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1. die Anregungen der Region Hannover nicht zu berücksichtigen,
2. den Bebauungsplan Nr. 1024, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1024, 1. Änderung hat in der Zeit vom 03.12.2009 bis zum 11.01.2010 öffentlich ausgelegen. Zur Planung ging eine Stellungnahme der Region Hannover ein, die nachfolgend in zusammengefasster Form wiedergegeben wird.
1. Boden:
Aus Vorsorgegründen wurde empfohlen den Oberboden der Außenspielfläche für den Kindergarten nach dem Mindestuntersuchungsprogramm der LHH zu untersuchen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im August 2010 wurden orientierende Bodenuntersuchungen für das Außengelände der Schule durchgeführt, welche den Verdacht auf Altlasten nicht bestätigte (s. Abschnitt 3.3. der Begründung). Der Empfehlung wurde gefolgt.
2. Niederschlagswasserversickerung:
Eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers sei aufgrund geringer Grundwasserflurabstände schwierig. Es wird angeregt verschiedene Möglichkeiten zur Regenwasserbewirtschaftung zu betrachten. Des Weiteren wird die Versickerung des Niederschlagswassers aufgrund der flächenhaften Auffüllungen problematisch gesehen, da eine Versickerung des Regenwassers nicht über belastetes Bodenmaterial erfolgen dürfe.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Auswertung der Baugrund- und Grundwasserdaten für das Plangebiet hat ergeben, dass eine Niederschlagswasserversickerung aufgrund des Grundwasserflurabstandes und der Bodenwerte grundsätzlich möglich ist.
Eine Untersuchung des Bodens auf dem gesamten Plangebiet hat ergeben, dass die flächenhaften Auffüllungen die zulässigen Bodenwerte, mit Ausnahme einer Teilfläche im Schulinnenhof, nicht überschreitet (siehe Abschnitt 3.3 der Begründung). Die konkreten Planungen zur Niederschlagswasserversickerung werden vom Vorhabenträger mit der Region Hannover abgestimmt und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Verwaltung empfiehlt, den Anregungen nicht zu folgen.
3. Naturschutz:
Die Begründung des Entwurfes treffe bezüglich der artenschutzrechtlichen Belange nach § 42 BNatSchG keine Aussage. Die auf der Fläche vorhandenen Strukturen, alter Baumbestand und Obstwiesen, seien ein wichtiger Lebensraum für Vögel und Fledermäuse, für die ggf. Schutzrechte gelten.
Es sei zu prüfen, ob eine Legalfreistellung nach § 42 Abs. 5 BNatSchG oder eine Ausnahmelage nach § 43 Abs. 8 BNatSchG vorliegt, da diese die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans bedingt. Deswegen wird die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachgutachtens empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für den gesamten Bereich der Bebauungsplanänderung sind bereits Baurechte und Nutzungen vorhanden. Hierüber hinausgehende Baurechte werden durch die Planänderung nicht vorgesehen. Erweiterungen sind derzeit nicht absehbar. Da die Planänderung also keine Auswirkung auf die derzeitige Situation hat, wurde von einem artenschutzrechtlichen Fachgutachten abgesehen. Die Verwaltung empfiehlt, den Anregungen nicht zu folgen.
Die Begründung wurde aufgrund des erstellten Altlastengutachtens ergänzt.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die neuen Nutzungen planungsrechtlich gesichert werden. Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können
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