Drucksache Nr. 2519/2003:
Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2519/2003 (Originalvorlage)
 > 1. Neufassung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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2519/2003
1
 

Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage beigefügte Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen:
Investitionenin €bei der Hsh-Stelle
(im Budget Nr.)/
Wipl-Position
Verwaltungs-
haushalt;
auchInvestitions-
folgekosten
in € p.a.bei der Hsh-Stelle
(im Budget Nr.)/
Wipl-Position
EinnahmenEinnahmen
Finanzierungsanteile von Dritten0,00 €Betriebseinnahmen0,00 €
sonstige Einnahmen0,00 €Finanzeinnahmen von Dritten0,00 €
Einnahmen insgesamt0,00 € Einnahmen insgesamt0,00 € 
AusgabenAusgaben
Erwerbsaufwand0,00 €Personalausgaben0,00 €
Hoch-, Tiefbau bzw. Sanierung0,00 €Sachausgaben0,00 €
Einrichtungsaufwand0,00 €Zuwendungen0,00 €
Investitionszuschuss an Dritte0,00 €Kalkulatorische Kosten0,00 €
Ausgaben insgesamt0,00 € Ausgaben insgesamt0,00 € 
Finanzierungssaldo0,00 € Überschuss / Zuschuss0,00 € 

Begründung des Antrages

Die Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover vom 15.08.1973 wurde grundlegend überarbeitet. Teils sind Vorschriften zwischenzeitlich auf bundesrechtlicher Ebene geregelt, teils ist ein Regelungsbedarf bzw. eine –ermächtigung nicht mehr gegeben. Ziel ist es, so wenig wie möglich und so viel wie nötig zu regeln. Mit der sprachlichen und inhaltlichen Korrektur soll eine bessere Verständlichkeit und insbesondere eine Konkretisierung der bußgeldbelegten Tatbestände erzielt werden. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand war vom Amtsgericht Hannover bemängelt worden.

Es wird die Neufassung der Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover vom 15.08.1973 in folgenden Punkten vorgeschlagen:


§ 2 Kennzeichnung von Taxen

§ 2 wird vollständig aufgehoben.
Die Regelung erfolgt durch § 27 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

§ 3 Bereitstellen von Taxen

§ 3 Abs. 2 wird aufgehoben.

Ein Regelungsbedarf ist nicht gegeben.


Neu im Verordnungsentwurf:

Das Bereitstellen von Taxen in § 2 des Verordnungsentwurfes.
Abs. 2:
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb von Taxenständen bereitgestellt werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen. Ein Bereitstellen von Taxen in Sichtweite von den amtlich gekennzeichneten Taxenständen ist verboten. Als Sichtweite ist eine Entfernung von max. 100 m anzusehen.

Sinn dieser Regelung ist, dass Fahrgäste an Veranstaltungsorten und vor Gastronomiebetrieben in den Nachtstunden direkt von Taxen aufgenommen werden können, wenn die Verkehrsvorschriften dies zulassen. An diesen Stellen ist die Einrichtung von Taxenständen aufgrund der tagsüber herrschenden Verkehrssituation in der Regel nicht möglich.
Neu im Verordnungsentwurf:

Die Betriebspflicht in § 3 des Verordnungsentwurfes.

Abs. 1:
Die UnternehmerInnen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Fahrzeuge im ortsüblichen Umfang von 48 Stunden / Woche bezogen auf 44 Wochen / Jahr verpflichtet.
Abs. 2:
Kann die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so haben die UnternehmerInnen unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon einen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG zu stellen.

Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegen Taxenunternehmen einer Betriebspflicht. Die Ausgestaltung der Betriebspflicht hat der Gesetzgeber nach § 47 Abs. 3 PBefG den Genehmigungsbehörden überlassen, indem er den Erlass einer Verordnung zu diesem Thema ermöglicht. Von dieser Möglichkeit soll jetzt Gebrauch gemacht werden, um Rechtssicherheit für die Taxenunternehmen und die für die Überwachung dieser Betriebe zuständige Genehmigungsbehörde zu schaffen.


§ 4 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

§ 4 Abs. 1 wird aufgehoben.

Die Regelung erfolgt durch Zeichen 229 in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In § 2 Abs. 1 des Verordnungsentwurfes wird bereits geregelt, dass sich Taxen nur an dem mit dem Zeichen 229 der StVO amtlich gekennzeichneten Taxenstand bereithalten dürfen.

§ 4 Abs. 2 wird aufgehoben.

Die Beschilderung eines Taxenstandes mit “Anfang” und “Ende” gibt es nicht mehr. Auch hier ist die Regelung des § 2 Abs.1 des Verordnungsentwurfes ausreichend, wonach sich Taxen auf dem amtlich gekennzeichneten Taxenstand bereithalten dürfen.

§ 5 Ordnung auf den Taxenständen

§ 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
Eine Regelung erfolgt durch § 30 StVO und § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG).


Die Ordnung auf den Taxenständen ist in § 4 des Verordnungsentwurfes geregelt.

Neu im Verordnungsentwurf:

Die Anwesenheit der FahrerInnen in § 4 Abs. 1 des Verordnungsentwurfes.

Diese Regelung ist aus praxisorientierten Gesichtspunkten erforderlich. Es soll sichergestellt sein, dass die Kunden schnellstmöglichst bedient werden.

§ 6 Dienstbetrieb und Verhalten im Fahrdienst
§ 6 Abs. 5 wird aufgehoben.

Die Ausstellung einer Quittung ist bereits in § 6 Abs. 6 der Verordnung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover –TaxiTarif- vom 18.01.2001 geregelt.
§ 6 Abs. 7 wird aufgehoben.

Eine Regelung erfolgt durch § 28 Abs. 2 Nr. 2 BOKraft.

§ 6 Abs. 8 wird aufgehoben.

Eine Regelung erfolgt durch § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 BOKraft.

§ 6 Abs. 9 wird aufgehoben.
Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung umfasst nicht die Befugnis, durch Rechtsverordnung die Pflicht der Taxenunternehmer zur namentlichen Benennung der beschäftigten Fahrer, der Art ihrer Fahrberechtigung sowie der Art und Dauer ihrer Beschäftigung zu regeln.
Die Regelungen zum Aufstellen eines Dienstplanes sind in § 5 des Verordnungsentwurfes geregelt.


Neu im Verordnungentwurf:

Die Regelungen zum Fahrdienst sind in § 6 des Verordnungsentwurfes geregelt.

Nachfolgende Regelungen werden neu aufgenommen, weil in diesen Punkten in der Vergangenheit Probleme aufgetreten sind.

Die Benutzung des Telefons während der Fahrgastbeförderung soll aus Gesichtspunkten der Kundenfreundlichkeit und der Verkehrssicherheit ausgeschlossen sein. Notrufe können von den TaxenfahrerInnen in Gefahrensituationen ausgeführt werden.

Mit dem Ausschluss der Mitnahme dritter Personen oder von Tieren soll sichergestellt werden, dass die Fahrgastplätze auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen soll unterbunden werden, damit Passanten nicht von anfragenden TaxenfahrerInnen gestört werden.

Den Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches in Taxen soll in zumutbarem Maße entsprochen werden. Der Fahrgast soll die Möglichkeit haben, unangenehme Gerüche in der Taxe durch Lüften zu beseitigen und auf die Temperatur im Fahrzeug Einfluss zu nehmen.

Die Freihaltung des Kofferraumes oder der Ladefläche soll gewährleisten, dass ausreichend Platz für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste vorhanden ist.

Die Regelungen wurden in Absprache mit dem Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. und dem Sachgebiet "Sonstige Ordnungswidrigkeiten" aufgenommen. Für eine geordnete und serviceorientierte Fahrgastbeförderung erscheinen diese Regelungen sinnvoll und notwendig.
§ 8 Dienstkleidung

§ 8 wird aufgehoben.

Ein Regelungsbedarf ist nicht gegeben.


Neu im Verordnungsentwurf:

Das Mitführen von Vorschriften in § 8 des Verordnungsentwurfes.
Die FahrzeugführerInnen haben den Text dieser Verordnung in der gültigen Fassung, eine Straßenkarte und ein Straßenverzeichnis mitzuführen. Die Straßenkarte und das Straßenverzeichnis dürfen nicht älter als 3 Jahre sein und müssen mindestens das Gebiet der Region Hannover umfassen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Verordnung zu gewähren.

Die Verpflichtung zum Mitführen einer aktuellen Straßenkarte soll das Auffinden nicht bekannter Straßen ermöglichen. Außerdem sollen Fahrgäste die Möglichkeit erhalten, die Verordnung einzusehen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
In § 9 werden in dem Verordnungsentwurf die konkreten Bußgeldtatbestände aufgeführt, da das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 21.06.2002 festgestellt hat, dass die Bußgeldvorschrift der bisherigen Verordnung zu allgemein und unbestimmt ist.


Der Entwurf dieser Verordnung wurde mit Vertretern des Taxengewerbes und der Region Hannover abgestimmt.
Die Region Hannover hat zugesagt, die beabsichtigten Änderungen der Verordnung in ähnlicher Weise vorzunehmen, jedoch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.
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Hannover / 20.11.2003