage 1).
In weiteren großen Bereichen (s. Anlage 1, Paket 1 und Paket 2) der innenstadtnahen Quartiere laufen entsprechend dem Ratsauftrag Untersuchungen, ob auch hier Bewohner*innenparkzonen eingerichtet werden können.
In den innerstädtischen und stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten der Landeshauptstadt Hannover konkurrieren Einwohner*innen, im Gebiet Beschäftigte, in der Innenstadt Beschäftigte, Kunden*innen, Besucher*innen, Dienstleister*innen und Lieferanten*innen um den knappen Parkraum. Teilweise kommen noch Nutzungsansprüche durch Eventverkehre dazu.
Wenn die Zahl der parkenden Fahrzeuge die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteigt und somit eine das Angebot übersteigende Nachfrage besteht, führt dies meist zu einem erhöhten Parksuchverkehr und damit zu erhöhten Lärm- und Umweltbelastungen. Maßnahmen des Parkraummanagements lenken die Nachfrage nach Stellplätzen, reduzieren den Parksuchverkehr, erhöhen die Verkehrssicherheit und sorgen für weniger Lärm und bessere Luft. Sie sind ein Beitrag zur Verkehrswende, möglichst begleitet von Maßnahmen, die das Zufußgehen, Fahrradfahren und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs attraktiver gestalten. Zu diesem Parkraummanagement gehört das Einführen von Bewohner*innenparken, welches durch Verdrängung des Fremdverkehrs aus den stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten insgesamt eine positive verkehrspolitische Wirkung auch auf den zuführenden Hauptverkehrsstraßen erzielen kann. Gleichzeitig wird von der Region Hannover sukzessive die Erschließung mit dem ÖPNV durch Taktverdichtung oder Linienverlegungen sowie durch Ausbau des P+R verbessert und durch die Stadt das Angebot im Radverkehr z. B. durch die Einrichtung von Velorouten, Verbesserungen der Fahrradstraßen optimiert, so dass attraktive Angebote als Alternative zum Fahren mit dem Auto in die Stadt geschaffen werden.
Zur Untersuchung der Einrichtung möglicher Bewohner*innenparkzonen wurde ein externer Dienstleister beauftragt. Dieser hat im Stadtbezirk Mitte Teilgebiete in den Stadtteilen Calenberger Neustadt und Mitte untersucht. Eines dieser Untersuchungsbereiche war das Warmbüchenviertel (das Gebiet, welches durch den Schiffgraben / Bahndamm / Berliner Allee und die Marienstraße begrenzt wird). Auf der Grundlage einer differenzierten Bestandserfassung mit Nutzungskartierung wurden bei mehreren Erhebungsrundgängen Auslastungserhebungen durchgeführt.
Da die Datenerhebung bereits vor längerer Zeit erfolgt ist, wurde im Warmbüchenviertel Anfang 2024 nochmals örtlich eine Überprüfung der Straßen auf markante Veränderungen der Parkplatzsituation durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass nur wenige Stellplätze im öffentlichen Bereich in der geplanten Bewohner*innenparkzone zwischenzeitlich aufgegeben und anderen Nutzungen zugeordnet wurden.
Im Rahmen der Aktualisierung der Daten wurde auch die Rechtmäßigkeit des Gehwegparkens im Warmbüchenviertel überprüft. Beim derzeit erlaubten Gehwegparken in der Ubbenstraße (Halbhochparken) und partiell auch beim beschilderten Hochbordparken in der Dieterichsstraße ist teilweise eine Mindestgehwegbreite von > 1,50 m nicht mehr vorhanden. Entsprechend wurde das Konzept diesem Sachverhalt angepasst, so dass zukünftig regelkonform in der Ubbenstraße nur noch einseitig Parken am Fahrbahnrand vorgesehen ist. In einem kurzen Abschnitt der Dieterichsstraße, in dem auf der westlichen Straßenseite mit angeordnetem Hochbordparken diese Mindestgehwegbreite nicht mehr gewährleistet ist, wird zukünftig Halbhochparken angeordnet.
Diese Änderungen werden auch unabhängig von der Einführung von Bewohner*innenparken umgesetzt.
2. Rechtliche Grundlagen Ausgangslage
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 6 Abs. 1, Nr. 14 bildet die Ermächtigungsgrundlage für das Bewohner*innenparken, die Zuständigkeit für das Bewohner*innenparken ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 45 Abs. 1b, Nr. 2a geregelt, die Details zur Anordnung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßenverkehrsordnung (StVO) unter der römischen Nummer X.
