Drucksache Nr. 2437/2017:
Delegation von Entscheidungen über Nachträge zu vergebenen Bauaufträgen

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2437/2017 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Geschäftsordnungskommission
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
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2437/2017
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Delegation von Entscheidungen über Nachträge zu vergebenen Bauaufträgen

Antrag,

der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit für Entscheidungen über Nachträge zu Vergaben nach der VOB/A und der VgV zu übertragen, soweit diese im Zusammenhang mit Baumaßnahmen stehen, es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und der zuständige Fachausschuss oder die Vergabekommission vorher zugestimmt haben.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat mit Beschluss vom 12.04.1972 der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Entscheidung über die Vergabe von Bauleistungen übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und soweit der Bauausschuss (bzw. jetzt - insbesondere in Angelegenheiten des Fachbereich Gebäudemanagement - der Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten) oder die Vergabekommission vorher zugestimmt haben.

Da Leistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) keine Bauleistungen im Sinne dieses Beschlusses waren, hat der Verwaltungsausschuss mit Beschluss vom 10.09.2009 klargestellt, dass die Delegation auch die Vergabe von Leistungen im Sinne der VOL und VOF umfasst, sofern diese im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (insbesondere Planungsleistungen). Nach der im Jahr 2016 in Kraft getretenen Reform des Vergaberechts sind die Leistungen nach VOL und VOF im Oberschwellenbereich in die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) überführt worden, so dass sich die Delegation nunmehr auch auf die VgV-Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen bezieht.

Die mit der Vergabe von Bauleistungen zusammenhängenden Nachträge zu vergebenen Bauaufträgen sind im Wortlaut dieser Delegationsbeschlüsse nicht ausdrücklich benannt. Dies führt dazu, dass über Vergaben im Zusammenhang mit Bauleistungen der Oberbürgermeister unter Einbindung des Fachausschusses bzw. der Vergabekommission entscheidet, über ggf. erforderliche Nachträge zu diesen erteilten Bauaufträgen hingegen der Verwaltungsausschuss, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

Die für Nachträge daher formal notwendige Einholung einer Entscheidung des Verwaltungsausschusses kann im Einzelfall zu Bauverzögerungen beim beauftragten Unternehmen sowie den Folgegewerken führen und ggf. weitere Nachträge verursachen.

Zur Vermeidung derartiger Verzögerungen und im Interesse eines einheitlichen Entscheidungsverfahrens in Bezug auf Bauleistungen, schlägt die Verwaltung vor, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister auch die Entscheidung über Nachträge zu Vergaben nach der VOB/A und der VgV zu übertragen, soweit diese im Zusammenhang mit Baumaßnahmen stehen, es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und der zuständige Fachausschuss oder die Vergabekommission vorher zugestimmt haben.

Die rechtliche Zulässigkeit dieser Delegation ergibt sich aus § 76 Abs. 5 NKomVG.
ti
30.1 /19.R
Hannover / 05.10.2017