Drucksache Nr. 2379/2018:
Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1772 Im Heidkampe / Laher Heide (westlicher Bereich)

Inhalt der Drucksache:

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2379/2018
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Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1772 Im Heidkampe / Laher Heide (westlicher Bereich)

Antrag,

dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr. 1772, westlicher Bereich, mit der Steuerberaterversorgung Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Adenauerallee 20, 30175 Hannover, zu den in der Begründung näher aufgeführten Konditionen zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1772 eingehend geprüft. Sie gelten für den städtebaulichen Vertrag in gleichem Maße.

Kostentabelle

Der städtebauliche Vertrag dient u.a. dazu, Aufwendungen der Stadt, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans und seiner Realisierung entstehen, vollumfänglich dem Eigentümer aufzuerlegen. Der Stadt entstehen daher keine Kosten.

Begründung des Antrages

Die Steuerberaterversorgung Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts (nachfolgend Steuerberaterversorgung) ist Eigentümerin der in Anlage 1 (Vertragsgebiet) gekennzeichneten Fläche und beabsichtigt auf dieser ca. 43 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau zu errichten.

Die bauliche Entwicklung des Grundstücks ist aufgrund der derzeitig bestehenden planungsrechtlichen Situation des Teilstücks, das im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt, nicht möglich und erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans. Die Stadt hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1772 für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) in diesem Bereich eingeleitet.


Zur Regelung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden städtebaulichen Fragen, hat sich die Verwaltung mit der Steuerberaterversorgung auf folgende Inhalte eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB geeinigt:

Die Steuerberaterversorgung plant im Vertragsgebiet die Fertigstellung von 43 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau innerhalb von 24 Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nr. 1772.

Eine Beratung zur energetischen Ausgestaltung des Bauvorhabens durch die Klimaschutzleitstelle wird noch erfolgen. Mindestens aber verpflichtet sich die Steuerberaterversorgung zur Erfüllung folgender Vorgaben:
· Die Gebäude sind mindestens im KfW-Effizienshaus-55-Standard gemäß der Definition und den Berechnungsvorgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (KfW) zu errichten. Unbeschadet weiterer Anforderungen seitens der KfW heißt das,
- dass die Werte für die Transmissionswärmeverluste (HT‘) wenigstens um 30% und
- dass der Jahresprimärenergiebedarf wenigstens um 45%
unter den Werten des Referenzgebäudes gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) liegen müssen.
· Das nur ein Heizsystem verwendet werden darf, dessen Emissionswerte nicht höher sind als die einer Gas-Brennwert-Anlage. Ausgenommen hiervon sind automatisch beschickte Biomasse-Heizkessel (z.B. Pelletkessel), welche durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach geltender Förderrichtlinie als förderfähig eingestuft und gelistet sind. Beim Einbau von Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 einzuhalten. Die Jahresarbeitszahl ist nach der geltenden Fassung der VDI 4650 (2016) zu bestimmen.
· Dachflächen sind statisch so auszulegen, dass eine Belegung mit Photovoltaikmodulen möglich ist.
Die Steuerberaterversorgung verpflichtet sich mindestens 10% der Stellplätze mit Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge auszustatten. Alle anderen Stellplätze sind so zu errichten, dass sie mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge kostengünstig nachgerüstet werden können. Alle Ladepunkte müssen in ein Lastmanagement integrierbar sein. Sie sind mit geeigneten Stromzuleitungen und Netzwerkkabeln oder Leerrohren vorab auszurüsten. Die Ladepunkte müssen für eine Leistung von 3,7 kW pro Ladepunkt („Normal-Laden“) ausgelegt sein. Den Bewohnern/Mietern ist die Nutzung anzubieten.

Die Steuerberaterversorgung ist verpflichtet mindestens 32 überdachte, barrierefreie und gesicherte Fahrradabstellplätze für die Bewohner und 3 gebäudenahe Besucherstellplätze zu installieren und für mindestens 30 % der zu errichtenden Fahrradabstellplätze die Voraussetzung zum Aufladen mit elektrischer Energie zu schaffen.

Die Steuerberaterversorgung ist verpflichtet, im Vertragsgebiet 2 Stellplätze für eine Anmietung durch Car-Sharing-Betreiber zu marktüblichen Konditionen vorzuhalten. Sie verpflichtet sich, innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens den zu diesem Zeitpunkt in Hannover tätigen Anbietern von kommerziellem Car-Sharing ein verbindliches Angebot für die Car-Sharing-Stellplätze zu unterbreiten. Die Steuerberaterversorgung hat der Stadt unaufgefordert den/die Mietvertrag/-verträge für den/die betreffenden Stellplatz/-plätze bzw. bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages eine entsprechende Erklärung(en) der Anbieter unter Darlegung ihrer Verzichtsgründe vorzulegen. Wenn innerhalb von 3 Monaten nach Unterbreitung des Angebots aus nicht von der Steuerberaterversorgung zu vertretenden Gründen kein entsprechender Mietvertrag zustande kommen sollte, entfällt die Verpflichtung für den jeweiligen Stellplatz.

