Drucksache Nr. 2525/2004 S1:
Gemeinsamer Antrag von der SPD-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen zur Verkehrsberuhigung in der Voßstraße

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2525/2004 (Originalvorlage)
 > 1. Stellungnahme zur Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

66.1

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Stellungnahme
2525/2004 S1
0
 

Gemeinsamer Antrag von der SPD-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen zur Verkehrsberuhigung in der Voßstraße

Antrag,

dem Antrag aus der Drucksache – Nr.: 2525/2004 insoweit zu folgen, als die Einrichtung eines weiteren Fußgängerüberweges in der Voßstraße nur im Bereich nördlich der Einmündung zum Bonifatiusplatz erfolgen kann.

Begründung

Vorbemerkung:

Bevor im Einzelnen auf die beantragten Verkehrsmaßnahmen eingegangen wird, sind zunächst einige grundsätzliche Aspekte voranzustellen, die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind.

Die Gemeinde hat im Rahmen des eigenen Wirkungskreises die grundsätzliche Planungshoheit bei der Festlegung der Straßen, die die Hauptlast des inner- und überörtlichen Durchgangsverkehrs tragen bzw. als Haupterschließungsstraßen dienen sollen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Die Gemeinde kann jedoch Festlegungen treffen, dass für einzelne Straßen/Straßenstrecken oder Bereiche eine reduzierte zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt.

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Umsetzung dieser Festlegungen sind in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt und von der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Aufgabenerledigung im übertragenen Wirkungskreis zu beachten.

Insofern kann zwischen dem Planungswillen der Stadt und der rechtmäßigen Umsetzung von Verkehrsmaßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde ein Spannungsfeld entstehen. Beispielhaft kann hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.1998 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 11.97) angeführt werden, in dem die Ratsentscheidung der Stadt Köln zur Einrichtung einer Anwohnerparkzone für rechtswidrig erklärt wurde, da ein Abwägungsfehler im Planungskonzept vorlag. Deshalb wurde die Rücknahme der verkehrsbehördlichen Anordnungen zur Beschilderung der Anwohnerparkzone vom Gericht angeordnet.

Es wird in diesem Zusammenhang zudem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.1994 (Aktenzeichen: BVerwG 11 C 17.93) verwiesen, in dem entschieden wurde, dass auch die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 in einer bisherigen Hauptverkehrsstraße grundsätzlich ein detailliertes Verkehrskonzept voraussetzt. Ein solches Konzept liegt für die Voßstraße nicht vor.


Zu Punkt 1 des Antrages (Beschilderung Tempo 30)

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschilderung der Voßstraße mit Tempo 30 (Verkehrszeichen 274-53 StVO – “Strecke 30”) sind in den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 274 aufgelistet. Diese Voraussetzungen sind für die Voßstraße zumindest nicht in vollem Umfang als erfüllt zu bewerten.

Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnung einer Tempobegrenzung in der Voßstraße im Falle der gerichtlichen Überprüfung für rechtswidrig erachtet werden könnte.


Zu Punkt 2 des Antrages (Fußgängerüberweg)

Nach den verbindlichen Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) wäre die Anlegung dieses geforderten Fußgängerüberweges in der Voßstraße grundsätzlich nicht zulässig. Gemäß Punkt 2.1 Absatz 3 R-FGÜ 2001 sind Fußgängerüberwege in Tempo 30-Bereichen in der Regel entbehrlich. Fußgängerüberwege sind nur dann zulässig, wenn die höchstzulässigen Verkehrsmengen in der Spitzenstunde (bis zu 750 Fahrzeuge und bis zu 150 querende Fußgänger) nicht überschritten werden (Punkt 2.3 Absatz 2, Satz 1 R-FGÜ 2001).

Eine aktuelle Erhebung der Verkehrsstärken hat ergeben, dass in der Spitzenstunde (07.30 bis 08.30 Uhr) lediglich ca. 600 Fahrzeuge (nach den bisherigen Erhebungen musste von mindestens 800 Fahrzeugen ausgegangen werden) die Voßstraße im Bereich der Einmündung zum Bonifatiusplatz passieren. Im gleichen Zeitraum wurden dort 115 querende Fußgänger registriert. Damit sind die grundsätzlichen Voraussetzungen bezüglich der zulässigen Verkehrsstärken für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges erfüllt.

Es wird in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß Punkt 2.2 (2) R-FGÜ 2001 die Anlegung eines Fußgängerüberweges auch dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraussetzt. Hierfür sind in der R-FGÜ 2001 Mindestentfernungen festgesetzt.




Diese Richtwerte sind bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht einzuhalten. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h können diese Richtwerte im beantragten Bereich allenfalls nördlich der Einmündung zum Bonifatiusplatz eingehalten werden. In diesem Bereich sind auf der Ostseite Senkrechtparkplätze angelegt und auf der Westseite ist das Parken entlang der Fahrbahn zugelassen. Die Anlegung eines Fußgängerüberweges wäre somit mit erheblichen Kosten verbunden, da auf der Ostseite zunächst eine entsprechende Aufstellfläche baulich angelegt werden müsste. Es würden zudem ca. 10 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum verloren gehen. Nach einer ersten Schätzung betragen die Kosten ca. 40.000 €.

Unabhängig davon hat sich die Straßenverkehrsbehörde bisher streng an den Vorschriften der R-FGÜ 2001 orientiert und keine Fußgängerüberwege in Bereichen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet.