Drucksache Nr. 2518/2010:
Satzung zum Geschützten Landschaftsbestandteil „Ahlemer Holz“

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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2518/2010
1
 

Satzung zum Geschützten Landschaftsbestandteil „Ahlemer Holz“

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung zum Geschützten Landschaftsbestandteil „Ahlemer Holz“ zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Benachteiligungen für Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Religion oder vorhandener Behinderungen werden durch diesen Beschluss nicht eintreten.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen:
Investitionenin €bei HMK
(Deckungsring)/
Wipl-Position
Verwaltungs-
haushalt;
auchInvestitions-
folgekosten
in € p.a.bei HMK
(Deckungsring)/
Wipl-Position
EinnahmenEinnahmen
Finanzierungsanteile von DrittenBetriebseinnahmen
sonstige EinnahmenFinanzeinnahmen von Dritten
Einnahmen insgesamt0,00 € Einnahmen insgesamt0,00 € 
AusgabenAusgaben
ErwerbsaufwandPersonalausgaben
Hoch-, Tiefbau bzw. SanierungSachausgaben640,00 €5910000-511000
EinrichtungsaufwandZuwendungen
Investitionszuschuss an DritteKalkulatorische Kosten
Ausgaben insgesamt0,00 € Ausgaben insgesamt640,00 € 
Finanzierungssaldo0,00 € Überschuss / Zuschuss-640,00 € 
Dies sind die Kosten für die Beschilderung des GLB mit 8 Schildern „UWS 15“ (Symbol Eule, Geschützter Landschaftsbestandteil, SL 630/2 mm) inkl. Pfosten und Befestigungsmaterial

Begründung des Antrages

1. Allgemeines zur Schutzgebietsausweisung


Die mit dem beiliegenden Satzungsentwurf vorgeschlagene Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) ist Teil eines Programms zur Sicherung und Entwicklung von Freiräumen im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover.
GLB sichern die derzeitige Freiraumqualität, verhindern, dass sie sich verschlechtert und sind Grundlage einer langfristigen Strategie zur Verbesserung von Naturschutz und Naherholung und Klimaschutz. GLB werden innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Satzung vom Rat der Landeshauptstadt erlassen (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG vom 19.02.2010 Nds. GVBl. Nr. 6/2010 S. 104 ff). Da die Naturschutzbehörde für die übrigen Stadtgebiete nicht tätig werden wird, ist auch hier die Zuständigkeit der Landeshauptstadt gegeben (§ 22 Abs. 1 S. 2 NAGBNatSchG). GLB können vom Rat der Landeshauptstadt bei entsprechender Notwendigkeit auch wieder (ggf. teilweise) aufgehoben werden.



2. Begründung zur Ausweisung dieses Schutzgebiets

Bei dieser Fläche handelt es sich im Wesentlichen um eine bewaldete Erholungsfläche mit altem Baumbestand. Die Fläche belebt durch ihren natürlichen Waldcharakter das Ortsblid wesentlich. Sie bietet wegen Ihrer Strukturvielfalt Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere für Fledermaus- und Vogelarten hat das Gebiet einen besonderen Wert. Insgesamt trägt sie also zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zur Verbesserung des Stadtklimas bei.
Die Satzung soll den sich natürlich entwickelnden Wald und die Baum- und Strauchdecken, sowie die Pflanzendecke erhalten und vor schädlichen Einwirkungen bewahren. Sie soll störende Nutzungen unterbinden und fernhalten. Letztlich soll die Satzung die Erholungsfunktion der Fläche für die Menschen sichern.
Sie enthält dafür eine Reihe von Verboten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Sie enthält auch Freistellungen bestimmter Nutzungen sowie die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen zu erhalten. Ferner werden Regelungen zur Folgebeseitigung festgelegt.
Die Erklärung zu einem Geschützten Landschaftsbestandteil nach § 22 NAGBNatSchG sichert damit langfristig diese Schutzgüter sowie die damit verbundene Lebensqualität aller Menschen.

