Drucksache Nr. 2492/2005:
Änderung und Neufassung der Vergnügungssteuersatzung

Inhalt der Drucksache:

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2492/2005
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Änderung und Neufassung der Vergnügungssteuersatzung

Antrag,


1. die als Anlage 1 beigefügte 9. Änderungssatzung (Ersetzungssatzung) zur
Vergnügungssteuer mit Wirkung vom 01.01.1999 bis 31.12.2005 und

2. die als Anlage 2 beigefügte neue Vergnügungssteuersatzung mit zukünftiger
Wirkung ab 01.01.2006 bzw. 01.04.2006 zu beschließen.

Anlagen

Anlage 1 Ersetzungssatzung
Anlage 2 Vergnügungssteuersatzung ab 2006
Anlage 3 Zurzeit gültige Vergnügungssteuersatzung vom 21.November 1985,
in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 28.06.2001

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Innerhalb der textlichen Veränderungen wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulie-
rung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine un-
terschiedlichen Auswirkungen.

Kostentabelle

Für die Jahre 1999 bis 2005 kann es zu Rückzahlungen kommen. Die Verwaltung schätzt
den Steuererstattungsanspruch auf ca. 20.000 €

Begründung des Antrages


Aus Gründen der Übersichtlichkeit legt die Verwaltung zwei neue Satzungen vor:

Die erste Satzung (Ersetzungssatzung) betrifft nur den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2005.
Die zweite Satzung (Neufassung) führt die in der Ersetzungssatzung getroffenen Regelungen fort. Sie enthält darüber hinaus ergänzende Bestimmungen.

Die dritte Satzung ist die zurzeit noch gültige Vergnügungssteuersatzung. Sie soll den Vergleich mit dem aktuellen Recht ermöglichen.

Zu 1.:

Nach der zurzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung (Anlage 3) werden die im Stadtgebiet aufgestellten Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mit einem pauschalen Steuersatz (Stückzahlmaßstab) besteuert.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in drei Urteilen vom 13.04.2005 ( 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04) mit verschiedenen Rechtsfragen der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit befasst, insbesondere mit der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes. Das BVerwG hat entschieden, dass der Stückzahlmaßstab den durch Artikel 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler dann nicht mehr aufweist, wenn die Einspiel-
ergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 25 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.

Zur Überprüfung der neuen Besteuerungsgrundlage hat die Verwaltung alle Auto-
matenaufsteller gebeten, Einspielergebnisse vorzulegen.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist eindeutig zu erkennen, dass die Einspielergebnisse um mehr als 25% vom Durchschnitt abweichen.
Darüber hinaus haben 4 Betriebe ermittelt, wie hoch der Steuersatz auf das Einspiel-
ergebnis sein müsste, um eine unveränderte Steuerbelastung zu erreichen. Die so ermittelten Steuersätze liegen zwischen 5,8% und 7,3%.
Da sich nur 4 von 170 Betrieben zur Höhe des Steuersatzes geäußert haben, hat die Verwaltung versucht, anhand eigener Auswertungen der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen den künftigen Steuersatz zu bestimmen.
Danach reicht ein Steuersatz von 8 % aus, um das bisherige Vergnügungssteuer-
aufkommen auch weiterhin zu erzielen.

Die Ersetzungssatzung legt für die Besteuerung der Spielautomaten mit Gewinn-
möglichkeit das vom BVerwG geforderte Einspielergebnis zu Grunde. Sie begrenzt aus Rechtsgründen (unechte Rückwirkung der Satzung) den monatlich zu entrichtenden Steuerbetrag auf den bisher geforderten Pauschalbetrag (bis 2001 in DM, ab 2002 in €).

Die Rückwirkung der Ersetzungssatzung auf den 01.01.1999 ist erforderlich, da noch aus dem Jahr 1999 Widersprüche offen sind.
Für die Entscheidung über alle vorliegenden Widersprüche soll diese Satzung eine rechtlich einwandfreie Grundlage schaffen. Das gilt auch für die ab 2005 nach Aussetzung des Widerspruchsverfahrens direkt beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen.

Zu 2.:
Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung berücksichtigt zusätzlich die neuere Rechtsprechung. Gleichzeitig werden Bestimmungen geändert, die in der Vergan-
genheit missbräuchlich genutzt worden sind. Darüber hinaus hat die Verwaltung die Reihenfolge der Bestimmungen geändert, um sie in eine verständlichere Form zu bringen.