Nach § 45 VwV StVO 29 X, in der Fassung vom 22.05.2017 können Sonderparkberechtigungen für Bewohnende städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohner*innenparkvorrechte) ausgegeben werden. Voraussetzungen sind ein Mangel an privaten Stellflächen und ein erheblicher allgemeiner Parkdruck, so dass die Bewohner*innen des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Hierzu finden sich folgende Regelungen:
„Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomaten). Nicht reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein“ (§ 45 VwV StVO 33 X).“
„Die Bereiche mit Bewohner*innenparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnenden dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf 1.000 m nicht überschreiten. Soweit die Voraussetzungen in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohner*innenparkvorrechten zulässig“ (§ 45 VwV StVO 31 X).“
„Innerhalb eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten dürfen werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohnenden reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentangaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozentvorgaben ergibt“ (§ 45 VwV StVO 32 X). Eine Quotierung innerhalb eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten ist bei einer Bewirtschaftung nach dem Mischprinzip (allg. Nutzung) entbehrlich.
„Bewohner*innenparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet werden“ (§ 45 VwV StVO 34 X).
Auch mit den neuen Regelungen und Möglichkeiten zum Bewohner*innenparken, die sich durch die Novellierung der StVO 2024 ergeben haben, sind die vorgenannten Randbedingungen zu berücksichtigen.
3. Beschreibung der möglichen Bewohner*innenparkzone
Bei den Untersuchungen wurden hohe Parkraumauslastungen bei einem erheblichen Anteil von Fremdparkenden festgestellt, womit wesentliche Voraussetzungen für die Einführung von Bewohner*innenparkzonen erfüllt sind. Aufgrund der schon etwas länger zurückliegenden Datenerhebung wurde im Februar 2024 eine Überprüfung der Straßen in Bezug auf bauliche Veränderungen durchgeführt. Insgesamt wurde nur eine unwesentliche Anzahl an Stellplätzen im öffentlichen Bereich in der geplanten Zone in den vergangenen Jahren aufgegeben und anderen Nutzungen zugeordnet. Der beiliegende Erläuterungsbericht (s. Anlage 4) basiert deshalb auf den der Untersuchung zugrundeliegenden Erhebungsdaten.
Der Ratsauftrag DS H-0160/2019 zum Haushaltsplan 2019/2020 sieht eine Neuordnung des Parkraummanagements mit bewirtschafteten Bewohner*innenparkzonen vor. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Bewirtschaftung ausschließlich gebührenpflichtig mit Parkscheinautomaten erfolgen soll.
Die Anordnung der unterschiedlichen Parkordnungssysteme (Mischprinzip / Trennprinzip / Parkscheinregelung) wurde unter Berücksichtigung:
· der Struktur in Bezug auf die Verteilung der Bewohner*innen,
· der Anzahl und Verteilung der Kfz-Halter*innen in den Straßenabschnitten,
· der Parkraumnachfrage durch Bewohner*innen, die anhand der Verteilung, der erfassten und anonymisiert abgeglichenen Kennzeichen der Bewohner*innen im Nachtzeitraum ermittelt wurden,
· der ermittelten Bereiche mit ausgeprägten Nutzungskonflikten,
· des zur Verfügung stehenden Parkraums und
· der Festsetzungen nach § 45 VwV StVO 31, 32 X: Die zur Verfügung stehenden Parkflächen von Bewohner*innenparkzonen müssen tagsüber zu 50 % und nachts zu 25 % für den Gemeingebrauch nutzbar sein, die maximale Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten darf 1.000 m nicht überschreiten
vorgenommen.
Bei der Anwendung der verschiedenen Parkordnungssysteme (Mischprinzip / Trennprinzip / Parkscheinregelung) wurde darauf geachtet, dass sich dies an den jeweiligen Nutzungen in den einzelnen Bereichen orientiert. Dies gilt insbesondere für die Bereiche mit ausschließlicher Wohnnutzung in der Nähe öffentlicher Einrichtungen (Nds. Finanzministerium, Landwirtschaftskammer etc.) wie die Hedwigstraße, Blumenstraße und Warmbüchenstraße. Hier soll das Trennprinzip zur Anwendung kommen. Damit soll verhindert werden, dass insbesondere durch Beschäftigte und Besuchende der öffentlichen Einrichtungen in diesen Bereichen mit der Hoffnung eingefahren wird, man könne ja dort doch noch einen freien Stellplatz finden.
Für Carsharing werden Sonderregelungen getroffen, sodass diese Fahrzeuge weiterhin auch in Bewohner*innenparkzonen zur Verfügung stehen. Auch die Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge gelten ebenfalls in den Bewohner*innenparkzonen.
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen wird vorgeschlagen, im o.g. Untersuchungsgebiet die Bewohner*innenparkzone J einzurichten. Die Bezeichnung der einzurichtenden Bewohner*innenparkzone erfolgt aufgrund bereits bestehender Bewohner*innenparkzonen im Stadtbezirk Mitte mit einem Buchstaben.
Hinweis: In den anderen Stadtbezirken sind 2 Buchstaben erforderlich, da zu erwarten ist, dass insgesamt im Stadtgebiet mehr als 26 Parkzonen entstehen werden. Bei der Bezeichnung steht der erste Buchstabe für den Stadtbezirk (z.B. Stadtbezirk Südstadt/Bult 7 = der 7. Buchstabe im Alphabet ist G), der zweite Buchstabe bezeichnet fortlaufend die einzelnen Zonen im Stadtbezirk.
