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Die Neuordnung der Gebühren für alle Märkte betrifft alle Marktbeschicker*innen und ihre Kund*innen gleichermaßen. Eine besondere Betroffenheit einzelner Gruppen ist nicht gegeben. Aussagen zu Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.
Es entstehen keine Klimaauswirkungen.
Mit der neuen Festlegung der Gebühren für die Wochen- und Bauernmärkte wie auch den Weihnachtsmarkt sollen weiterhin nicht mehr 100 % der Kosten auf die Gebührenzahler*innen umgelegt werden, sondern lediglich 80 %. Die verbleibenden 20 % werden durch die Gebührenzahler*innen nicht gedeckt und belasten somit den städtischen Haushalt. Der Kostendeckungsgrad für Jahrmärkte soll wie bisher bei 100 % liegen.
Rechtsgrundlage der Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen ist § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG).
Die Rechnungsergebnisse der letzten Jahre zeigen, dass ein kostendeckender Betrieb der Wochen- und Bauernmärkte in der Landeshauptstadt Hannover nur mit großen Belastungen für die Markthändler*innen zu betreiben ist. Durch die Absenkung des Kostendeckungsgrads ab dem Jahr 2023 auf 80 %, und der damit verbundenen moderaten Erhöhung der Standgebühren, konnte erreicht werden, dass das Rechnungsergebnis im Jahr 2023 die Rahmenbedingungen nahezu erfüllt hat. Für den Weihnachtsmarkt 2023 fällt das Rechnungsergebnis positiv aus, weil u. a. die sachbearbeitenden Stellen nicht besetzt waren und auch die Neuausrichtung der Werbung erst im Jahr 2024 umgesetzt wurde.
Für die
Wochenmärkte ist weiterhin ein Rückgang der Anzahl der Marktbeschicker*innen zu verzeichnen. Größtenteils resultiert dies aus Geschäftsaufgaben, weil keine Betriebsnachfolger*in gefunden werden konnte.
Bei den Bauernmärkten hat sich die Anzahl der Standbetreiber*innen positiv entwickelt. Die Nachfrage bei den Kund*innen kann erfreulicherweise als gleichbleibend gut definiert werden.
Wenn der Kostendeckungsbeitrag für die Wochen- und Bauernmärkte bei 100 % verbleiben würde, würden Gebührenerhöhungen in einer Größenordnung von 25 % (Bauernmarkt) und 37% (Wochenmarkt) für die Marktbeschicker*innen entstehen.
Um alle Märkte in der Landeshauptstadt Hannover attraktiv zu halten und eine dauerhafte Weiterführung zu ermöglichen, ist eine Reduktion des Kostendeckungsgrades für diesen Gebührenzeitraum weiterhin erforderlich.
Inwieweit die Gebührenkalkulation 2028 - 2030 wieder auf der Grundlage einer 100%igen Kostendeckung erfolgen kann, wird 2027 unter Berücksichtigung der allgemeinen Haushaltslage zu entscheiden sein.
Bei der Kostenentwicklung des
Weihnachtsmarktes sind weiterhin die Ausgaben für die Umsetzung der sicherheitsrelevanten Themen ein großer Faktor. Aufgaben wie der Sicherheitsdienst, Maßnahmen zur Räumung oder auch gestiegene Kosten bei den ausgeschriebenen Dienstleistungen sind hier zu nennen. Die neuen Sicherheitsanforderungen sind inzwischen Pflichtbestandteile großer Märkte und dienen der störungsfreien Durchführung derartiger Großereignisse.
Darüber hinaus sind es die Kosten der internen Leistungsverrechnung, z.B. für die IT, die Vollstreckung sowie die fachbereichsinternen Leistungen, die bei der Gebührenkalkulation zwingend zu berücksichtigen sind (§ 5 II NKAG), aber vom Bereich Marktwesen nicht direkt beeinflusst werden können.
Die LHH kann den Kostendeckungsgrad bei den Gebühren grundsätzlich abweichend von 100 % festlegen. Dabei ist abzuwägen zwischen dem Interesse der LHH an der Durchführung der Märkte und der allgemeinen Haushaltslage.
Die Haushaltslage der LHH ist weiterhin sehr ernst, andererseits sind die Wochen- und Bauernmärkte ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Die Verwaltung möchte den Marktbetreiber*innen weiterhin optimale Rahmenbedingungen bieten, um im Wettbewerb zu Supermärkten und Discountern die Kund*innen mit attraktiven und frischen Angeboten zu überzeugen. Gleiches gilt für den Weihnachtsmarkt in der Altstadt. Ein guter Weihnachtsmarkt lebt von der großen Vielfalt der angebotenen Waren. Nur dies macht diesen auch für alle Besucher*innen attraktiv
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, künftig bei allen Marktformen (außer Jahrmärkte) lediglich 80 % der entstehenden Kosten auf die Gebührenrechnung umzulegen. Dieser Schritt ist zugleich verbunden mit der Nichtberücksichtigung der Fehlbeträge bei der aktuellen Gebührenkalkulation 2023/2024.
Für die neue Gebührenkalkulationsperiode wurde die Veranschlagung der Erträge abgesenkt und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Das führt zu einer Erhöhung des Fehlbetrages im Teilhaushalt 23. Dies wurde im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2025 - 2027 berücksichtigt.