Bei der großen Zahl der teils marginalen Änderungen und der umfassenden Neuordnung der Satzung ist eine Synopse nicht angezeigt. Die Verwaltung hat sich deshalb aus Gründen der Übersichtlichkeit darauf beschränkt, die wesentlichen Änderungen darzustellen.
Die folgenden Paragraphen betreffen die ab 2006 geltende Satzung.


Zu § 1

Nrn. 1 bis 3 Bei diesen Veranstaltungsarten sind die Unternehmer / die Unternehme-
rinnen nach der zurzeit noch gültigen Vergnügungssteuersatzung berechtigt, Beträge für Speisen und Getränke vom Gesamtentgelt abzusetzen und so die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer zu reduzieren.

Diese Regelung ist in der neuen Vergnügungssteuersatzung nicht mehr vorgesehen, da dies in der Vergangenheit zu rechtlichen Problemen und zu Steuerverkürzungen geführt hat.

Bei der jetzt vorgesehenen Regelung werden sich bei gleich bleibendem Entgelt und unveränderten Steuersätzen deutliche Steuererhöhungen für die Veranstalter ergeben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss daher den Veranstaltern eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt werden (s. auch § 18 Abs. 2).

Nr. 6 Diese Bestimmung ist aufgrund der fortschreitenden technischen und elektronischen Entwicklung im Bereich der Mediennutzung neu eingefügt worden.

Zu § 2

Nr. 5 Der Betrieb von „Musikboxen“ soll künftig nicht mehr besteuert werden, weil sie kaum noch aufgestellt werden.


Zu § 6

Abs. 1 Hier handelt es sich um eine Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Kartensteuer (s. auch Erläuterungen zu § 1 Nrn. 1 bis 3).

Abs. 6 Ursächlich für die Änderung der Bemessungsgrundlage sind die Urteile des BVerwG.

Zu § 7

Abs. 1 Nr. 1 Bei Tanzveranstaltungen dürfen jetzt Beträge für Speisen und Getränke von dem Entgelt nicht mehr abgesetzt werden.
Von der damit grundsätzlich verbundenen Steuererhöhung wären viele Jugendliche betroffen.
Dies ist nicht die Absicht der Verwaltung. Um die Steuerbelastung in etwa konstant zu halten, wird deshalb vorgeschlagen, den Steuersatz von
22 v. H auf 20 v. H zu senken.

Abs. 3 Die Höhe des Steuersatzes entspricht der Regelung in der Ersetzungssat-
zung.

Abs. 4 Das BVerwG hat, da die Vergnügungssteuer auch eine Lenkungsfunktion
erfüllen soll (Eindämmung der Spielsucht), die Einführung einer Mindest-
steuer für zulässig erklärt. Die Verwaltung hat diese Regelung in der
neuen Vergnügungssteuersatzung nur für die Geräte ohne Gewinnmög-
lichkeit vorgesehen, weil bekannt ist, dass die Automatenaufsteller bei
diesen Geräten nicht genau darauf achten, unrentable Geräte zu entfer-
nen.
Darüber hinaus gibt es bei den Geräten ohne Gewinnmöglichkeit keine Verpflichtung der Aufsteller, die Geräte mit manipulationssicheren Zählwerken auszustatten. Trotzdem haben die Aufsteller im Rahmen der Buchführungspflicht umfassende Aufzeichnungen zu machen. Das Fehlen der Zählwerke begünstigt aber eine mögliche Steuervermeidung. Deshalb hält die Verwaltung auch aus diesem Grunde das Erheben einer Mindest-
steuer für unumgänglich.
Die Verwaltung hat sich bei der Festlegung der Höhe der Mindeststeuer an den Ergebnissen des Institutes für Markt- und Wirtschaftsförderung und an den Angaben der Automatenaufsteller orientiert.


Zu den §§ 8 Diese umfassenden Regelungen sind aus verfahrensrechtlichen
und 9 Gründen erforderlich.


Zu § 10
Abs. 2 in
Verb.mit
§ 11 Abs. 1 Künftig soll der Steuerschuldner eine Steueranmeldung abgeben,
d. h. er hat die Vergnügungssteuer, wie auch bisher schon die Umsatzsteuer, selbst zu berechnen.



Zu § 15 Im Wesentlichen sollen die Steuererklärungen (Steueranmeldungen)
durch die Außenprüfer der OE 20.30 in den Geschäftsräumen der
Steuerschuldner geprüft werden.


Wie bisher wird der Außendienst die Veranstaltungen selbst kontrollieren.


Zu § 16 Diese datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zwingend in die Satzung aufzunehmen.
20.31 
Hannover / 01.12.2005