Drucksache Nr. 2522/2018:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1551, 6. Änderung - Thie Nord
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
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2522/2018
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Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1551, 6. Änderung - Thie Nord
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Antrag,


1. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu verzichten,
2. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1551, 6. Änderung mit Begründung zuzustimmen,
3. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplan Nr. 1551, 6. Änderung wird das Ziel verfolgt, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im städtebaulichen Kontext gezielt zu steuern, um dem stadträumlich bedeutsamen Quartier 'Thie' gerecht zu werden und es hinsichtlich seiner Funktion zu stärken.

Anlass der Planaufstellung sind Bestrebungen, im Erdgeschoss des Gebäudes 'Thie 1' ein Wettbüro (Umnutzung eines Friseursalons) zu eröffnen. Eine entsprechende Bauvoranfrage ist bei der Landeshauptstadt Hannover bereits eingegangen.

Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 26.04.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1551, 6. Änderung im vereinfachten Verfahren beschlossen (Drs. 0838/2018). Der Aufstellungsbeschluss diente als Grundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über die vorgenannte Bauvoranfrage für 12 Monate nach § 15 Abs. 1 BauGB, die im Mai 2018 ausgesprochen wurde.

Da lediglich textliche Festsetzungen ergänzt werden, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans ausschließlich in Textform. Im Plangebiet sollen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Die Grundzüge der Planung werden davon nicht berührt. Das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild wird nicht verändert und bleibt in seinem grundsätzlichen Charakter unangetastet.

Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB soll abgesehen werden.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.13 
Hannover / 01.11.2018