Drucksache Nr. 2464/2008:
Bebauungsplan Nr. 1709 -Roderbruchstraße Nord;
Einstellung des Bebauungsplanverfahrens

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2464/2008
3
 

Bebauungsplan Nr. 1709 -Roderbruchstraße Nord;
Einstellung des Bebauungsplanverfahrens

Antrag,

dem Beschluss des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld zur Drucksache Nr. 15-0718/2008 zu folgen und das Bebauungsplanverfahren einzustellen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden durch diese Drucksache nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit der Drucksache 15-0718/2008, die als Anlage 2 beigefügt ist, wurde beantragt,
den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1709 - Ausweisung eines reinen Wohngebietes, eines öffentlichen Spielplatzes und einer Grünverbindung zuzustimmen und
die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Den Antrag hat der Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld in seiner Sitzung am 22.05.2008 abgelehnt.
Als Ablehnungsgründe (siehe Protokollauszug der genannten Stadtbezirksratsitzung - Anlage 3) führte der Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld an:
  • Durch eine weitere Bebauung seien erhebliche Mängel im Hinblick auf Lärmbelastungen und Verkehrsentwicklung zu erwarten.
  • Eine weitere Bebauung entspräche nicht dem Willen der Bevölkerung.
  • Der bestehende dörfliche Charakter des Ortsbildes müsse einen besonderen Schutz genießen.
  • Es werden Kleingärten vernichtet.


Hierzu führt die Verwaltung aus:

Dem ablehnenden Beschluss des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld soll gefolgt werden. Die Initiative zur Bebauung der betreffenden Flächen ging von den Grundstückseigentümern aus, die nach Verhandlungen mit der Verwaltung planerische Vorüberlegungen angestellt haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für die Einstellung eines Bauleitverfahrens ein Beschluss durch die zuständigen Ratsgremien notwendig. In diesem Zusammenhang kann auf § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch verwiesen werden, wonach kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht.
61.11 
Hannover / 29.09.2008