Für die im Vertragsgebiet befindenden Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt unterliegen und für das Bauvorhaben gefällt werden müssen, ist eine Fällgenehmigung des städtischen Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün erforderlich. Diese regelt die Einzelheiten der Fällung und die erforderlichen Ersatzpflanzungen. Vor Erteilung der Fällgenehmigung darf mit der Fällung nicht begonnen werden. Die Steuerberaterversorgung verpflichtet sich, die nicht zur Fällung vorgesehenen Bäume während der Bauphase entsprechend dem Merkblatt "Baumschutz auf Baustellen" zu schützen. Sollte es trotz Schutzmaßnahmen zu einer Beschädigung eines Baums kommen, ist unverzüglich der städtische Fachbereich Umwelt und Stadtgrün zu benachrichtigen. Die Steuerberaterversorgung verpflichtet sich die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung umzusetzen und die anfallenden Kosten zu tragen.


Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden teilweise durch Neupflanzungen im Vertragsgebiet und teilweise durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vertragsgebiets kompensiert:
a. Für die Kompensierung im Vertragsgebiet verpflichten sich die Steuerberaterversorgung auf eigene Kosten zur Pflanzung von Bäumen und Gehölzen in Anzahl, Qualität und Art, wie sie im Bebauungsplan Nr. 1772 festgesetzt sind. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme wird von der Stadt abgenommen und gilt erst dann als erfüllt, wenn die erforderlichen Bäume/Gehölze endgültig angewachsen sind.
b. Für die darüber hinaus erforderlichen externen Maßnahmen wird dem
Vertragsgebiet aus dem „Öko-Konto“ der Stadt eine Fläche von 2.244 m² auf
einem städtischen Grundstück mit der Lagebezeichnung „Brunswiesen“ (Gemarkung Isernhagen-Süd) zugeordnet, die in extensives Grünland/Grünbrache umzuwandeln ist. Die Steuerberaterversorgung verpflichtet sich, die Kosten für diese Maßnahmen in Höhe von 2.211,- € (einschließlich Grundstücksanteil) als Ablösebetrag zwei Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung an die Stadt zu zahlen. Die Verpflichtung wird durch eine entsprechende Bürgschaft abgesichert.

Das geplante Bauvorhaben löst unter Berücksichtigung des nach den bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen möglichen Umfangs einer Wohnbebauung und nach Maßgabe des am 26.01.2017 zu Drucksache Nr. 1928/2016 beschlossenen Infrastrukturkostenkonzepts folgenden zusätzlichen Bedarf aus:
· 1 Kindergartenplatz für Kinder über 3 Jahren (Ü3) und
· 1 Krippenplatz für Kinder unter 3 Jahre (U3)
Die Steuerberaterversorgung verpflichten sich, die der Stadt entstehenden Kosten durch eine Einmalzahlung abzulösen. Nach Maßgabe des städtischen Infrastrukturkostenkonzepts und des danach im Falle einer Ablösung zu berücksichtigenden zehnprozentigen Nachlasses, beläuft sich der zu entrichtende Ablösebetrag auf 54.090,79 €. Die Steuerberaterversorgung verpflichtet sich spätestens 12 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung den Ablösebetrag an die Stadt zu zahlen. Die Verpflichtung wird durch eine entsprechende Bürgschaft abgesichert.
Im Rahmen des Bauvorhabens verpflichtet sich die Steuerberaterversorgung für mindestens 4 Wohneinheiten im Vertragsgebiet einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Förderung nach dem Kommunalen Wohnraumförderprogramm der Landeshauptstadt Hannover für Mietwohnungen in der dann aktuellen Fassung zu stellen. Im Falle einer Förderzusage ist die Steuerberaterversorgung verpflichtet die geförderten Wohnungen der/den Fördervereinbarungen entsprechend zu errichten und zu vermieten. Der Förderantrag muss spätestens mit Einreichung des Bauantrags für das Bauvorhaben bei der Stadt eingehen. Bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist kann die Stadt gegen die Steuerberaterversorgung eine Vertragsstrafe festsetzten, die vom Umfang und von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig ist und bis zu 45.000,- € betragen kann.


Die Steuerberaterversorgung verpflichtet sich einen ca. 40 m² großen Grundstücksstreifen entlang der Verkehrsfläche „Laher Heide“, der im Bebauungsplan Nr. 1772 als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist, gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Verkehrswertes an die Stadt zu übertragen. Hierüber ist ein gesonderter Übertragungsvertrag zwischen der Steuerberaterversorgung und der Stadt innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nr. 1772 abzuschließen. Der Anspruch der Stadt wird vor Abschluss des Städtebaulichen Vertrags durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesichert. Die im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung anfallenden Kosten sind von der Steuerberaterversorgung zu tragen.

Neben den oben genannten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme der Planungskosten durch den Eigentümer, Bestimmungen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/Rechtsnachfolge einschließlich Vertragsstrafe bei Verstoß hiergegen, Folgen bei wesentlichen Abweichungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1772 von dem Entwurf, der dem Vertrag zugrunde liegt, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen - insbesondere bei Verzögerungen, Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit des v.g. Bebauungsplanes im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens -).


Die mit der Steuerberaterversorgung vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.
61.16 
Hannover / 18.10.2018