Drucksache Nr. 2537/2014:
Finanzierung der dritten Kräfte in Krippengruppen ab dem 1.1.2015

Inhalt der Drucksache:

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In den Verwaltungsausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
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2537/2014
3
 

Finanzierung der dritten Kräfte in Krippengruppen ab dem 1.1.2015

Antrag,

das beigefügte Finanzierungskonzept für die dritten Kräfte in Krippengruppen und in ein-gruppigen Krippenkindertagesstätten mit mindestens 11 Kindern (Anlage 1) zu beschließen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Inkrafttreten der niedersächsischen Landesregelung (Gesetzesbeschluss). Die Umsetzung ist zum 1.1.2015 erforderlich, weil das Land Niedersachsen beabsichtigt, die Finanzhilfe für die dritten Kräfte ab diesem Datum zu leisten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Mit der Umsetzung des Konzeptes sind keine geschlechtsspezifischen Besonderheiten verbunden.

Kostentabelle

Im Verwaltungsentwurf des Haushaltsplanes 2015 sind bisher im Produkt Kindertagesstätten an Erträgen für die dritten Kräfte 1,3 Mio € (Einnahmen der Landesförderung) veranschlagt worden. Die Finanzhilfe vom Land wird vom jeweiligen Träger beantragt. Deshalb wird im Ergebnis allerdings nur für die städtischen Kitas eine Mehreinnahme für die dritten Kräfte vom Land erfolgen. Da die anderen Kita-Träger die Finanzhilfe vereinnahmen, werden zudem die Aufwendungen im Kita-Budget entsprechend niedriger ausfallen. Es wird davon ausgegangen, dass Auskömmlichkeit besteht, um die hier beantragte Regelung zu finanzieren; eventuelle Minderausgaben können aufgrund der unten geschilderten Problematik erst im Nachhinein exakt berechnet werden.

Begründung des Antrages

Das Land Niedersachsen beabsichtigt ab dem 1.1.2015 im Rahmen eines Stufenplanes eine Pauschale für eine dritte Kraft in Krippen zu zahlen. Es ist vorgesehen das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) und die Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten sowie die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) zu ändern. Derzeit liegt der entsprechende Gesetzentwurf dem Landtag vor.

Ab dem 1.1.2015 soll durch das Land an den jeweiligen Kita-Träger zunächst für höchstens 20 Stunden wöchentlich pro Krippengruppe mit mindestens elf belegten Plätzen eine Finanzhilfe gewähren werden. Es muss sich hierbei grundsätzlich um eine Sozialassistentin oder einen Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder um eine sozialpädagogische Fachkraft handeln. Diese Höchststundenzahl wird ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 (1.8.2016) jährlich um 3 Stunden erhöht. Ab dem 1.8.2020 soll die Finanzhilfe für eine Vollzeitstelle gewährt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Beschäftigung einer dritten Kraft besteht erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Finanzierung durch das Land zum 1.8.2020.

In der Anlage 1 ist ein städtisches Umsetzungskonzept zur Beschlussfassung beigefügt. Dies umfasst die Neuregelung der städtischen Förderungen ab dem 1.1.2015 für die Drittkräfte in Krippen- und ein-gruppigen Krippenkindertagesstätten mit mindestens 11 belegten Plätzen.

In der Anlage 2 sind die Kindertagestätten aufgeführt, die nach der DS 1108/2013 "Stufenprogramm zum Ausbau der zusätzlichen dritten Betreuungskräfte in Krippengruppen" und in der Anlage 3 nach der DS 1725/2008 "Finanzierung von Fachkräften in Krippen und Kinderläden" bis zum 31.12.2014 gefördert werden.
51.4 
Hannover / 13.11.2014