3. Was im GLB erlaubt bzw. verboten ist oder unter Genehmigungsvorbehalt steht

Das durch das Naturschutzgesetz vorgegebene System einer GLB-Satzung besteht aus einer abgestuften Systematik von Dingen bzw. Handlungen,
a) die erlaubt sind (Freistellungen);
b) deren Zulässigkeit von der Naturschutzbehörde nach Prüfung erlaubt wird (der
Antragsteller hat einen Rechtsanspruch, wenn die Dinge dem Verordnungszweck nicht wider­sprechen);
c) die Einzelfallbefreiungen für atypische Einzelfälle erfordern;
d) die verboten sind.

Freistellungen

Freistellungen betreffen Handlungen, die den Schutzzweck der Satzung nicht gefährden oder durch einen Rechtsanspruch begründet werden. Vor Inkrafttreten einer Satzung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen sind generell freigestellt. Die derzeitige forstwirtschaftliche Nutzung ist zum Beispiel freigestellt.

Erlaubnisse

Mit Erlaubnisvorbehalten hat die Stadt die Möglichkeit, Entwicklungen in geschützten Landschaftsbestandteilen zu beeinflussen und zu steuern. Bei der Prüfung eines erlaubnispflichtigen Tatbestandes ist zu beachten, ob die Handlung gegen den Schutzzweck der Satzung verstößt oder den Charakter des Schutzgebietes verändert. Trifft dies zu, ist die Erlaubnis zu versa­gen, ansonsten besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis (gebundene Er­laubnis). Erlaubnisvorbehalte sind immer dann zu wählen, wenn Handlungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, aber unvereinbar mit der Satzung sein können.





Befreiungen

Befreiungen von den Verboten sind aufgrund des § 67 des BNatSchG möglich. Der Anwendungsbereich der Befreiung ist auf atypische Einzelfälle beschränkt. Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wurde der Text des § 6 wörtlich aus dem BNatSchG übernommen. Die Befreiung ist eine Ermes­sensentscheidung. Das Ermessen kann in einzelnen Fällen auch auf Null reduziert sein, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Vorhaben nur an der beantragten Stelle durchgeführt werden kann. Andere Alternativen müssen ausgeschlossen sein. Die Befreiung ist immer eine Einzelentscheidung, bei der der Grundsatz der Gleichbehandlung besonders zu be­achten ist. Für eine Befreiung sind immer Umstände erforderlich, die den Fall als nicht vor­hersehbaren Sonderfall erscheinen lassen.

Verbote

Absolute Verbote werden in die Satzung aufgenommen, wenn zu erwarten ist, dass bestimmte Veränderungen immer dem Gebietscharakter oder den besonderen Schutzzwecken abträglich sind. Wenn beim Erlass der Satzung bereits feststeht, dass Vorhaben oder Handlungen in jedem Fall nicht mit dem Schutzzweck vereinbar sind, dann sind für diese Handlungen absolute Verbote erforderlich und zulässig.

4. Verfahren

Nach Abschluss der fachbereichsübergreifenden internen Abstimmung wurden am 05.10.09 die betroffenen Behörden gem. der damals anzuwenden Vorschrift, äquivalent zum heute geltenden §14 Abs. 1 NAGBNatSchG beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Die anerkannten Naturschutzverbände wurden ebenfalls beteiligt, ohne dass dazu eine Verpflichtung bestand.
Am 08.03.10 wurde die Satzung öffentlich ausgelegt, nachdem die Auslegung am 22.02.10 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Dabei gingen folgende Anregungen ein, die hier in zusammenfassendem Text dargestellt sind:

