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1. zur Förderung der Elektromobilität einer Befreiung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen mit entsprechenden Fahrzeugkennzeichen von den Parkgebühren bis zum 31.12.2020 zuzustimmen,
2. die Verwaltung zu beauftragen, eine Ratsdrucksache zur Änderung der Parkgebührenordnung zu erarbeiten.
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Einzahlungen | Auszahlungen |
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Zuwendungen für Investitionstätigkeit |
0,00 € |
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit |
0,00 € |
Veräußerung von Sachvermögen |
0,00 € |
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen |
0,00 € |
Sonstige Investitionstätigkeit |
0,00 € |
| | | | | | |
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| Erwerb von Grundstücken und Gebäuden |
0,00 € |
Baumaßnahmen |
0,00 € |
Erwerb von bewegl. Sachvermögen |
0,00 € |
Erwerb von Finanzvermögensanlagen |
0,00 € |
Zuwendungen für Investitionstätigkeit |
0,00 € |
Sonstige Investitionstätigkeit |
0,00 € |
| | Saldo Investitionstätigkeit |
0,00 € |
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0,00 € |
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Teilergebnishaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Produkt 54602 | Parkeinrichtungen |
Angaben pro Jahr |
Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
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Zuwendungen und allg. Umlagen |
0,00 € |
Sonstige Transfererträge |
0,00 € |
Öffentlichrechtl. Entgelte |
0,00 € |
Privatrechtl. Entgelte |
0,00 € |
Kostenerstattungen |
0,00 € |
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) |
0,00 € |
Sonstige ordentl. Erträge |
0,00 € |
| | Außerordentliche Erträge |
0,00 € |
| | Erträge aus internen Leistungsbeziehungen |
0,00 € |
| Personalaufwendungen |
0,00 € |
Sach- und Dienstleistungen |
30.000,00 € |
Abschreibungen |
0,00 € |
Zinsen o.ä. (TH 99) |
0,00 € |
Transferaufwendungen |
0,00 € |
Sonstige ordentliche Aufwendungen |
0,00 € |
| | Saldo ordentliches Ergebnis |
-30.000,00 € |
Außerordentliche Aufwendungen |
0,00 € |
Saldo außerordentliches Ergebnis |
0,00 € |
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen |
0,00 € |
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen |
0,00 € |
Saldo gesamt |
-30.000,00 € |
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Es wird davon ausgegangen, dass es nicht zu einer nennenswerten Reduzierung der Erträge kommen wird.
1. Ausgangslage und Beschreibung des Vorhabens
Schon seit geraumer Zeit wird durch unterschiedliche Maßnahmen, wie z.B. das Schaufenster Elektromobilität, gezielte Forschung zum Thema Batterietechnik oder Erhöhung der Reichweite von Elektrofahrzeugen versucht, Elektromobilität als zukunftsweisende Technologie zu fördern. Eine Überlegung zur Förderung der Elektromobilität war u.a. Elektrofahrzeugen Privilegien, wie die Befreiung von Parkgebühren, einzuräumen. Dies scheiterte bisher an fehlenden Rechtsgrundlagen.
Mit dem am 12.06.2015 in Kraft getretenen Elektromobilitätsgesetz verfügen die Kommunen über eine belastbare Rechtsgrundlage, Elektrofahrzeugen Privilegien einzuräumen. Dies gilt insbesondere für die Befreiung von Parkgebühren. Es bestand bisher jedoch ein Problem in der eindeutigen Kennzeichnung der bevorteilten Fahrzeuge.
Mit der am 26.09.2015 in Kraft getretenen 50. Änderungsverordnung für straßenrechtliche Vorschriften können nun elektrisch betriebene Fahrzeuge durch ein entsprechendes Fahrzeugkennzeichen eindeutig gekennzeichnet und die Privilegien aus dem Elektromobilitätsgesetz umgesetzt werden.
Zur Förderung der Elektromobilität schlägt die Verwaltung deshalb vor, elektrisch betriebene Fahrzeuge mit entsprechenden Fahrzeugkennzeichen von den Parkgebühren auf öffentlichen Stellplätzen zu befreien. Die Parkhöchstdauer von 2,5 Stunden soll aber auch für elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten und wird durch die Benutzung der Parkscheibe geregelt. Die Beschilderung der bewirtschafteten öffentlichen Stellplätze muss durch eine entsprechende Zusatzbeschilderung ergänzt werden. Ferner müssen alle Parkscheinautomaten entsprechende Aufkleber erhalten. Die dafür erforderlichen Kosten werden auf ca. 30.000 € geschätzt.
Durch die Gebührenbefreiung kommt es zu Einnahmenausfällen bei den Parkgebühren. Diese sind abhängig von dem Anteil der Elektrofahrzeuge an der Fahrzeugflotte. Da die 50. Änderungsordnung erst im September 2015 in Kraft getreten ist und der Anteil der Elektrofahrzeuge sehr gering ist, wird es in der nächsten Zeit nur wenige Fahrzeuge geben, die bei einer Änderung der Parkgebührenordnung gebührenfrei parken dürfen. Insofern sind kurzfristig keine nennenswerten Einnahmeverluste zu erwarten. Analog der in Hamburg geplanten Regelung wird vorgeschlagen, die Gebührenbefreiung bis zum 31.12.2020 zu begrenzen.
Für die Befreiung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen von den Parkgebühren ist eine Änderung der Parkgebührenordnung erforderlich. Diese muss vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossen werden. Dazu wird nach dem Grundsatzbeschluss eine entsprechende Drucksache vorgelegt. Die Änderung der Parkgebührenordnung könnte Anfang 2016 in Kraft treten.
2. UVP
Mit der Maßnahme sind positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, wenn sich der Anteil der Elektromobilität erhöht.
3. Umsetzung
Er ist geplant nach Inkrafttreten der Änderung der Parkgebührenordnung die Beschilderung wie o.g. zu verändern und damit das Parken von Elektrofahrzeugen auf öffentlichen Stellplätzen zu ermöglichen. Dafür werden ca. 3 Monate benötigt.