Drucksache Nr. 2474/2015:
Neufassung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2474/2015
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Neufassung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung)

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) zu beschließen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die o.g. Satzung zu verkünden und ggf. notwendige


redaktionelle Änderungen zukünftig vorzunehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Beide Geschlechter sind gleichermaßen betroffen. Eine Benachteiligung bestimmter
Einwohner/-innengruppen ist nicht gegeben.

Kostentabelle

Finanzielle Auswirkungen sind durch die Neufassung der Satzung nicht zu erwarten. Es sind unverändert Gebührenerträge i.H.v. jährlich 72.000 € zu erwarten. Sollten darüber hinaus im Zusammenhang mit der Satzungsneufassung zweckgebundene Ersatzzahlungen eingehen, sind diese gemäß § 22 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG vom 19. 02.2010, Nds. GVBl. S. 104) und den daraus folgenden § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert durch Art. 421 der Zehnten ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. 8. 2015, BGBl. I S. 1474) sowie § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 NAGBNatSchG zweckgebunden zu verwenden.

Auf die Darstellung durch eine Kostentabelle kann folglich verzichtet werden.

Begründung des Antrages

Die derzeit gültige Baumschutzsatzung besteht seit 8. Juni 1995, ohne dass zwischenzeitlich an ihr Änderungen vorgenommen wurden. Im Laufe dieser Zeit wurden bei ihrer praktischen Ausführung viele Erkenntnisse mit entsprechendem Änderungsbedarf gewonnen. Eine Reihe der Änderungen ergibt sich außerdem aus den veränderten, übergeordneten gesetzlichen Rahmenbedingungen, die durch die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes und dem daraufhin neu verabschiedeten Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum BNatSchG entstanden sind. Dies betrifft sowohl zu aktualisierende Querverweise und andere redaktionelle Änderungen als auch Anpassungen an darin verwendete Rechtsbegriffe. Ferner resultieren Änderungen aus der Entwicklung der Rechtsprechung.

Die notwendige Überarbeitung einzelner Regelungen der Baumschutzsatzung wurde zum Anlass genommen, die gesamte Satzung einer erneuten inhaltlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dabei wurde auch die 2012 überarbeitete, aktuelle Mustersatzung des Deutschen Städtetages zugrunde gelegt.

In der nun vorgelegten Neufassung der Baumschutzsatzung wurden daher eine Vielzahl redaktioneller, inhaltlicher und rechtlicher Änderungen sowie Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen ist es zweckmäßig, die Baumschutzsatzung durch eine Neufassung zu ändern.

Hervorzuheben sind folgende inhaltliche Änderungen:

I. Begriffliche Klarstellungen


1. zur Abgrenzung von geschützten zu nicht geschützten Obstbäumen

2. zu den verbotenen Handlungen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Schnittmaßnahmen

3. zu den unterschiedlichen verwendeten Gefahrenbegriffen mit entsprechend verschiedenen Rechtsfolgen


II. Rechtsklarheit

1. Einfügen eines Hinweises auf die Kostenpflicht

2. Einfügen eines Hinweises auf das Betretensrecht von Grundstücken durch städtische Bedienstete


III. Ersatzpflanzung

Die umfassendsten Änderungen enthalten die Regelungen zu Ersatzpflanzungen durch


1. Aufnahme von eindeutig definierten Grundregeln für das Maß an Ersatzpflanzungen

2. Aufnahme der seit Schaffung der entsprechenden Ermächtigung im NAGBNatSchG gegebenen Möglichkeit einer nachrangigen Ersatzzahlung,

3. Änderungen bei der Folgenbeseitigung nicht genehmigter Maßnahmen.


Diese und weitere Änderungen mit den jeweiligen Begründungen sind der Gegenüberstellung des bisherigen zum neuen Satzungstext (Anlage 2) zu entnehmen.

Verfahren

Nach Abschluss der verwaltungsinternen Abstimmung wurden die betroffenen Behörden gem. §14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz NAGBNatSchG beteiligt. Die anerkannten Naturschutzverbände wurden gem. § 38 NAGBNatSchG mit Hinweis auf ihre Möglichkeit, ihre Beteiligung zu beantragen, vom Verfahren in Kenntnis gesetzt und erhielten auf diesem Weg die gesetzlich vorgesehene Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte gem. § 63 BNatSchG.

Am 15.06.15 wurde der Satzungsentwurf mit Begründung und Synopse für einen Monat öffentlich ausgelegt, nachdem die Auslegung am 01.06.15 öffentlich bekannt gemacht wurde. Sämtliche Unterlagen wurden für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch im Internet unter www.hannover.de/bekanntmachungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen oben stehender Beteiligungen gingen Anregungen und Bedenken ein, die in Anlage 3 zusammengefasst sind und denen die jeweilige Stellungnahme der Verwaltung folgt.

67.7 
Hannover / 27.10.2015