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Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Die Fa. HELIOS Wirtschaftsberatungsgesellschaft und Co. Grundstücks KG beabsichtigt, auf ihrem Grundstück Heisterbergallee 99 den Lebensmittelmarkt zurückzubauen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der vorhandene Getränkemarkt soll dabei bestehen bleiben.
Der Neubau dient der Vergrößerung der Verkaufsfläche und der Anpassung an energetische Standards. Trotz höherer Verkaufsfläche soll die Grundfläche des Marktes um ca. 300 m² sinken.
Das Baugrundstück befindet sich im Bereich eines ehemaligen Bergbaugebietes, in dem Asphalt über und unter Tage abgebaut wurde. Eine Baugrunduntersuchung hat ergeben, dass eine Bebauung unter Beachtung technischer Vorgaben möglich ist.
Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan. Es befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Zulässigkeit einer Bebauung richtet sich nach
§ 34 BauGB. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, um den großflächigen Lebensmittelmarkt zulassen zu können und die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Landeshauptstadt Hannover zu sichern. Am 7. Oktober 2014 wurde der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB eingereicht (siehe Anlage 2).
Der Bebauungsplan dient der Anpassung an die heutigen Nutzungsanforderungen und der Sicherstellung der Lebensmittelvollversorgung im Stadtteil. Es handelt sich dadurch um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden:
- Mit einer Grundstücksgröße von ca. 8.100 m² wird der nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grenzwert für die Grundfläche von 20.000 m² deutlich unterschritten.
- Die Zulässigkeit von Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht darf nicht vorbereitet oder begründet werden. Es soll großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer Geschossfläche von ca. 2500 m² entstehen. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsrecht hat ergeben, dass der Bebauungsplan keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat und deshalb eine UVP-Pflicht nicht besteht.
- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.