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Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Benachteiligungen von Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind nicht zu erkennen.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines an der Straße Großer Hillen befindlichen Gebäudes geschaffen werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 225, der hier nach der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 25.02.1960 ein Wohngebiet a festsetzt. Nach § 7 der o.g. Bauordnung ist das Wohngebiet a nur für Wohnhäuser und zu ihnen gehörende Nebenanlagen bestimmt.
Das Grundstück Großer Hillen 31-33 in Hannover-Kirchrode ist zurzeit mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude aus den 1960er Jahren besetzt, das gestalterisch stark von den Gründerzeithäusern des betreffenden Stadtraums abweicht. Neben dem Gebäude ist das Grundstück nahezu komplett durch Zufahrt und Stellplätze versiegelt.
Die Von der Mark Vermögensverwaltungsgesellschaft beabsichtigt den Umbau, die Erweiterung und gestalterische Überformung des Gebäudes. Das vorhandene dreigeschossige Gebäude bleibt erhalten und soll zur Einmündung Großer Hillen / Wasserkampstraße um einen dreigeschossigen Anbau ergänzt werden. In dem Gebäude sind 14 unterschiedlich große Eigentumswohnungen vorgesehen. Durch die Umgestaltung fügt sich das Gebäude besser in den umgebenden Kontext ein.
Die Planung ist städtebaulich sinnvoll, weil der Bereich an der Ecke Großer Hillen / Wasserkampstraße mit seiner Zentralität und guten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr insgesamt eine hohe Lagegunst aufweist, die städtebaulich intensiv genutzt werden soll.
Das Bauvorhaben ist mit der bisher festgesetzten niedrigen Ausnutzung auf dem Grundstück nicht vereinbar. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13 a BauGB sind gegeben. Für die Fläche soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden. Die Von der Mark Vermögensverwaltungsgesellschaft hat einen entsprechenden Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB gestellt.
Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchführen zu können.