Antrag Nr. 2427/2013:
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. zu Drucks. Nr. 2015/2013, Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2427/2013 (Originalvorlage)
2015/2013 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

  • 21.11.2013: Verwaltungsausschuss: 1 Stimme dafür, 10 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen
  • 21.11.2013: Ratsversammlung: Ziffer 1: Gegen 22 Stimmen mehrheitlich abgelehnt Ziffer 2: Gegen 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt Ziffer 3: Gegen 5 Stimmen bei 1 Enthaltung mehrheitlich abgelehnt.

Antragsteller(in):

Fraktion DIE LINKE.

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. zu Drucks. Nr. 2015/2013, Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH

Antrag:

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover möge beschließen:

Die Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH wird wie folgt geändert:

1. Punkt 4 a):
Der in §8 Absatz 1 neu eingefügte Satz 2 : „Die Erlaubnis wird nur für gewerbliche Nebenanlagen von Geschäften erteilt, deren Fronten an die Oberfläche des öffentlichen Straßenraums angrenzen (Geschäfte im Erdgeschoss).“
wird ersatzlos gestrichen

2. Punkt 7):
Der in § 11 Absatz 3 stehende Passus: „Die Erlaubnis berechtigt ferner nur zum Verweilen an einer Stelle für einen Zeitraum von längstens 30 Minuten. Danach muss eine wesentliche Ortsveränderung (mindestens100 m) vorgenommen werden.“
wird ersatzlos gestrichen

3. Punkt 7):
Die in § 11 Absatz 6 stehende Passage : „Der Bauchladenverkauf ist der im Umherziehen ausgeführte Verkauf, dessen Verkaufseinrichtung (Tasche, Bauchladen) keinerlei Verbindung (auch nicht zeitweise) mit dem Erdboden hat sowie eine Gesamtbreite von 1,50 m und Gesamttiefe von 1,00 m nicht überschreitet.“
wird wie folgt geändert:
Der Bauchladenverkauf ist der im Umherziehen ausgeführte Verkauf, dessen Verkaufseinrichtung (Tasche, Bauchladen) welche in der überwiegenden Zeit keinerlei Verbindung mit dem Erdboden hat sowie eine Gesamtbreite von 1,50 m und Gesamttiefe von 1,00 m nicht überschreitet.“

Begründung:

1. Durch diese Änderung nimmt man Geschäften in der Innenstadt, welche nicht im Erdgeschoss mit eigenem Schaufenster ausgestattet sind, die Möglichkeit, Laufkundschaft auf sich aufmerksam zu machen. Dies ist aber ein elementarer Bestandteil einer Innenstadtlage. Einen solchen Attraktivitätsverlust von Obergeschossen im Innenstadtbereich, sollte die Verwaltung nicht im Sinn haben.

2. Zu sagen, dass dieser Passus den ambulanten Handel erheblich erschwert, ist fast schon zu kurz gegriffen. Man könnte nicht zu Unrecht behaupten, dass dieser Passus den Ambulanten Handel unmöglich macht. Wenn dies das Anliegen der Landeshauptstadt Hannover ist, sollte sie den Ambulanten Handel insgesamt untersagen und keine Auflagen ersinnen, deren Erfüllung nicht möglich sind. Des Weiteren scheint es insgesamt fragwürdig, ob die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover ein Kontrollinstrumentarium aufbauen kann, welches die Umsetzung dieser Auflage durchzusetzen vermag.

3. Die Bauchladenverkäufer tragen teilweise äußerst schwere Gerätschaften (z. B. „Grillwalker“). Wenn die Landeshauptstadt es sich bisher nicht zum Ziel gesetzt hat die Bauchladenverkäufer aus dem Stadtbild zu verbannen, wäre zu überlegen, ob man ihnen Zugeständnisse an ihre Arbeitsbedingungen macht um ihnen, auch aus gesundheitlichen Gründen, ihre Arbeit zu erleichtern. Die Möglichkeiten über die Gesamtanzahl der Bauchladenverkäufer zu entscheiden, wird der Stadt durch ein solches Zugeständnis nicht aus der Hand genommen.


Oliver Förste
Fraktionsvorsitzender