Drucksache Nr. 2416/2012:
Bebauungsplan Nr. 640, 1.Änderung - Kreuzriede,
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit,
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken
zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2.
zur Anhörung zum Antragspunkt 3.
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2416/2012
4
 

Bebauungsplan Nr. 640, 1.Änderung - Kreuzriede,
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit,
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 640, 1. Änderung -
Kreuzriede - Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes, von öffentlichen
Verkehrsflächen und öffentlicher Grünfläche auf dem bisherigen
Schulgrundstück der Grundschule Kreuzriede
entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung
in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,

3. die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13 a BauGB entsprechend Anlage 4 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Durch die Planung ist davon auszugehen, dass keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bzgl. des Geschlechtes, des Alters, der Betroffenen oder einzelner anderer Gruppen zu erwarten sind.

Kostentabelle

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt durch den notwendigen Ausbau von Erschließungsstraßen Kosten, die als Erschließungsbeiträge umgelegt werden können. Für den Ausbau der Grünfläche entstehen ebenfalls Kosten für die Stadt. Aus dem Verkauf der städtischen Flächen als Bauland können Einnahmen realisiert werden.

Begründung des Antrages

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 640 mit den Festsetzungen: Allgemeines Wohngebiet, III-Geschossigkeit, GRZ 0,4 und GFZ 0,9. Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche umfasst das heutige Schulgebäude und einen Teil der zur Straße Hänselriede hin gelegenen Freiflächen.

Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 30.06.2006 beschlossen, den Schulstandort der Grundschule Kreuzriede aufzugeben und einer neuen Nutzung zuzuführen. Die Grundschule Kreuzriede ist bereits an den Standort Entenfangweg verlagert worden und hat die Bezeichnung „Grundschule Entenfangweg“ erhalten.

Ein erstes Städtebauliches Konzept sieht Einzel- und Doppelhäuser sowie Wohnungen als Geschosswohnungsbau vor. Die Grundstücke sollen sowohl an einzelne Bauherren, an Bauträger als auch an Bauherrengemeinschaften vergeben werden. Altengerechtes Wohnen wäre ebenfalls möglich.

Um einen Großteil des prägenden Baumbestandes zu erhalten, sind verschiedene Festsetzungen geplant. Um den Erhalt insbesondere der alten Eichen entlang der Buschriede zu sichern, soll der Grundstücksstreifen mit diesem Baumbestand entlang der Buschriede als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden. Um die übrigen Baumstandorte entlang der Buschriede zu sichern, soll die Zufahrt zu den Grundstücken von der Buschriede ausgeschlossen und auf den privaten Grundstücken Pflanzbindungen zum Erhalt der Bäume festgesetzt werden.

Die genannten städtebaulichen Planungen sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 640 nicht realisierbar. Deshalb ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 2 BauGB können Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 weggelassen werden. Dies ist bislang nicht beabsichtigt. Gemäß § 13 Abs. 3 wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Es ist vorgesehen, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Hannover nachträglich entsprechend § 13 a (2) Satz 2 BauGB anzupassen.

61.11 
Hannover / 24.10.2012