Die Region Hannover empfiehlt:
· Änderung der Präambel auf letzte Änderung des NNatG „zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 366)“
· Angabe des Maßstabs in der jeweiligen Karte
· Legende für die jeweilige Karte
· Änderung § 7 I: Ausnahme statt Erlaubnis
· Hinweis auf die wassergesetzlichen Regelungen
· Änderung des § 5: Ergänzung um eine Nr. 4, wonach „Maßnahmen, die nach den Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) erforderlich sind“, freigestellt sind.
Stellungnahme der Verwaltung

Zwischenzeitlich traten das BNatschG und das NAGBNatSchG in Kraft. Die inhaltlich gleichermaßen bestehenden Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Satzungen zur Erklärung von Geschützten Landschaftsbestandteilen finden sich nun an anderer Stelle wieder. Die redaktionelle Änderung wurde auf das nun geltende Recht vorgenommen.
Ein Hinweis auf andere Rechtsvorschriften wie wasserrechtliche Regelungen ist regelmäßig überflüssig, da das übrige geltende Recht grundsätzlich zu beachten ist.
Den übrigen Empfehlungen wurde gefolgt.


Die untere Wasserbehörde weist außerdem auf Altlastenverdachtsflächen und auf eine Einzelfallkontamination hin, die jedoch nicht im Geltungsbereich des GLB liegen und die angestrebte Festsetzung nicht beeinflussen.

Die DB Services Immobilien GmbH weist generell hin auf
· die Rücksichtnahme auf bestehende Rechte; kein Auferlegen von Schutzmaßnahmen auf die DB AG,
· den Bestandsschutz für Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb, wonach keine späteren Forderungen abzuleiten sind,
· die fehlende gesetzliche Kompetenz der Kommunen, Auflagen oder Beschränkungen für die Betriebsanlagen der DB AG zu erteilen,
· dass zum Erreichen der Bahnanlagen ggf. die Notwendigkeit des Befahrens von Geländeflächen auch außerhalb von Wegen besteht. Dafür soll keine Antragsstellung vorgesehen werden.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Bahnanlagen sind im Geltungsbereich der Satzung nicht vorhanden.

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Zentralen Polizeidirektion Hannover weist darauf hin, dass im Geltungsbereich Bombenblindgänger vorhanden sein könnten und empfiehlt Gefahrenerforschungsmaßnahmen.

Stellungnahme der Verwaltung

Den Empfehlungen wird gemäß der allgemein üblichen Praxis dann gefolgt, wenn im Geltungsbereich Maßnahmen geplant sind, die in den Boden eingreifen.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind zwei Stellungnahmen eingegangen.

Der Heimatbund Niedersachsen e.V. Ortsgruppe Ahlem fordert die Aufforstung angrenzender Flächen, auch über die Stadtgrenze hinweg sowie die Einhaltung eines Abstandes zu anderen Nutzungen von mindestens 100m. Es wird außerdem gefordert, das sogenannte „Kleine Ahlemer Holz“ in den Geltungsbereich mit einzubeziehen. Schließlich wird gefordert, den Geltungsbereich auch südlich und südwestlich zu erweitern.

Stellungnahme der Verwaltung

Dem Wunsch nach Aufforstung kann im Wege der Festsetzung eines GLB nicht nachgekommen werden. Für die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Nutzungen fehlt die rechtliche Grundlage. Die Erweiterung des Geltungsbereichs im südwestlichen Teil ist nicht möglich, da er auf dem Gebiet der Stadt Seelze läge. Die übrige Erweiterung war bereits geplant, hier handelte es sich um ein Missverständnis aufgrund falscher Kartenauslage, was umgehend berichtigt wurde.
Zur Stellungnahme auf die gewünschte Erweiterung um das Kleine Ahlemer Holz verweisen wir auf die unten stehenden Ausführungen.

Die Bürgerinitiative „Rettet das Kleine Ahlemer Holz“ wünscht die Erweiterung des Geltungsbereichs um eine östlich der Straße Am Ahlemer Turm angrenzende Gehölzfläche. Sie fordert den dazu geltenden Bebauungsplan 856, der eine Kindertagesstätte festsetzt, entsprechend zu ändern.


