Informationsdrucksache Nr. 2376/2017:

Ausweisung von zusätzlichen Tempo 30-Bereichen vor Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverInformationsdrucksache-ZeichenInformationsdrucksache
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
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2376/2017
14
 


Ausweisung von zusätzlichen Tempo 30-Bereichen vor Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern

1. Neue Rechtslage seit dem 30.05.2017

Die neue Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet zur Ausweisung von Geschwindigkeitsreduzierungen im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

Nach der neuen Verwaltungsvorschrift besteht die Verpflichtung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, wenn die Einrichtung einen direkten Zugang zu der Tempo 50 Straße hat, oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (je nach Einrichtung z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, Parkraumsuchverkehr, Fahrbahnquerungen, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.

Anders als bislang muss jetzt nicht mehr eine besondere Gefährdungslage (insbesondere Unfälle) vorliegen, um rechtssicher eine Temporeduzierung anordnen zu können. Es ist jedoch zwingend zu prüfen, ob eine allgemeine Gefährdungslage gegeben ist. Eine allgemeine Gefährdungslage liegt nur dann nicht vor, wenn das Queren der Straße im unmittelbaren Nahbereich der Einrichtung bereits durch eine Lichtsignalanlage (LSA) gesichert ist, da die Querung der Straße im Zuge einer LSA die verkehrssicherste Option darstellt. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 könnte in solchen Bereichen dazu führen, dass keine Bündelung mehr an den dafür vorgesehenen, lichtsignalgeregelten Querungsstellen erfolgt, sondern die Fahrbahnen auch an unübersichtlicheren Stellen überquert werden. Das könnte unter Berücksichtigung der dort vorhandenen Verkehrsstärken - insbesondere bei 2-streifigen Fahrbahnen - das Unfallrisiko erhöhen.

2. Ergebnisse der Überprüfung auf Grund der neuen Rechtslage

Auf Grundlage der neuen Verwaltungsvorschrift zur StVO wurden die insgesamt rund 750 Einrichtungen im Stadtgebiet mit Unterstützung durch ein externes Planungsbüro überprüft.

Im Ergebnis zeigt sich, dass in der Stadt Hannover bereits jetzt 500 Einrichtungen in Tempo 30-Bereichen liegen. Von den verbleibenden rund 250 Örtlichkeiten können zusätzlich bei 130 Einrichtungen aufgrund der neuen Rechtsgrundlage Temporeduzierungen angeordnet werden.

Damit wird nach Umsetzung bei rd. 85% der Einrichtungen zukünftig Tempo 30 gelten. An Grundschulen ist bereits die flächendeckende Umsetzung erfolgt. Bei den verbleibenden Einrichtungen mit Zugang zu einer Tempo 50-Straße befindet sich eine Lichtsignalanlage im unmittelbaren Nahbereich des Eingangs.

Die Standorte, für die Tempo 30 aufgrund der neuen Regelungen angeordnet werden soll, können den für jeden Stadtbezirk erstellten Übersichtsplänen (Anlage 1-13) sowie der Gesamtliste (Anlage 14) entnommen werden.

3. Vorgehen zur Umsetzung

Die Länge der Abschnitte, für die Tempo 30 neu eingerichtet werden soll, ist nach Verwaltungsvorschrift auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen.

In der Regel werden die Temporeduzierungen mit einem erläuternden Zusatzzeichen (Schule, Kindergarten, Altenheim oder Krankenhaus) angeordnet. Dadurch soll den Verkehrsteilnehmer/innen der Grund für die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verdeutlicht werden, um eine höhere Akzeptanz der Regelung zu erreichen.

Die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten einschließlich der Nach- und Nebennutzung festgelegt sind, auf diese zu beschränken.

An Schulen und Kitas finden regelmäßig Veranstaltungen (u.a. Sport- und Musikunterricht, Konzerte, Grillfeste, Schlafpartys o.ä.) statt, die auch in den Abendstunden und/oder am Wochenende durchgeführt werden. Zudem sind die Schulhöfe in den meisten Fällen auch außerhalb der eigentlichen Unterrichtsstunden für die Allgemeinheit (insb. Kinder und Jugendliche) zugänglich und werden als Spielplatz oder allgemeiner Treffpunkt genutzt. Auch die Nutzung der Sporthallen findet sowohl in den Abendstunden, als auch an Wochenenden (auch in den Schulferien) statt.

Alten- und Pflegeeinrichtungen, sowie Krankenhäuser sind dagegen auch in den Abend- und Nachtstunden zugänglich.

Auf Grund der beschriebenen Öffnungszeiten wird aus Gründen der Einheitlichkeit die Gültigkeitsdauer der Temporeduzierungen im Stadtgebiet wie folgt festgelegt:
1. Schulen und Kitas: 6-22h, an allen Wochentagen
2. Alten- und Pflegeeinrichtungen, sowie Krankenhäuser: ganztägig an allen Wochentagen



Die Umsetzung der weiteren Maßnahmen ist ab Oktober 2017 geplant und soll bis Ende des Jahres 2017 abgeschlossen sein.

4. Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind berücksichtigt. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Kostentabelle


Die finanziellen Mittel in Höhe von ca. 30.000 € werden aus dem Ergebnishaushalt zur Verfügung gestellt.

66.12 
Hannover / 19.09.2017