Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Vertreterinnen und Vertreter der Landeshauptstadt Hannover in Haupt- und Gesellschafterversammlungen wirtschaftlicher Unternehmen
Antrag,
a) Herrn Holger Ulbrich, Bereichsleiter Beteiligungsmanagement, als
Stimmführer in die Gesellschafterversammlungen der folgenden Unternehmen zu wählen:
- Hannover Holding GmbH
- Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH
- Gesellschaft für Verkehrsförderung mbH
b) Herrn Holger Ulbrich, Bereichsleiter Beteiligungsmanagement, als
stellvertretenden Stimmführer in die Haupt- und Gesellschafterversammlungen der folgenden Unternehmen zu wählen:
- union-boden gmbh
- Gesellschaft für Bauen und Wohnen Hannover mbH
- Deutsche Messe AG
c) festzustellen, dass damit die Beauftragung der bisherigen Stimmführer (Beschluss zu a) und der stellvertretenden Stimmführer (Beschluss zu b) aufgehoben ist.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Stimmführerinnen und Stimmführern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestehen keine geschlechtspezifischen Auswirkungen
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Herr Holger Ulbrich hat zum 22.11.2010 die Bereichsleitung Beteiligungsmanagement übernommen. Die Vertretung der Landeshauptstadt Hannover in obigen Unternehmen als Stimmführer bzw. als stellvertretender Stimmführer ist nach der geübten Praxis mit der Bereichsleitung Beteiligungsmanagement verbunden.
Aus diesen Gründen ist die Vertretung der Landeshauptstadt Hannover in den Gremien der aufgeführten Gesellschaften neu festzulegen.
Nach § 111 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) werden die Vertreter- innen und Vertreter der Gemeinde in den Haupt- und Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vom Rat gewählt. Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden.
20.2
Hannover / 29.11.2010