Stellungnahme der Verwaltung

Voraussetzung für eine Erweiterung wäre eine Änderung des B-Plans 856 oder seine Aufhebung, weil sich sonst zwei städtische Satzungen mit unvereinbarem Inhalt gegenüber stehen würden. Dieses Verfahren wäre durch den zuständigen Fachbereich Planen & Bauen einzuleiten. Die damit einhergehende zeitliche Verzögerung sollte auf die hier geplante, weitaus größere Fläche nicht nachteilig wirken, ihr Schutzstatus also nicht abhängig gemacht werden von dem Kleinen Ahlemer Holz.

Anhörung betroffener Eigentümer

Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs liegt auf privatem Grund. Die dazu gem. § 14 Abs. 3 NAGBNatSchG erforderliche Anhörung der beiden Eigentümerparteien erfolgte mit Schreiben vom 19.07.10.
Es gab von einer Eigentümerpartei erhebliche Einwände, die telefonisch und anschließend schriftlich geäußert wurden. Das Grundstück der Eigentümer (Flurstück 498/0) soll zu einem kleinen Teil in den Geltungsbereich des GLB einbezogen werden. Es handelt sich dabei um den Waldrandbereich, der die natürliche westliche Grenze des GLB bilden soll.
Die Eigentümer begründen ihre Einwände mit den Beschränkungen des Denkmalschutzes, die sie für ein anderes Grundstück seitens der Landeshauptstadt Hannover auferlegt bekommen haben und mit Nachteilen, mit denen ein weiteres Grundstück in der Leinemasch, behaftet ist, da es innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liegt. Sie befürchten nun auch für ihr drittes Grundstück Nutzungseinschränkungen durch die Einrichtung eines GLB. Bezogen auf das vom GLB betroffene Grundstück lautet der Einwand [Zitat aus Schreiben vom 20.08.10:] „Eine Nutzungseinschränkung des verbliebenen dritten Grundstücks ist u. E. nicht zumutbar. Wir werden aus diesem Grunde dieser Änderung nicht zustimmen. Auch ohne Landschaftsschutz war hier in der Vergangenheit ein intaktes Stück Natur vorhanden.
Eine Änderung der jetzigen Nutzung ist von uns auch nicht geplant.“

Stellungnahme der Verwaltung

Die Satzung bestimmt in § 5 Nr. 1, dass von den in der Satzung als mögliche Nutzungseinschränkungen genannten Verboten die bisherige Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Satzung ein durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch bestand, freigestellt sind. Demnach haben die Eigentümer auch keine Einschränkungen zu erwarten, soweit es ihre bisherigen Nutzungen betrifft. Die Einrichtung zum GLB soll vielmehr die Umsetzung anderer, neuer Nutzungen verhindern, die dem Naturschutz zuwiderlaufen könnten. Da die Eigentümer angegeben haben, keine Nutzungsänderungen zu planen, sieht die Verwaltung keine Konflikte mit der Einbeziehung der Fläche in den GLB.
Die Fläche der Eigentümer ist aus ökologischer Sicht besonders wertvoll. Hier ist ein größeres Artenspektrum zu erwarten, da hier neben den Wald und Offenland bewohnenden Arten auch speziell an den Waldrand angepasste Arten leben. Diesen Bereich aus dem Geltungsbereich herauszunehmen, wäre daher fachlich nicht vertretbar.
Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Fläche in den Geltungsbereich des GLB auch gegen den Willen der Eigentümer einzubeziehen.

Die andere betroffene Eigentümerpartei, deren Fläche im Wesentlichen das GLB ausmacht, trug mit Schreiben vom 06.10.10 eine Stellungnahme vor, die inhaltlich nicht mit den Regelungen der Satzung kollidiert.
67.7 
Hannover / 07.12.2010