Drucksache Nr. 2446/2013:
Ausbildungsförderung im sog. "Non-Profit-Bereich" - hier: Änderung der Richtlinien

Inhalt der Drucksache:

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2446/2013
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Ausbildungsförderung im sog. "Non-Profit-Bereich" - hier: Änderung der Richtlinien

Antrag,

die Änderung der Richtlinien für die Förderung von beruflicher Ausbildung im Non-Profit-Sektor (Anlage 1) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Ausgehend von der Diskussion im Sozialausschuss am 17.06.2013 wird vorgeschlagen, die o.g. Richtlinien dahin gehend zu ergänzen, als dass für die Förderung von beruflicher Ausbildung im Non-Profit-Sektor zusätzliche Ausbildungsplätze nur akquiriert und besetzt werden, die ohne finanzielle Unterstützung am Ausbildungsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Die Zielsetzung der Förderung von beruflicher Ausbildung im Non-Profit-Sektor ist die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen in einem Sektor der i.d.R. wenig bis gar nicht ausbildet. Diese Förderung führt somit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer realen Ausweitung des Ausbildungsplatzangebotes. Die Formulierung in der Förderrichtlinie in der Fassung vom 15.02.2007 war bezüglich der Zusätzlichkeit nicht eindeutig.

In die o. g. Richtlinien soll daher folgende Ergänzung aufgenommen werden:

„Es werden nur Ausbildungsplätze gefördert, die ohne finanzielle Unterstützung der Stadt am Ausbildungsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hätten.“

Eine weitere Änderung der Richtlinien zur Frage der Zielgenauigkeit, ob die Ausbildungsplätze nur solchen Jugendlichen zukommen, die bei der Ausbildungsplatzsuche benachteiligt sind, erfolgt nicht, da sich die städtischen Beschäftigungsmaßnahmen generell an den Personenkreis der sozial benachteiligten Menschen wenden. Die Grenzen und Rahmenbedingungen sind dabei unterschiedlich und individuell. Es reicht nach Erfahrungen aus der Verwaltung durchaus aus, wenn der Ausbildungsbetrieb erklärt, dass der Jugendliche glaubhaft gemacht hat, keinen anderen Ausbildungsplatz gefunden zu haben.

Insbesondere machen i.d.R. von der städtischen Förderung gemeinnützige Träger Gebrauch, die Jugendmaßnahmen für das Jobcenter Region Hannover durchführen und bereits vorher Kontakt zum Auszubildenden hatten. Damit ist der bisherige „Lebenslauf“ in vielen Fällen bekannt, so dass die Benachteiligung auf diesem Wege bereits als ausreichend nachgewiesen gelten kann. Es ist schwierig den weit gefassten Begriff „benachteiligt“ klar einzugrenzen.

Die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen ist für die zumeist kleinen bis sehr kleinen Träger eine große Aufgabe, die mit viel persönlichen Engagement der beschäftigten Mitarbeiter/innen, die die Ausbildung durchführen, verbunden ist.

In der Förderrichtlinie ist festgelegt, dass der Träger verpflichtet ist, der Stadt gegenüber darzulegen, dass die bei ihm durchgeführte Ausbildung die Aussicht bietet, diese erfolgreich abzuschließen. Hier trägt der Träger auch ein finanzielles Risiko, denn wenn dem Träger vor Beginn der Ausbildung Tatsachen bekannt sind, die erkennen ließen, dass nicht mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu rechnen ist, kann die bewilligte Beihilfe zurückgefordert werden (siehe Pkt. 3 der Richtlinie). Wird somit durch zu enge Kriterien der Benachteiligung zu stark in den Auswahlprozess der Jugendlichen eingegriffen, kann es durchaus schwierig werden, den Erfolg der Ausbildung zu garantieren.

Bei der Auswahl der Jugendlichen sollte die LHH keinen weiteren Einfluss nehmen, wenn der Ausbildungsbetrieb für sich die Überzeugung gewonnen hat, dass der Auszubildende mit Erfolg die Ausbildung abschließen kann.
50.4 
Hannover / 26.11.2013