Mit Vorlage des politischen Beschlusses werden nachfolgend aufgeführte Maßnahmen durch die Verkehrsbehörde in der zukünftigen Bewohner*innenparkzone J angeordnet und voraussichtlich in der ersten Hälfte 2025 umgesetzt (Anlage 3):
· Bewohner*innenparkzone J: Beschilderung von Stellplätzen
> nach dem Mischprinzip (Parken für Bewohner frei, für Gebietsfremde Parkschein 2,5 Stunden in der Zeit von Mo – Sa 9 – 20 h),
> nach dem Trennprinzip (Parken nur mit Bewohnerparkausweis,
Mo – So 0 – 24 h) und
> nach der Parkscheinregelung (Parken für alle max. 2,5 Stunden,
Mo – Sa 9 – 20 h).
Für die Einrichtung der o. g. Bewohner*innenparkzone sind 15 neue Parkscheinautomaten zu installieren. Dabei sollen Parkscheinautomaten der neuesten Generation zum Einsatz kommen, die eine große Bandbreite von Bezahlmöglichkeiten (EC-Karte, Kreditkarte, Google-Pay, Apple-Pay) anbieten. Zusätzlich besteht, wie im übrigen Stadtgebiet auch, die Möglichkeit der Bezahlung über die verschiedenen Anbieter von Handy-Park-Apps. Aufgrund der Vielfalt der bargeldlosen Bezahlmöglichkeiten und des relativ hohen finanziellen und personellen Mehraufwands für die zusätzliche Bargeld-Funktionalität soll auf diese künftig zunächst bei in etwa der Hälfte der Automaten verzichtet werden. Ziel sollte sein, sobald dies rechtlich zulässig ist und politisch gewünscht wird, vollständig auf Bargeldzahlung zu verzichten. Dieser zukunftsorientierte Entwicklungsschritt wird durch die kontinuierlich steigende Akzeptanz der bislang verfügbaren bargeldlosen Bezahlmöglichkeiten sowie die positiven Erfahrungen mit ausschließlich bargeldlosem Zahlen in europäischen Nachbarländern wie zum Beispiel in Dänemark unterstützt. Für die Unterhaltung und den Betrieb der zusätzlichen Automaten ergibt sich für die vorgesehene etwa hälftige bargeldlose Ausführung ein reduzierter Personalaufwand in Höhe von 0,3 VZÄ einer zusätzlichen E04-Stelle (13.740 €/Jahr) für den Fachbereich Tiefbau (Halbierung des Personalaufwands für die bargeldlose Ausführung im Vergleich zu Parkscheinautomaten mit Bargeldfunktion). Eine ausschließliche elektronische Parkraumbewirtschaftung im gesamten Stadtteil mit der Verpflichtung zu bargeldlosem Bezahlen würde derzeit den allgemeinen Gebrauch (Gemeingebrauch) noch in einem nicht hinnehmbaren Maße einschränken und ist deshalb nicht zulässig.
Der Erfolg der beschriebenen Maßnahmen zur Einschränkung des Fremdparkens hängt auch von der verkehrsrechtlichen Überwachung der Bewohner*innenparkzonen ab. Eine regelmäßige Kontrolle und ein einheitliches Verfahren bei Verstößen gegen verkehrsbehördliche Anordnungen sind unabdingbar, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicherzustellen.
Dies soll zunächst mit dem vorhandenen Personal durchgeführt werden. Sollte sich ggf. ein personeller Mehrbedarf ergeben, sollten die sich daraus ergebenden zusätzlichen Stellen beantragt werden.
Über die Aspekte der Verkehrsüberwachung hinaus (Personalkosten für die Verkehrsüberwachung und Einnahme von Bußgeldern) sind bei der Einrichtung neuer Bewohner*innenparkzonen auch die Aufwendungen und Einnahmen für die Bewohner*-
innenparkausweise zu berücksichtigen. Die Ausstellung der Bewohner*innenpark- ausweise wird von den Bürgerämtern durchgeführt. Parkausweise können direkt im Bürgeramt oder online beantragt werden.
Für die Bewohner*innenparkzone im Quartier Warmbüchenviertel wird mit Einnahmen für die Parkausweise in Höhe von 30.700 € pro Jahr gerechnet, dem ein Personalmehrbedarf von 0,12 VZÄ gegenübersteht. Der Mehraufwand soll zunächst mit dem vorhandenen Personal abgedeckt werden. Bei zukünftigen Bewohner*innenparkzonen ist dieser Bedarf jedoch erneut zu prüfen und anzupassen.
Es werden darüber hinaus zurzeit weitere Untersuchungen zur Einführung von Bewohner*innenparken durchgeführt, die bei Einrichtung weiterer Zonen zusätzlichen Personalbedarf zur Unterhaltung der Parkscheinautomaten durch den Fachbereich Tiefbau sowie zusätzlichen Personalbedarf in der Überwachung durch den Fachbereich 32 auslösen.