Drucksache Nr. 2393/2014:
Straßenausbaubeitrag Am Bahndamm - Aufwandsspaltung -

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2393/2014 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2393/2014
1
 

Straßenausbaubeitrag Am Bahndamm - Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die Straße Am Bahndamm von Wunstorfer Landstraße / Tegtmeyerallee bis ca. 235 m nördlich den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der westlichen Nebenanlage (Gehweg, Gosse und Abläufe) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 43.000 € erwartet.

Begründung des Antrages

In der Straße Am Bahndamm von Wunstorfer Landstraße / Tegtmeyerallee bis ca. 235 m nördlich wurde auf der westlichen Straßenseite erstmals ein ca. 3,20 m breiter Gehweg ausgebaut.
Im Zuge dieser Baumaßnahme wurden auch die angrenzende Gosse neu hergestellt und die Straßenabläufe erneuert bzw. angepasst.
Die letzte Unternehmerrechnung für die Ausbaumaßnahmen ist im Jahr 2011 eingegangen.

Für die Baumaßnahmen ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 74.000 € entstanden.

Die Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Erneuerung bzw. Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) bzw. des § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).



Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Bei der Straße Am Bahndamm von Wunstorfer Landstraße bis ca. 235 m nördlich, die insgesamt 15 m breit ist und mit beiderseitigen Gehwegen ausgestattet ist, handelt es sich um eigenständige öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG.



Da in den kommenden Jahren eine weitere Erneuerung oder Verbesserung der Straße
Am Bahndamm oder einzelner Teileinrichtungen weder geplant noch erforderlich ist, können die Straßenausbaubeiträge für die o.a. Baumaßnahmen nur durch eine Teilabrechnung im Wege einer Aufwandsspaltung realisiert werden.

Die sachlichen (Teil-)Beitragspflichten entstehen mit dem Beschluss des Rates über die Aufwandsspaltung.

Die Straße Am Bahndamm von Wunstorfer Landstraße / Tegtmeyerallee bis ca. 235 m nördlich gehört zu den Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr im Sinne von
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SABS. Die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen 50 % für die Entwässerungseinrichtungen und 60 % für den Gehweg.
66.03 
Hannover / 29.10.2014