Drucksache Nr. 2383/2014:
Bebauungsplan Nr. 1804, Erweiterung Hofstellen Hauptstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses (Verfahren nach § 13a BauGB)

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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2383/2014
2
 

Bebauungsplan Nr. 1804, Erweiterung Hofstellen Hauptstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses (Verfahren nach § 13a BauGB)

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1804 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Es entstehen keine unterschiedlichen Auswirkungen für Frauen und Männer.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 12. Juni 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1804 beschlossen.

Die Verwaltung empfiehlt das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplan Nr. 1804 soll durch Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten die Umnutzung der landwirtschaftlichen Betriebe zu Wohnzwecken planungsrechtlich regeln sowie den Erhalt der prägnanten, dörflich geprägten Baustruktur durch entsprechende Festsetzungen der Baugrenzen sichern. Außerdem sollen die Voraussetzungen für den Erhalt bzw. die Schaffung von öffentlichen und privaten Freiflächen geschaffen und die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 1662 zum Einzelhandel für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1804 übernommen werden. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes dienen einer Maßnahme der Innenentwicklung.

Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren liegen vor:

  • Der Bebauungsplan wird eine gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO zulässige Grundfläche von ca. 9.000 m² festsetzen. Die zulässige Grundfläche wird damit 20.000 m² deutlich unterschreiten.
  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und
3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

61.12 
Hannover / Oct 29, 2014