Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
zu beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob auf die Einhaltung der Parkhöchstdauer für Carsharingfahrzeuge im Freefloatingsystem verzichtet werden kann.
In der Drucksache 1882/2019 wird folgender Zusatz aufgenommen:
„Die Verwaltung evaluiert die Sonderregelung spätestens nach einem Jahr.“
In der Anlage 1 zur Drucksache 1882/2019 wird folgende Änderung vorgenommen:
Der Punkt „Jahresgebühr pro Carsharingfahrzeug des Unternehmens = 800 € mit Anpassungsklausel (Möglichkeit für die LHH zur Änderung der Jahresgebühr bei Bedarf) wird gestrichen. Eine Jahresgebühr soll nicht erhoben werden.
Begründung
Derzeit ist der Verwaltungsdrucksache nicht zu entnehmen, was beim Erreichen der Parkhöchstdauer konkret geschehen soll. Für Freefloating-Anbieter dürfte es in der Praxis schwer sein, bei jedem einzelnen Fahrzeug auf die Parkhöchstdauer zu achten. Es ist nicht zu erwarten, dass jedes abgestellte Freefloating-Fahrzeug innerhalb der Parkhöchstdauer erneut gebucht und entfernt wird.
zu 1. Der Drucksache ist nicht zu entnehmen, wann die Verwaltung eine Evaluation vornehmen möchte. Da die Verträge vorerst auf 18 Monate samt Verlängerungsoption ausgelegt werden sollen, ist eine Evaluation längstens nach einem Jahr geboten, um potentielle Anpassungen vorzunehmen.
zu 2. Die CDU-Ratsfraktion möchte den Ausbau des Carsharing-Angebotes finanziell fördern. Daher sollten bis auf weiteres keine Parkgebühren erhoben werden, analog der Regelung für E-Fahrzeuge.