Drucksache Nr. 2424/2004 N1:
Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderangebotes gem. § 24 a TAG

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Jugendhilfeausschuss (zur Kenntnis)
 
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1. Neufassung
2424/2004 N1
2
 

Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderangebotes gem. § 24 a TAG

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 28.02.2005 mit 9 Ja-, 4 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen (DS-Nr. 448/2005) eine Neufassung der Beschlussdrucksache Nr. 2424/2004 wie folgt beschlossen:

Antrag,

zu beschließen, dass

1. gemäß § 24 a des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 5 TAG für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vorzuhalten, in der Landeshauptstadt Hannover stufenweise spätestens bis zum 01.10.2010 erfüllt werden soll

2. die Verwaltung beauftragt wird, gem. § 24 a Abs. 2 TAG im Rahmen der Jugendhilfeplanung bis zum 1.4.2005 ein Stufenkonzept mit konkreten Zahlen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes ab 2005 bis 2010 zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die jährlichen Ausbaustufen sind auf der Grundlage des ermittelten (für 2005) bzw. zu prognostizierenden Bedarfs (2006 bis 2010) der jeweilige Finanzbedarf darzustellen unter Berücksichtigung der durch die demografische Entwicklung frei werdenden Mittel im Kindergartenbereich.

3. dem zusätzlichen Finanzierungsbedarf die zu erwartenden Entlastungen aus der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe jeweils gegenüber zu stellen sind.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Betreuungsangebote schließen Mädchen und Jungen gleichermaßen ein.

Kostentabelle

Die entstehenden finanziellen Auswirkungen sind in der in dem Beschluss unter 2. genannten Drucksache darzulegen.

Begründung des Antrages


zu 1:
Mit dem am 27.10.2004 vom Deutschen Bundestag beschlossenen "Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (TAG)" wurde das Achte Buch des Sozialgesetzes (SGB VIII) in verschiedenen Punkten geändert. Unter anderem wurde der § 24 des SGB VIII in Absatz 2 dahingehend erweitert, dass für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten ist.

Die Landeshauptstadt Hannover hat im Vergleich mit anderen westdeutschen Großstädten, insbesondere bei den Betreuungsangeboten der Kinder unter 3 Jahren, einschließlich der Tagespflegeangebote, mit einer Versorgung von 14 % aller unter 3-jährigen Kinder ein vergleichsweise gut ausgebautes Angebot. Die in den Begründungstexten als bedarfsgerecht definierte Größenordnung von 20 % aller Kinder in dieser Altersklasse ist jedoch bisher noch nicht erreicht. Jugendhilfeplanung und vorliegende Nachfrageauswertungen bestätigen andererseits eine Bedarfsdeckungsgröße auf diesem Niveau.

Das TAG bietet denjenigen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, die die geforderte Bedarfsdeckung am Stichtag 01.01.2005 nicht erfüllen, die Möglichkeit, einen entsprechenden Ausbauplan in Stufen bis zum Jahr 2010 zu entwickeln.

Ein Ausbau der Angebote bis zum 01.01.2005 ist aus organisatorischen und aus finanziellen Gründen nicht möglich, so dass von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht werden soll. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des öffentlichen Jugendhilfeträgers voraus.

zu 2:
Für den Fall, dass die Bedarfsdeckung nicht zum 01.01.2005 gewährleistet wird, sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung gem. § 24 a Abs. 2 TAG verpflichtet, für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes zu beschließen.

Bereits im Vorfeld hat die Verwaltung eine Elternbefragung zu den Betreuungswünschen und –bedarfen der Kinder unter 3 Jahren durchgeführt, deren Ergebnis zeitgleich dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.
Von Januar 2003 bis Juni 2004 erhielten 4400 Eltern, die einen Antrag auf Erziehungsgeld für ein im Jahr 2003 geborenes Kind gestellt haben, einen Fragebogen zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs für Kinder in den ersten drei Lebensjahren.
Die Ergebnisse dieser Befragung, die bezogen auf die Stadt Hannover kleinräumig ermittelt wurden, sollen als Grundlage für die Konzeptentwicklung des Übergangszeitraumes herangezogen werden.

Die explizit vom Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 TAG vorgesehene Bedarfsdeckung durch Tageseinrichtungen und die Tagespflege, die eine u.a. auch qualitative Verbesserung erfahren soll, erfordert darüber hinaus eine gemeinsame Bedarfs- und Umsetzungsplanung. Sowohl der Ausbau von Betreuungsangeboten als auch die qualitative Verbesserung der Tagespflege wird mit Mehrkosten verbunden sein.

In der Problembeschreibung zum Tagesbetreuungsausbaugesetz erwartet die Bundesregierung bei den finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, dass die Kommunen ab dem Jahr 2005 und dann aufwachsend bis 2010 erhebliche finanzielle Entlastung durch die Umsetzung der sog. Hartz IV Gesetze verzeichnen werden und diese in den Ausbau der Kinderbetreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren investiert werden. Zurzeit geht die Stadt Hannover jedoch nicht davon aus, dass in einer Gesamtbilanz der Hartz IV Gesetzgebung namhafte Entlastungen ihrer finanziellen Situation eintreten werden.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rahmenbedingungen wird die Verwaltung ein entsprechendes Umsetzungskonzept erarbeiten und dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorlegen.

zu 3:
Die Prognosen für die kommenden Jahre zeigen einen Rückgang des Betreuungsbedarfes für ältere Kinder, der den Abbau von Betreuungsplätzen zur Folge haben wird. Hier können Plätze für die unter dreijährigen Kinder umgewandelt und frei werdende Mittel im Sinne des TAG neu eingesetzt werden. Der Gesetzgeber sieht zudem vor, dass die Städte und Gemeinden zur Finanzierung einen Teil der Einsparungen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro verwenden, die sich im Zuge der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 ergeben.

51.4 
Hannover / 08.03.2005