Informationen:
verwandte Drucksachen:
2538/2020 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 29.10.2020: Ratsversammlung: Mit 49 Ja-Stimmen Antrag auf Nichtbefassung zugestimmt.
Antragsteller(in):
Ratsherr Tobias Braune
2538/2020 (Originalvorlage) |
Ratsherr Tobias Braune
Auf der Oberfläche des Abstriches ist diese Virus RNA. Das heißt noch nicht, dass es in den Zellen ist Daher ist der Test auch nie für eine Diagnose vorgesehen worden oder war je zugelassen. Wir testen mit einem Test ohne Zulassung. Es ist ein Labortest.
Die 2. wesentlich höhere Problematik tut sich in der Speicherung der RNA-Daten auf. Mit dem Abstrich kann die DNA und die RNA und das Genom bestimmt werden. Der Test, wenn verpflichtend für alle Reiserückkehrer eingeführt, widerspricht in allem der bisherigen DNA- Speicherung.
Bei potentiellen Straftäter*Innen bedarf es einen richterlichen Beschluss für eine DNA-Abnahme. Es gibt dabei strenge gesetzliche Vorgaben zur Speicherung der Daten.
In einem Begleitblatt eines COVID-19 Tests 8 Labor Berlin ) heißt es: „Die wissenschaftliche Nutzung von Untersuchungsergebnissen bedarf der Zustimmung der Leitung des Konsiliarlabors für
Da aber die Tests ab dem 08.08.2020 verpflichtend werden ist der letzte Satz obsolet. Der Test verstößt damit gegen allgemeingültiges Gesetz und der DSGVO.