Informationen:
Beratungsverlauf:
- 16.01.2008: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 31.01.2008: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
- Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis) An den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen (zur Kenntnis) |
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Das Konzept sah vor:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 13. April 2006 bis 12. Mai 2006 statt. Aus der Nachbarschaft gingen Stellungnahmen ein, in denen vor allem ausgeführt wird, dass eine Verschattung durch die zweieinhalbgeschossigen Gebäudetrakte auf dem Bunker zu befürchten sei. Die Stellungnahmen werden geprüft und mit dem Auslegungsbeschluss dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Investor hat am 20.Juli 2007 die Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beantragt (Anlage 3). Mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann im Detail besser auf die konkreten Anforderungen an den Standort und auf Anregungen aus der Nachbarschaft eingegangen werden. Nach den Plänen vom Oktober 2007 sollten 74 Wohnungen gebaut werden. Die Verwaltung empfiehlt deshalb dem Antrag zu folgen.
Im Vorfeld der öffentlichen Auslegung möchte der Investor den Anwohnern sein Projekt vorstellen; dies ist auch Wunsch des Stadtbezirksrates. Eine Informationsveranstaltung ist Anfang November 2007 geplant. Am 2. November 2007 fand eine Informationsveranstaltung mit ca. 50 Nachbarn, Vertretern aus dem Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode, Vertretern des Annastifts, dem zuständigen Stadtbezirksplaner des Fachbereiches Planen und Stadtentwicklung und einem der beiden Investoren statt, am 15. November 2007, am 19. November 2007 und am 26. November 2007 wurden weitere Gespräche (am 19. November 2007 mit zusätzlichem Ortstermin) mit den direkt betroffenen Nachbarn, Vertretern des Bezirksrates, dem Stadtbezirksplaner und den Investoren geführt. Die Investoren haben mit dem Ziel eines Interessenausgleichs ihr Vorhaben städtebaulich angepasst und vom Umfang her deutlich reduziert. Die Entwicklung der Planung ist in den Anlagen 4 bis 7 zu dieser Drucksache dargestellt.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Für die 3 Baukörper auf dem Grundstück (Bunker und Tiefgarage sowie Wohnheimgebäude des Annastifts an der Tiergartenstraße vor Kopf des Bunkers) ist jeweils eine gesonderte Betrachtung anzustellen:
Der Bebauungsplan Nr. 1683 dient der Zulässigkeit einer sozialen Einrichtung in diesem Bereich und damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden, wenn die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Der Bebauungsplan 1683 setzt eine gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO zulässige Grundfläche von ca. 3.350 m² fest. Die zulässige Grundfläche unterschreitet 20.000 m² deutlich.
Die Zulässigkeit von Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht wird nicht vorbereitet oder begründet, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt. Damit ist eine weitere Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erfüllt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt. Nach § 13 Abs. 3 wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Diese Vorschrift wird in diesem Verfahren angewendet.