Für die nächste Gebührenkalkulation (Zeitraum 2028 - 2030) wird – auch in Abhängigkeit zur zukünftigen Haushaltssituation - erneut zu prüfen sein, ob eine Absenkung auf 80% weiterhin möglich ist.
Vorschlag:
Die Gebühren werden für die verschiedenen Märkte (Wochenmärkte, Bauernmärkte, Jahrmärkte, Weihnachtsmarkt) getrennt ermittelt. Die Kalkulationen sind in den Anlagen 2 bis 5 dargestellt.
Die Verwaltung schlägt für die Wochenmärkte eine Erhöhung um durchschnittlich 4,6 % vor, so dass sich die Jahresgebühr von 148,72 € auf 155,58 € erhöht.
Für die Bauernmärkte schlägt die Verwaltung eine Gebührenerhöhung um durchschnittlich 0,34 % vor, was zu einer Jahresgebühr von 154,30 € (vorher 153,81 €) führt.
Für die Tageszahler*innen fällt die Gebührensteigerung etwas höher aus, da der Arbeitsaufwand durch die Marktmeister*innen und bei der Abrechnung gegenüber einer Jahreserlaubnis höher ist.
Für die Gebühren auf dem Weihnachtsmarkt schlägt die Verwaltung vor, dass die Gebührensteigerungen in einem Rahmen bis zu 10 % liegen sollen. Lediglich im Bereich des Kunsthandwerks fällt die Steigerung mit nahezu 20 % höher aus, weil diese in den letzten Jahren überproportional von der Absenkung der Kostendeckung profitiert hatten. Eine Korrektur bei der Umlage der Personalkosten ist insofern erforderlich und entspricht der ermittelten Grundgebühr aus Anlage 5 / Ziffer 8.4. Der Betrag gleicht in etwa dem Niveau von 2010 mit 77,10 € und liegt deutlich unterhalb der Gebühr von 2019 in Höhe von 98,47 €
Unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenentwicklung führt die Kalkulation für die Jahre 2025 - 2027 dabei zu folgenden Gebührensätzen (die Darstellung enthält Rundungsdifferenzen):
a) auf den Wochenmärkten
· bei Tageszuweisung 5,94 € je begonnenem lfd. Frontmeter des Marktstandes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bisher 5,68 € zzgl. MwSt.)
· bei Jahreserlaubnis 155,58 € je begonnenem lfd. Frontmeter des Marktstandes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bisher 148,72 € zzgl. MwSt.).
Für jeden Quadratmeter des Marktstandes, der vor der vorderen festgelegten Front liegt und/oder über 2,50 Meter Tiefe hinausgeht, wird je angefangenen Quadratmeter eine Gebühr in Höhe von 40 % eines laufenden Frontmeters des Marktstandes erhoben.
Soweit Inhaber*innen von Jahreserlaubnissen die in dieser festgesetzte Tiefe, Front und/oder Breite des Standes überschreiten, gilt für sie in jedem einzelnen Fall der Gebührensatz der Tageszuweisung.
b) auf den Bauernmärkten
· bei Tageszuweisung 5,50 € je begonnenem lfd. Frontmeter des Marktstandes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bisher 5,48 € zzgl. MwSt.)
· bei Jahreserlaubnis 154,30 € je begonnenem lfd. Frontmeter des Marktstandes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bisher 153,81 € zzgl. MwSt.).
Bei Überschreitung der Grenze von 2,50 Meter Tiefe und/oder der genehmigten Breite des Marktstandes sowie bei Überschreiten der festgesetzten vorderen Front gem. § 7 Abs. 3 der Marktsatzung gelten die Gebühren von § 1 a) Satz 2 und 3 entsprechend.
c) auf den Sonder- und Jahrmärkten
je Quadratmeter des Marktstandes pro Tag 5,19 € (bisher 5,19 €) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
d) auf dem Weihnachtsmarkt an der Marktkirche
· für Anbieter*innen von Getränken (mit und ohne Speisen) im Sinne von § 5 Zif. 1 Satz 2 der Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover:
Je Quadratmeter des Marktstandes für die Dauer des Marktes 368,40 € (bisher 342,06 €) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
· für alle anderen Anbieter*innen von Speisen im Sinne von § 5 Zif. 1 Satz 2 der Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover:
Je Quadratmeter des Marktstandes für die Dauer des Marktes 296,10 € (bisher 268,78 €) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
· für alle Händler*innen (inkl. Lebensmittel) im Sinne von § 5 Zif. 1 der Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover:
Je Quadratmeter des Marktstandes für die Dauer des Marktes 123,30 € (bisher 115,70 €) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
· für alle Anbieter*innen von Weihnachtsartikeln und Kunsthandwerk auf dem Weihnachtsmarkt:
Je Quadratmeter des Marktstandes für die Dauer des Marktes 79,20 € (bisher 66,16 €) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die weiteren Regelungen der bisherigen Gebührensatzung bleiben unverändert.
Die entsprechenden Verbände (LVN/ DSB für die Schausteller*innen und Marktkaufleute/ Bauernmarktverband) sind angehört worden.